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Beschluss

14 A 1158/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt sind. • Die kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und kommunaler Vergnügungs-/Spielgerätesteuer ist zulässig; ein Vorlagebedürfnis an den EuGH besteht nicht. • Die Spielgerätesteuer ist keine Umsatzsteuer und erfüllt nicht die Merkmale der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. • Die Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer grundsätzlich auf den Spieler überwälzbar; sie wirkt nicht erdrosselnd im Sinne von Art.12 GG. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Zulassung der Berufung wird verneint.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Spielgerätesteuer keine Umsatzsteuer, kumulative Besteuerung zulässig • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt sind. • Die kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und kommunaler Vergnügungs-/Spielgerätesteuer ist zulässig; ein Vorlagebedürfnis an den EuGH besteht nicht. • Die Spielgerätesteuer ist keine Umsatzsteuer und erfüllt nicht die Merkmale der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. • Die Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer grundsätzlich auf den Spieler überwälzbar; sie wirkt nicht erdrosselnd im Sinne von Art.12 GG. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Zulassung der Berufung wird verneint. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Angriffe gegen die Erhebung einer Spielgerätesteuer (Spielgerätesteuer/Verge nügungssteuer) zurückgewiesen wurden. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob die kommunale Spielgerätesteuer der Umsatzsteuer gleichzusetzen ist, ob kumulativ Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer erhoben werden dürfen und ob die Steuer die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller erdrosselt. Die Klägerin rügte ferner mögliche europarechtliche Probleme und berief sich auf Entscheidungen anderer Gerichte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 VwGO vorliegen, und ob ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erforderlich sei. Es bewertete auch materielle Fragen zur Einordnung der Steuer, ihrer Abwälzbarkeit und zu möglichen Verfassungs- sowie europarechtlichen Bedenken. • Zulassungsprüfung: Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124a Abs.4 VwGO). • Europarecht/Vorlagepflicht: Eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV ist nicht erforderlich, weil die einschlägigen Fragen entweder durch Rechtsprechung geklärt sind oder keinen vernünftigen Zweifel begründen; daher besteht auch keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens (§94 VwGO). • Einstufung der Steuer: Die Spielgerätesteuer erfüllt nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (allgemeine Erhebung, Proportionalität zum Preis, Erhebung auf jeder Stufe, Bezug auf Mehrwert). • Anwendbarkeit der Verbrauchsteuerrichtlinie: Die Verbrauchsteuerrichtlinie ist nicht einschlägig, weil sie Warenverbrauchsteuern regelt; die Spielgerätesteuer betrifft nicht den Verbrauch von Waren und ist steuerlich nicht als Dienstleistung zu qualifizieren. • Abwälzbarkeit: Die Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer auf den Spieler überwälzbar; es genügt die wirtschaftliche Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung durch Einbeziehung in die Selbstkosten, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall gelingt. • Erdrosselungsverbot/Art.12 GG: Die Steuer ist nicht erdrosselnd; die Entwicklung der Bestandszahlen von Geldspielgeräten und Spielhallen lasse nicht erkennen, dass Berufsangehörige generell wirtschaftlich handlungsunfähig würden. • Gleichbehandlung und Zweck der Steuer: Unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken ist sachlich gerechtfertigt; eine verfassungs- oder europarechtliche Ungleichbehandlung ergibt sich nicht. • Bedeutung für die Zulassung: Die Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) und sind auf der Grundlage bestehender Rechtsprechung auch ohne Berufung negativ zu beantworten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 16.214,08 Euro festgesetzt. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die dargelegten Zulassungsgründe nach §124 VwGO nicht vorliegen und die angegriffene Entscheidung keine aufgeworfenen Rechtsfragen in einer Weise betrifft, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würde. Materiell hat das Gericht klargestellt, dass die Spielgerätesteuer keine Umsatzsteuer im Sinn der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist, die kumulative Erhebung mit der Umsatzsteuer zulässig ist und kein Vorlagebedarf an den EuGH besteht. Ebenso wurde festgestellt, dass die Steuer nicht erdrosselnd wirkt und wirtschaftlich auf den Spieler überwälzbar ist, weshalb die verfassungs- und europarechtlichen Einwände der Klägerin zurückgewiesen werden.