Urteil
5 K 1084/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0723.5K1084.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in vier Spielhallen im Stadtgebiet der Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Geldspielgeräte). Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 24. März 2014 setzte der Bürgermeister der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 Vergnügungssteuer von 11.979,67 EUR fest. Die Klägerin hat am 11. April 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. Folgendes ausführt: Die Steuerfestsetzung verstoße gegen die europäische Ver-brauchsteuerrichtlinie. Außerdem sei sie wegen Verstoßes gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) wettbewerbswidrig, weil eine unterschiedliche Besteuerung von Spielbanken und Spielgeräten erfolge. Das ergebe sich auch daraus, dass die Vergnügungssteuer eine harmonisierte Steuer sei, für die der Neutralitätsgrundsatz gelte. Die Besteuerung des Spieleinsatzes sei rechtswidrig; das gelte auch, soweit die Beklagte eine Lenkungswirkung verfolge. Darüber hinaus sei die Steuer nicht abwälzbar. Dies folge auch daraus, dass negative Salden besteuert würden, und außerdem aus dem Rechtsgutachten von Birk und Haversath zur „Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlin“. Danach verstoße die Besteuerung gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) sowie gegen Art. 12 GG und - insbesondere mit Blick auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielbanken und gewerblichen Spielhallen - gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem wirke die Steuer erdrosselnd, womit ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit einhergehe. Im Übrigen sei das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen, weil das Finanzgericht (FG) Bremen die Revision in dem dortigen Verfahren 2 K 84/13 zugelassen habe. Außerdem sei die Revision in dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 14 A 692/13 - zugelassen worden. Ferner habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem weiteren Verfahren (II R 21/15) dem Antrag auf Revisionszulassung stattgegeben. Am 3. Juli 2014 hat die Klägerin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 4. Juli 2014 - 5 L 737/14 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. August 2014 - 14 B 851/14 - zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. März 2014 aufzuheben, hilfsweise das Verfahren ruhend zu stellen bzw. auszusetzen, bis der Bundesfinanzhof in dem Verfahren II R 21/15 und das Finanzgericht Bremen in dem Verfahren 2 K 84/13 entschieden haben, bzw. bis über die zugelassene Revision in dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen - 14 A 692/13 - entschieden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist insbesondere darauf, dass der Bestand der Spielgeräte in Spielhallen seit der mit der Einführung des Einsatzmaßstabes verbundenen Steuererhöhung im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Satzungsvorgänge der Beklagten sowie der Verfahrensakte 5 L 737/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin. Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag (1) als auch mit dem Hilfsantrag (2) ohne Erfolg. (1) Die mit dem Hauptantrag erhobene und gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Vergnügungssteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Arnsberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 (VStS). Diese Satzung enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Bestimmungen: „§ 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Arnsberg veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): […] 3. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. § 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 3 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. § 10 Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate (1) Für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 3 bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleinsatz). (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 3 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4 v. H. der Spieleinsätze […] 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 3 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4 v. H. der Spieleinsätze [...] § 12 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht […] - mit der Aufstellung des Apparates (§ 1 Nr. 3). § 13 Festsetzung und Fälligkeit […] (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der §§ 10 und 10a ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer für jeden abgelaufenen Kalendermonat selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt Arnsberg eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. (4) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (5) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz (§ 10 Abs. 1) bzw. nach dem Einspielergebnis (§ 10a) sind den Steueranmeldungen nach § 13 Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, Kasseninhalt, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge enthalten müssen. Anstelle der Zählwerkausdrucke ist auch die Vorlage eines Journals, das durch Software der Apparateherstellerfirma ausgegeben wird, zulässig, sofern dieses dieselben Angaben wie der Zählwerkausdruck enthält.“ Die Satzung trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in §§ 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Geldspielgeräte in Spielhallen der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. Das gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die Vergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel nicht geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoßen die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung, soweit sie die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht. Die satzungsrechtlichen Vorschriften sind sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch mit Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Nach der zuletzt genannten Vorschrift haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Kommunen übertragen. Siehe zu vergleichbaren Satzungsregelungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris) mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Die Vergnügungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer oder einer umsatzbezogenen Steuer, berührt daher nicht die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - a.a.O.. Soweit mit der Vergnügungssteuer auch eine Lenkung im Sinne der Eindämmung des Wachstums und weitergehend der Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte bezweckt ist, reicht die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 KAG aus, ohne dass es einer weitergehenden Sachkompetenz für den Lenkungszweck bedarf. Die insoweit bestehenden Schranken sind offensichtlich eingehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 14 A 1158/13 - (www.nrwe.de und juris). Die Vergnügungssteuersatzung in ihrer aktuellen Fassung verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 3b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (RL). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt diese Richtlinie für die Vergnügungssteuer nicht. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf bestimmte ver-brauchsteuerpflichtige Waren, nämlich Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren (Art. 1 Abs. 1 RL), Steuern auf sonstige Waren (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a RL) und Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b RL). Die Vergnügungssteuer, mit der allein der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers besteuert wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, (juris), unterfällt keiner dieser Kategorien. Der Umstand, dass das Bundeverfassungsgericht die Vergnügungssteuer in den mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Juli 2015 zitierten Entscheidungen als zu den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zählend angesehen hat, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Vergnügungsaufwand weder um eine Ware noch um eine Dienstleistung handelt. Das gilt zumal deswegen, weil das Bundesverfassungsgericht damit lediglich den eine Einheit bildenden gesetzlichen Terminus aus Art. 105 Abs. 2a, der zwei unterschiedliche Arten von Steuern - einerseits die Verbrauch- und anderseits die Aufwandsteuern - zusammenfasst, übernommen hat. Insofern geht damit nicht die Aussage einher, dass es sich bei der Vergnügungssteuer, die anerkanntermaßen zu den Aufwandsteuern gehört, gleichzeitig um eine Verbrauchsteuer - erst recht nicht um eine solche im europarechtlichen Sinne - handelt. Im Übrigen wird auf die - im Hinblick auf das Klagevorbringen nicht ergänzungsbedürftigen - Ausführungen in dem Eilverfahren 5 L 737/14 verwiesen. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz, der mit Blick darauf, dass es sich bei der Vergnügungssteuer um eine harmonisierte Steuer handele, gelte und aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von Spielbanken und Spielgeräteaufstellern verletzt sei. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juni 2015 - 14 A 910/15 - (www.nrwe.de und juris) Folgendes ausgeführt: „Das gilt auch für den von der Klägerin herangezogenen unionsrechtlichen Grundsatz steuerlicher Neutralität. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 57 ff. Die Vergnügungssteuer ist entgegen der Darstellung der Klägerin keine harmonisierte Steuer. Zwar eröffnet Art. 113 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich eine Kompetenz zur Harmonisierung indirekter Steuern, also auch der Geldspielgerätesteuer. Davon ist aber bislang kein Gebrauch gemacht worden. Vgl. die Zusammenstellung der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Rechtsakte bei Kamann in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 113 AEUV Rn. 13 ff.; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 18 Rn. 106. Im Übrigen dürfte wegen der einschränkenden Voraussetzungen für die Kompetenz in Art. 113 AEUV (soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist) eine Kompetenz zur Harmonisierung der Geldspielgerätesteuer angesichts ihrer nur örtlichen Wirkung auch nicht eröffnet sein. So auch Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 4 Rn. 66. Alle von der Antragstellerin an die vermeintliche Harmonisierung geknüpften europarechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Spielbanken sind damit gegenstandslos.“ Dem folgt das erkennende Gericht. Die Nichteinbeziehung von Spielbanken in die Vergnügungssteuerpflicht stellt auch keine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Es ist nicht ersichtlich, warum ein - unterstellter - Steuerverzicht als unzulässige Beihilfe die Rechtsfolge auslösen soll, eine ebensolche Beihilfe zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 14 A 1072/13 - (www.nrwe.de und juris). Mit Blick auf diese Erwägungen zeigt die Klägerin keine neueren Rechtsentwicklungen auf, die die vorgenannte Rechtsprechung in Frage stellen könnten. Es begründet auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass Spielbanken im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern keine Vergnügungssteuer zu entrichten haben. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das Benutzen solcher Geräte stellt nämlich nach dem jeweiligen Aufstellungsort deutlich unterschiedliche Anforderungen. Die hier besteuerten Spielgeräte in Spielhallen unterliegen in ihrer technischen Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (vgl. § 33e der Gewerbeordnung - GewO -), während die Spielgeräte in einer Spielbank nicht den Einschränkungen der Gewerbeordnung unterliegen (§ 33h Nr. 1 GewO). Dem Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt sind, die mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch sind, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2014 - 14 A 528/14 - und vom 20. Mai 2015 - 14 A 525/15 sowie Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (jeweils www.nrwe.de und juris). Ob die Beklagte im Vorfeld Ermittlungen und Darlegungen zur Zulässigkeit der Höhe der Steuer angestellt hat, kann dahin stehen. Denn - ungeachtet der substantiierten Behauptung des Gegenteils durch die Beklagte - hängt die Rechtmäßigkeit der Steuer nicht von derartigen Ermittlungen ab. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 - (www.nrwe.de und juris) ausgeführt: „Gegen den in einer Vergnügungssteuersatzung für die Besteuerung der Geldspielgeräte gewählten Steuermaßstab und Steuersatz bestehen unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken. Die Wirksamkeit der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab, sondern von der Vereinbarkeit der Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder ‑ vermeintliche ‑ Kalkulationsirrtum als ,Ermessensfehler‘ (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 5 AO) angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2013 ‑ 9 BN 1.13 ‑, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f. Die von der Klägerin angeführte Verfassungsrechtsprechung, die nicht die satzungsrechtliche Festlegung einer Steuer betrifft, gibt für eine gegenteilige Annahme nichts her. Allenfalls könnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit dem der Halbteilungsgrundsatz aufgegeben wurde, für diese Auffassung ins Feld geführt werden. Beschluss vom 18.1.2006 ‑ 2 BvR 2194/99 ‑, BVerfGE 115, 97. Die Entscheidung prüft die Gesamtbelastung von Einkommen- und Gewerbesteuer an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne des Verbots übermäßiger Steuerlast. In diesem Zusammenhang heißt es: ,Trotz mangelnder konkreter Verwaltungszwecke, die in ein Verhältnis zur Steuerbelastung gesetzt und bewertet werden könnten, bleibt die Möglichkeit, in Situationen zunehmender Steuerbelastung der Gesamtheit oder doch einer Mehrheit der Steuerpflichtigen, insbesondere etwa dann, wenn eine solche Belastung auch im internationalen Vergleich als bedrohliche Sonderentwicklung gekennzeichnet werden kann, vom Gesetzgeber die Darlegung besonderer rechtfertigender Gründe zu fordern, nach denen die Steuerlast trotz ungewöhnlicher Höhe noch als zumutbar gelten dürfe.‘ BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006 ‑ 2 BvR 2194/99 ‑, BVerfGE 115, 97 (116). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, eine Steuernorm sei unter diesen Voraussetzungen allein deshalb nichtig, weil im Gesetzgebungsverfahren keine entsprechenden Darlegungen erfolgt sind. Vielmehr bedeutet dies lediglich, dass der Gesetzgeber selbst noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren Erkenntnisse darlegen kann, aus denen sich die Zumutbarkeit der hohen Steuer ergibt. Daher ist das Normsetzungsverfahren hier nicht zu beanstanden.“ Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Ob die Steuer - wie die Klägerin meint - zur Erreichung ihres Lenkungszwecks ungeeignet ist, kann offenbleiben. Die Vergnügungssteuer bezieht ihre Rechtfertigung für einen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht in erster Linie aus ihrem Lenkungszweck. Vielmehr ergibt sich die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer und damit als Steuer, die vorrangig fiskalischen Zwecken dient, aus Art. 105 Abs. 2a GG. Ein Lenkungszweck darf neben dem Zweck der Einnahmeerzielung verfolgt werden, muss aber nicht vorliegen, so dass mit diesem Gesichtspunkt eine Unverhältnismäßigkeit der Steuererhebung nicht begründet werden kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1264. Der der Besteuerung zugrunde liegende Steuermaßstab (Spieleraufwandsmaßstab oder Einsatzmaßstab) steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang und ist daher nicht zu beanstanden. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre. Der verwendete Steuermaßstab muss (nur) in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen. Vgl. grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, a.a.O. und Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 14 A 1055/14 - (www.nrwe.de und juris). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Besteuerungsmaßstab der Fall. Vor dem Hintergrund des weiten Entschließungsermessens des Satzungsgebers bei der Wahl des Steuermaßstabs lässt dieser Besteuerungsmaßstab einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als den sachgerechtesten Maßstab zu. Insbesondere, dass gewonnene und zum Weiterspielen verwendete Punkte dem Aufwand zuzurechnen sind und durch Einwurf generierte, aber in zurückzugebendes Geld umgewandelte Punkte nicht zum Aufwand gehören, führt nicht etwa dazu, dass ein mit Ungenauigkeiten in diesen Punkten behafteter Maßstab unzulässig ist, da ein lockerer Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand, ausreicht. Wenn die nach der Spielverordnung vorgeschriebenen Auslesestreifen die genannten Unschärfen aufweisen, stellt dies die Zulässigkeit des Maßstabs nicht in Frage, denn es ist nicht Sache des Steuernormgebers, Besteuerungsmaßstäbe zu wählen, die auch von den eingesetzten Spielgeräten in jeder Hinsicht zuverlässig dokumentiert werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, a.a.O. und Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 14 A 1118/13 - und vom 16. Oktober 2014 - 14 A 1055/14 - (www.nrwe.de und juris), m.w.N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch der Steuersatz von 4 v.H. des Spieleinsatzes verstößt nicht gegen Art. 12 GG, insbesondere entfaltet er keine erdrosselnde Wirkung. Eine Steuer hat dann einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit zur Folge, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen und vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, a.a.O. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer und deren Abwälzbarkeit kann der Entwicklung der Zahl der Spielhallenbetriebe im Stadtgebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen. Dabei kann nach den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet auch allein und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände auf diese Entwicklungen zurückgegriffen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-report (NVwZ-RR) 2012, 38. Das ist hier der Fall. Die Entwicklung des Bestandes der Spielhallen im Stadtgebiet der Beklagten, ist nach den dortigen Gegebenheiten bereits für sich genommen ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung. Diese Entwicklung stellt sich bezogen auf den Zeitraum von März 2005 bis März 2015 wie folgt dar: Angesichts dieser Entwicklung ist die Annahme einer Erdrosselungswirkung, die eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche voraussetzen würde, fernliegend. Sie ist jedenfalls für den Zeitraum bis zu der hier verfahrensgegenständlichen Steuerveranlagung - von vorübergehenden unerheblichen Verminderungen des Bestandes abgesehen - durch eine im Wesentlichen kontinuierliche Zunahme der Zahl der Geldspielgeräte gekennzeichnet. Während im März 2005 nur 162 Gewinnspielgeräte im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellt waren, sind es gegenwärtig 282. Für die Zahl der Spielhallen gilt Entsprechendes. Gegenüber 18 Spielhallen im März 2005 werden derzeit 26 Spielhallen betrieben. Dabei setzte der entscheidende Aufwärtstrend erst nach dem Inkrafttreten der VStS 2006 vom 14. Dezember 2006 ein. Verglichen mit dem Gerätebestand vor der vorangegangenen Steuererhöhung durch die 2. Satzung zur Änderung der VStS 2006 vom 20. Juni 2012 auf 16 v.H. des Einspielergebnisses ist für den hier verfahrensgegenständlichen Monat Februar 2014 keine wesentliche Bestandsverminderung zu verzeichnen. Gegenüber 290 Geräten im September 2012 wurden im Februar 2014 289 Geräte betrieben, was einem nicht in ins Gewicht fallenden Rückgang von nur 0,3 % entspricht. Ebenso wenig lässt sich an dem gegenwärtigen Gerätebestand (282), der weiterhin ganz erheblich über dem Ausgangsbestand im März 2005 liegt, ein deutlicher Abwärtstrend, der Ausdruck einer erdrosselnden Wirkung der Steuer sein könnte, ablesen. Der damit einhergehende Rückgang um 2,8 % gegenüber dem Zeitpunkt der vorangegangenen Steuererhöhung auf 16 v.H. kann nicht dahin interpretiert werden, dass die Einführung der am Einsatzmaßstab bemessenen Steuer von 4 v.H im Satzungsgebiet der Beklagten zu nachhaltigen Einbrüchen der Spielgeräteaufstellerbranche geführt hat. Hinzu kommt, dass sich anhand der dargestellten Entwicklung keine Kontinuität im Sinne eines anhaltenden Abwärtstrends ablesen lässt; dies wäre aber auch eine der Voraussetzungen für die Annahme einer Erdrosselungswirkung. Nachdem die Zahl der Geldspielgeräte ein halbes Jahr nach der Steuererhöhung zunächst einen Höchststand von 294 erreicht hatte, beruht der leichte Rückgang im Zeitraum von August bis Dezember 2014 um 9,2 % in der Spitze ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Übersicht ausschließlich auf der nur vorübergehenden Schließung zweier Spielhallen. Deren zwischenzeitliche Neueröffnung, die mit einem erneuten Anstieg der im Satzungsgebiet betriebenen Geldspielgeräte verbunden war, kann jedoch umgekehrt als Indiz dafür gewertet werden, dass dieser Geschäftszweig trotz Einführung der am Einsatzmaßstab bemessenen Steuer von 4 v.H. weiterhin attraktiv ist. Die Steuer ist auch auf die Spieler als eigentliche Steuerträger abwälzbar . Soweit sich die Klägerin gegen die Möglichkeit der sogenannten kalkulatorischen Abwälzung wendet, besteht keine Veranlassung, diese in der Fach- und Verfassungsrechtsprechung seit langem gefestigte Rechtsfigur in Frage zu stellen. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 - 14 A 1677/13 - (www.nrwe.de und juris) m.w.N. Dabei bleibt es dem Automatenbetreiber überlassen, diesen wirtschaftlichen Vorgang umzusetzen. Die Darlegungen der Klägerin, die Überwälzung sei unmöglich, wenn - wie hier - die Bemessungsgrundlage der Einsatzmaßstab ist, sind nicht nachvollziehbar; insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso es ihr unmöglich sein soll, Veränderungen des Steuersatzes allgemein in die Kalkulation einzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Umstand, dass eine Steuer nach dem Spieleinsatzmaßstab anfällt, obwohl das Einspielergebnis negativ ist, weil Gewinne ausgeschüttet wurden, die die Einsätze übersteigen, die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage. Die Abhängigkeit der Steuer vom Einsatz und nicht vom Einspielergebnis steht ihrer Kalkulierbarkeit nicht entgegen. Zufällig ist nämlich nur das einzelne Spiel, nicht aber das Verhalten des Gerätes dahin, welcher Prozentsatz des Einsatzes durchschnittlich als Gewinn ausgekehrt wird und damit umgekehrt als Einspielergebnis in der Kasse verbleibt. Schon die Vorgaben der Spielverordnung zu Einsatz und Gewinn schließen eine so verstandene Zufälligkeit aus. Vgl. im Einzelnen zur Kalkulierbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - a.a.O. und zu diesem Gesichtspunkt unter Geltung des Einsatzmaßstabes Beschluss vom 5. August 2014 - 14 B 851/14 - . Soweit sich die Klägerin schließlich auf das Rechtsgutachten von Birk und Haversath „Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlin“, Berliner Schriftenreihe zum Steuer- und Wirtschaftsrecht, Bd. 71, 2013, das im Auftrag der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH erstellt worden ist, stützt, vermag auch dies keine Zweifel an der Steuerpflicht auszulösen. Die Autoren gelangen zwar zu dem Ergebnis, dass die Berliner Vergnügungssteuer verfassungswidrig sei, weil die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG nicht vorlägen und Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen seien. Aus dieser Ausarbeitung vermag die Klägerin jedoch schon deshalb nichts herzuleiten, weil sich das Gutachten allein mit der rechtlichen Situation des Berliner Vergnügungssteuergesetzes befasst und daher von vornherein keine Aussagekraft für das hier zu überprüfende Satzungsrecht der Beklagten hat. Davon abgesehen ergeben sich aus dem Gutachten auch keine rechtlichen Neuerungen, die bei sinngemäßer Übertragung zu einer abweichenden Beurteilung des maßgeblichen Satzungsrechts veranlassten. Vielmehr wird dort die seit langem bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere im Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE -, 123, 1) abweichend zu der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, anderer Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts interpretiert, ohne dass auch nur ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der vielfältigen und durchgehend zu anderen Ergebnissen gelangenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erfolgt. So wird z.B. die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Vergnügungssteuererhebung für Geldspielgeräte auseinandersetzt, lediglich mit einem Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 - erwähnt (Fn. 58). Hierbei handelt es sich allerdings um eine Entscheidung zur Besteuerung von Kampfhunden. Selbst die verschiedenen vergnügungssteuerrechtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden kaum benannt und zudem nicht in wissenschaftlicher Weise bearbeitet. Auch erfolgt im Zusammenhang mit der Frage nach der Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer ebenso wie zu der nach der Abwälzbarkeit der Steuer keine Auseinandersetzung mit der Indizwirkung der Entwicklung von Spielhallen und Geldspielgeräten bzw. zum gleichartigen wirtschaftlichen Ansatz von Erdrosselungswirkung und Abwälzbarkeit. Im Zusammenhang mit der von den Autoren bejahten Verletzung des Gleichheitssatzes wird der Befund im Übrigen wesentlich auf die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken gestützt. Dieses - auch von der Klägerin selbst aufgegriffene - Argument hat indes im Satzungsgebiet keine Bedeutung, weil hier - im Gegensatz zu Berlin - keine Spielbank vorhanden ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 14 B 733/13 - (www.nrwe.de und juris). Schließlich greift auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 in dem Verfahren C-98/14 nicht durch. Dass nach dem Inhalt dieser Entscheidung die Erhöhung der Vergnügungssteuer ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr ist, wenn sie - was einer Prüfung durch die nationalen Gerichten vorbehalten sei - vergleichbare Auswirkungen wie ein Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn aus den vorstehenden Ausführungen, insbesondere aus denen zur fehlenden Erdrosselungswirkung folgt, dass dies hier nicht der Fall ist. Ist nach alledem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweist sich auch der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid als rechtmäßig. Bezüglich der Höhe der festgesetzten Steuern hat die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. (2) Das Verfahren ist nicht zum Ruhen zu bringen. Die Voraussetzungen für das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Antrag beider Beteiligten. Außerdem ist die Ruhensanordnung nicht zweckmäßig, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen. Die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen nicht vor. Hiernach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin bezeichneten Rechtsstreitigkeiten keine vorrangigen Rechtsverhältnisse sind, die den Gegenstand anderer Rechtsstreitigkeiten bilden. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sich in den von ihr bezeichneten Verfahren ähnliche Rechtsfragen stellen. Davon indessen hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht im Sinne des § 94 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).