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Beschluss

6 A 2296/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine mitwirkungspflichtige personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG; die Gleichstellungsbeauftragte ist daher frühzeitig zu beteiligen. • Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten macht den Verwaltungsakt formell rechtswidrig und kann für sich genommen zur Aufhebung reichen; ein Verstoß nach § 46 VwVfG NRW ist nur unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Ob ein Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, ist anhand der bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden Tatsachen zu prüfen; nachträgliche Erklärungen der Beteiligten oder der Behörde können dies regelmäßig nicht mit der erforderlichen Gewissheit ergeben. • Die Frage der gesundheitlichen Eignung für Verbeamtung ist wertend und dem Dienstherrn überlassen; dies schließt eine sachgerechte Prüfung, aber nicht die Obliegenheit zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aus.
Entscheidungsgründe
Fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids • Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine mitwirkungspflichtige personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG; die Gleichstellungsbeauftragte ist daher frühzeitig zu beteiligen. • Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten macht den Verwaltungsakt formell rechtswidrig und kann für sich genommen zur Aufhebung reichen; ein Verstoß nach § 46 VwVfG NRW ist nur unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Ob ein Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, ist anhand der bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden Tatsachen zu prüfen; nachträgliche Erklärungen der Beteiligten oder der Behörde können dies regelmäßig nicht mit der erforderlichen Gewissheit ergeben. • Die Frage der gesundheitlichen Eignung für Verbeamtung ist wertend und dem Dienstherrn überlassen; dies schließt eine sachgerechte Prüfung, aber nicht die Obliegenheit zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aus. Der 1972 geborene Kläger war seit Februar 2009 als angestellte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Landes tätig und stellte am 12. August 2009 den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. September 2009 mit der Begründung gesundheitlicher Nichtgeeignetheit wegen einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung ab. Der Kläger erhob Klage, die in erster Instanz abgewiesen wurde; der Kläger legte Berufung ein. Er rügte formelle Mängel, insbesondere die nicht rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, und machte materiell geltend, die Prognose zur Dienstfähigkeit sei zu pessimistisch. Das Land verteidigte die Entscheidung und berief sich auf das amtsärztliche Gutachten sowie auf die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG NRW. Die Gleichstellungsbeauftragte gab nachträglich an, sie hätte nicht anders entschieden. • Die Berufung war nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidbar; der Senat hielt die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten für einen formellen Verfahrensfehler gem. § 17 Abs.1, § 18 Abs.2 LGG, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt. • Maßgeblich ist, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis eine personelle Maßnahme ist, die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten erfordert; diese hätte frühzeitig unterrichtet und angehört werden müssen. • Der Verfahrensfehler ist grundsätzlich ein Fehler im Sinne des § 46 VwVfG NRW. Danach ist ein Verwaltungsakt trotz Verfahrensfehlers nur dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte bei rechtzeitiger Anhörung mit Sicherheit gleich geurteilt hätte. Nachträgliche Erklärungen der Gleichstellungsbeauftragten und die Bekundung der Behörde, sie hätten ebenso entschieden, reichen nicht aus, um die Unbeachtlichkeit des Fehlers zu bejahen. • Zur materiellen Frage der gesundheitlichen Eignung führt das Gericht aus, dass der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum hat; eine abschließende materielle Bewertung war jedoch entbehrlich, da der formelle Fehler die Aufhebung des Bescheids rechtfertigt. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf § 154 und § 167 VwGO sowie auf zivilprozessualen Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war begründet. Das angefochtene Urteil wurde geändert: Das Land wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; der Bescheid vom 29.09.2009 ist insoweit aufzuheben. Begründend ist maßgeblich, dass die Gleichstellungsbeauftragte zum Verfahren nicht rechtzeitig beteiligt worden war, was einen formellen Verfahrensfehler darstellt, der nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, weil nicht offensichtlich ist, dass die Beteiligung das Ergebnis nicht beeinflusst hätte. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Land auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision nicht zugelassen.