Leitsatz: 1. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (wie BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 12). 2. Es besteht kein „Automatismus“ zwischen einer im Einzelfall vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu den näheren Umständen des Prüfungsgeschehens und eines daraus folgenden Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 46 VwVfG NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage, den Bescheid des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 20. April 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2018 aufzuheben, abgewiesen hat, nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Durchführung der jeweils mit „mangelhaft (5,0)“ bewerteten Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Informatik und Mathematik vom 19. April 2018 jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei gewesen sei. Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die nur seitens des Vorsitzenden der Prüfungskommission zugelassene Teilnahme der beiden Ausbildungslehrer der Klägerin, der Herren L. und S. , als „Gäste“ an den Unterrichtspraktischen Prüfungen einen formellen Mangel des Prüfungsverfahrens begründe, wofür angesichts der damals maßgeblichen Fassung von § 31 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ‑ OVP ‑ vom 10. April 2011 Überwiegendes spreche. Dieser formelle Mangel sei jedoch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es bestehe nicht die konkrete Möglichkeit, dass die Klägerin ohne die Teilnahme der beiden Ausbildungslehrer an den Unterrichtspraktischen Prüfungen eine bessere Leistung gezeigt hätte. Die hiergegen erhobenen Rügen der Klägerin zur Ergebnisrelevanz des Verfahrensfehlers (vgl. S. 5 bis 9 des Zulassungsantrags) greifen nicht durch. 1. Ohne Rechtsfehler sind zunächst die seitens des Verwaltungsgerichts angelegten Maßstäbe zur Ergebnisrelevanz von Verfahrensfehlern. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 12 m. w. N. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt also darauf an, dass der Fehler nicht ergebnisrelevant war. Die Formulierung „dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat“ erfordert nicht mehr – wie die frühere Fassung der Vorschrift „wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können“ –, dass die getroffene Entscheidung rechtlich alternativlos war. Vielmehr ist nunmehr nur noch die Feststellung nötig, dass keine Kausalität zwischen der Verfahrens- oder Formverletzung und der getroffenen Entscheidung vorliegt. Fehlende Ergebnisrelevanz ist dann gegeben, wenn keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001/11 u. a. -, BVerwGE 144, 44, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, NWVBl. 2017, 398, juris, Rn. 68. Dass das Verwaltungsgericht insoweit von anderen Maßstäben ausgegangen wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 2. Auch die Anwendung der Maßstäbe im konkreten Fall begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht insbesondere bezogen auf die Teilnahme des Ausbildungslehrers L. an der Prüfung im Fach Mathematik angenommen hat, diese habe sich nicht auf die Prüfungsbewertung auswirken können, wendet das Verwaltungsgericht zutreffend und ohne Verstoß gegen sonstiges Verwaltungsverfahrensrecht die obigen Maßstäbe an. Konkret hat es ausgeführt, dass den Schülern die Anwesenheit des Lehrers L. in der Prüfung bewusst gewesen sei. Indem das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung das Mitglied der Prüfungskommission Herrn M. als Zeuge und die Klägerin als Partei vernommen hat, hat es rechtsfehlerfrei von seinem Ermessen nach § 86 Abs. 1 VwGO Gebrauch gemacht, den für die Anwendung des § 46 VwVfG NRW maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Diese Aufklärungsmaßnahmen führen nicht dazu, dass die Feststellung einer offensichtlich fehlenden Ergebnisrelevanz unzulässig wäre. Einen pauschalen Rechtssatz des Inhalts, dass jegliche Form nachträglicher Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen die Offensichtlichkeit im Sinn des § 46 VwVfG NRW ausschließt, gibt es nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den seitens der Klägerin zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts. Die zitierten Entscheidungen, OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 40, und Beschluss vom 17. Juli 2013 - 6 A 2296/11 -, IÖD 2013, 230, juris, Rn. 47, betreffen gerade die Bildung eines hypothetischen Willens der zur Entscheidung berufenen Personenmehrheit bzw. deren Zusammensetzung. Hiervon sind aber Konstellationen zu unterscheiden, bei denen konkrete tatsächliche Umstände zum näheren Hergang des Prüfungsgeschehens ohne Weiteres aufklärungsfähig sind. Diese Erwägungen decken sich mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern bei der Besetzung einer Teilkonferenz für Schulordnungsmaßnahmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, NWVBl. 2015, 157, juris, Rn. 29 ff., der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnahme hierzu nicht berechtigter Dritter an Entscheidungsberatungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 -, NVwZ 2018, 1570, juris, Rn. 32, und der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung bezogen auf Fragen der Zusammensetzung von Prüfungs- oder Entscheidungsgremien. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 ‑ 6 A 277/16 -, NVwZ-RR 2017, 794, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 ME 234/15 -, NJW 2016, 1116, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 2021 - 9 S 3119/19 -, juris, Rn. 49. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht danach gerade kein „Automatismus“ zwischen einer im Einzelfall vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu den näheren Umständen des Prüfungsgeschehens und eines daraus folgenden Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 46 VwVfG NRW. Eine solche Annahme widerspräche auch der höchstrichterlichen Vorgabe, wonach der Prüfling bei einem Verfahrensfehler nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen kann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 12. Eine solche Feststellung auf der Grundlage näherer Ermittlungen mag, gemessen am Offensichtlichkeitskriterium des § 46 VwVfG NRW, vgl. Niesler, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. D, Rn. 356; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 489 ff., in den meisten Fällen nicht geboten sein. Dass sie aber gänzlich ausgeschlossen ist, ist damit nicht gesagt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht durch Befragung des Mitglieds der Prüfungskommission und der Klägerin die Umstände im Zusammenhang sowohl mit der Teilnahme der Ausbildungslehrer in den Unterrichtspraktischen Prüfungen an sich als auch mit dem konkreten Gespräch des Prüfers mit dem Ausbildungslehrer über den – hierdurch ausgeräumten – Verdacht eines Täuschungsversuchs näher aufgeklärt und hierauf gestützt angenommen hat, dies sei für die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht relevant geworden. Insbesondere sind gegen die konkrete Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass der Vorfall (gemeint ist das Gespräch zwischen dem Ausbildungslehrer und dem Mitglied der Prüfungskommission) sie auch in der Weiterführung des Unterrichts konkret beeinträchtigt habe, und es habe ihr oblegen, eine Beeinträchtigung der Erbringung der Prüfungsleistung konkret darzulegen, keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel angebracht. Insoweit bleibt auch das Zulassungsvorbringen, wonach ein solches Gespräch „am Lehramtsanwärter nicht spurlos vorbeigeht“, im Bereich bloßer Behauptung ohne konkrete – auf das Unterrichts- und Prüfungsgeschehen bezogene – Substanz. II. Die Rechtssache hat nicht die durch die Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob die rechtswidrige Verwaltungspraxis des Beklagten nur bei nachgewiesenem Einfluss auf Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis durchgreifend beanstandet werden kann oder ob schon der rechtswidrige Ansatz zur Fehlerhaftigkeit der Prüfung führt.“ Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 -, juris, Rn. 21, vom 9. November 2020 ‑ 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 21 f., und vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16. Eine Rechtsfrage ist nicht schon klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache durchgeführt werden. Um dies darzulegen, muss der Kläger aufzeigen, dass die Frage nicht schon anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Gesetz zu beantworten ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020, a. a. O., Rn. 3, vom 13. Mai 2020 - 8 B 69.19 ‑, juris, Rn. 5, und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 ‑, LKV 2017, 126, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2021, a. a. O., Rn. 23 f., und vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 23 f. Eine etwaige Klärungsbedürftigkeit der Grundsatzfrage ist jedenfalls nachträglich dadurch entfallen, dass die seitens der Klägerin gerügte „rechtswidrige Verwaltungspraxis“ durch eine Ergänzung in § 31 Abs. 3 Satz 1 OVP durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442) legalisiert wurde. Dass damit weiterhin eine ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wäre, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf, ist nicht ersichtlich. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein sollte. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3, vom 24. April 2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, NVwZ 2017, 1204, juris, Rn. 19, und vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 7; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 11, und vom 16. Juli 2020 - 19 A 1035/19 ‑, juris, Rn. 3. Ausgehend davon zeigt die Klägerin eine Abweichung von den in der Zulassungsbegründung benannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014, a. a. O., und Beschluss vom 17. Juli 2013, a. a. O., nicht auf. Auf die obigen Ausführungen (siehe I.2) wird verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Streitwertpraxis die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).