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Beschluss

1 E 987/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unbenannten Geldbegehren bestimmt sich der Streitwert nach dem ersichtlichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers; bei Beihilfeansprüchen ist die beantragte bzw. ersichtliche Geldhöhe maßgeblich (§ 52 GKG). • Ein Feststellungsbegehren, das erst nach der Klage erhoben wurde, ist bei der Streitwertermittlung der ersten Instanz nicht zu berücksichtigen. • Für vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängige Rechtsstreitigkeiten bleibt bei der Streitwertermittlung und Gebührenfestsetzung das bisherige Recht maßgeblich (§ 71 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Beihilfeklage gegen Beihilfebescheid • Bei unbenannten Geldbegehren bestimmt sich der Streitwert nach dem ersichtlichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers; bei Beihilfeansprüchen ist die beantragte bzw. ersichtliche Geldhöhe maßgeblich (§ 52 GKG). • Ein Feststellungsbegehren, das erst nach der Klage erhoben wurde, ist bei der Streitwertermittlung der ersten Instanz nicht zu berücksichtigen. • Für vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängige Rechtsstreitigkeiten bleibt bei der Streitwertermittlung und Gebührenfestsetzung das bisherige Recht maßgeblich (§ 71 GKG). Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht Beihilfe wegen einer Zahnarztrechnung seiner Ehefrau, die teilzeitbeschäftigt und selbst beihilfeberechtigt ist. Er verlangte die Aufhebung des Beihilfebescheids der Beihilfestelle und die Gewährung ergänzender Beihilfe, nannte jedoch keinen konkreten Geldbetrag. Die Ehefrau hatte nur eine geringe Beihilfe erhalten, weil wegen Teilzeitbeschäftigung und Kürzungen der zugrunde gelegte Bemessungssatz niedriger war als vom Kläger gefordert. Die Zahnarztrechnung belief sich auf 737,78 Euro; der Kläger forderte faktisch die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 70 % und damit eine höhere Auszahlung. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für die Klage auf die Wertstufe bis 300 Euro fest. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erhoben Streitwertbeschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anwendbares Recht und Auslegungsregel: Gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG (a.F.) richtet sich der Streitwert nach dem Klageantrag; bei Geldforderungen ist die ersichtliche Höhe der geltend gemachten Leistung maßgeblich. Liegt kein konkreter Betrag vor, ist aus dem Antrag und dem Akteninhalt das wirtschaftliche Interesse zu erschließen. • Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses: Der Kläger wollte die Differenz ausgleichen, die sich aus dem vom Kläger geforderten Bemessungssatz (70 %) und dem tatsächlich zugrunde gelegten Satz ergab. Bei einer Gesamtrechnung von 737,78 Euro entsprach die Differenz 36,23 % und damit 267,30 Euro, mithin wirtschaftlich eine Forderung bis 300 Euro. • Ausschluss nachträglicher Anträge: Ein Feststellungsbegehren, das erst im Berufungsverfahren gestellt wurde, konnte bei der Streitwertermittlung der ersten Instanz nicht berücksichtigt werden, da es nicht Bestandteil des ursprünglich gerichteten Streitgegenstands war. • Kein Wechsel zu neuer Rechtslage: Die seit 1. August 2013 geänderte Vorschrift des § 52 GKG ist nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor Inkrafttreten anhängig war (§ 71 Abs. 1 GKG). Selbst unter dem neuen Recht liegt kein offensichtlich absehbarer Betrag künftiger Auswirkungen vor, der eine abweichende Streitwertermittlung gerechtfertigt hätte. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Das Verfahren war gerichtsgebührenfrei und die Beschwerde unanfechtbar; deshalb wurden keine Kosten erstattet und der Beschluss ist unanfechtbar. Die Streitwertbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 300 Euro war zutreffend. Die Ermittlung ergab ein ersichtliches wirtschaftliches Interesse des Klägers in Höhe von 267,30 Euro aus der Differenz der Beihilfebemessung bei einer Zahnarztrechnung von 737,78 Euro. Ein später erhobenes Feststellungsbegehren konnte nicht in die Streitwertermittlung der ersten Instanz einbezogen werden. Die seitdem geänderte gesetzliche Regelung zur Streitwertermittlung ist wegen der vor dem Inkrafttreten anhängigen Klage nicht anzuwenden. Damit hatte die Beschwerde keinen Erfolg und die Kostenentscheidung blieb bestehen.