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Beschluss

12 A 2170/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. • Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers sind im Kostenbeitragsrecht nach § 9s Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden; arbeitsvertragliche Zweckbestimmungen genügen nicht. • Kindergeld ist im Kostenbeitragsrecht grundsätzlich Einkommen desjenigen, dem es ausgezahlt wird (§ 93 SGB VIII a.F.), sofern keine besondere rechtliche Zuordnung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegt. • Eine grundsätzliche Klärung, ob Eltern in Fällen herangezogen werden können, in denen eine Einrichtung Betreuungsleistungen unterlässt und dadurch Garantestellung verletzt wird, ist im Kostenbeitragsverfahren nicht möglich, da dies individuelle Feststellungen zum Einzelfall erfordert und nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII gehört. • Eine besondere Härte i.S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur bei unzumutbaren finanziellen Belastungen vor.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung abgelehnt: Verpflegungszuschuss und Kindergeld als Einkommen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. • Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers sind im Kostenbeitragsrecht nach § 9s Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden; arbeitsvertragliche Zweckbestimmungen genügen nicht. • Kindergeld ist im Kostenbeitragsrecht grundsätzlich Einkommen desjenigen, dem es ausgezahlt wird (§ 93 SGB VIII a.F.), sofern keine besondere rechtliche Zuordnung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegt. • Eine grundsätzliche Klärung, ob Eltern in Fällen herangezogen werden können, in denen eine Einrichtung Betreuungsleistungen unterlässt und dadurch Garantestellung verletzt wird, ist im Kostenbeitragsverfahren nicht möglich, da dies individuelle Feststellungen zum Einzelfall erfordert und nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII gehört. • Eine besondere Härte i.S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur bei unzumutbaren finanziellen Belastungen vor. Der Kläger wandte sich gegen einen Kostenbeitragsbescheid des Beklagten aus dem Jahr 2012, mit dem monatlich ein Beitrag zur Heimunterbringung seiner Tochter festgesetzt wurde. Der Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung des Einkommens des Klägers unter anderem vom Arbeitgeber gezahlte Verpflegungszuschüsse und monatlich 184 Euro Kindergeld. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, weil er die Behandlung der Spesenzahlungen und des Kindergeldes als Einkommen für rechtsfehlerhaft hielt und zudem behauptete, die Einrichtung habe Betreuungsleistungen trotz Kenntnis von Suizidgefahren unterlassen. Der Kläger machte geltend, Verpflegungszuschüsse dürften nicht als Einkommen angerechnet werden und das Kindergeld stünde nicht ihm als Beitragspflichtigem zu. Das Gericht prüfte die Zulassungsgründe des Berufungsantrags und die rechtliche Einordnung der Zahlungen nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VIII. • Zulässigkeit und Begründetheit: Der Zulassungsantrag ist zwar formell zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragen sind. • Verpflegungszuschüsse: Nach § 9s Abs. 1 Satz 4 SGB VIII werden im Kostenbeitragsrecht nur Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen berücksichtigt. Hier beruhen die Verpflegungszuschüsse auf arbeitsvertraglicher Regelung; eine steuerliche Regelung (§ 3 Nr. 16 EStG) reicht nicht aus, um die Zahlungen aus dem Einkommensbegriff des SGB VIII herauszunehmen. • Abzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen, dass ein konkreter Verpflegungsmehraufwand im Sinne von § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, sodass kein Abzug vorgenommen werden kann. • Kindergeld als Einkommen: Nach der vor dem KJVVG geltenden Fassung des § 93 SGB VIII ist das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Zahlungsempfängers; eine abweichende Zurechnung zugunsten beider Elternteile wird im Jugendhilferecht nicht getragen. Die Berücksichtigung der 184 Euro ist daher nicht zu beanstanden. • Anrechnung und Erfüllung: Soweit das Kindergeld an den Beklagten übergeleitet wurde, hat dieser die Zahlung als teilweise Erfüllungsleistung auf die monatliche Kostenbeitragsschuld angerechnet, sodass der Kläger insoweit nicht doppelt belastet ist. • Grundsätzliche Rechtsfragen und Härte: Die vom Kläger aufgeworfene grundsätzliche Frage zur Garantenstellung der Einrichtung und möglichen daraus folgenden Unzulässigkeit der Heranziehung ist nicht Gegenstand des Kostenbeitragsverfahrens und erfordert klärende Feststellungen zum Einzelfall. Eine besondere Härte i.S.v. § 92 Abs. 5 SGB VIII liegt nicht vor, da hierzu unzumutbare finanzielle Belastungen nachgewiesen werden müssten. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt damit rechtskräftig. Die Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers konnten im Kostenbeitragsrecht nicht als nicht anzurechnendes Einkommen behandelt werden, weil sie keine Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften darstellen und kein konkreter Mehraufwand nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nachgewiesen wurde. Das monatliche Kindergeld in Höhe von 184 Euro durfte als Einkommen des Zahlungsempfängers berücksichtigt werden; eine abweichende Zurechnung auf beide Elternteile findet im Jugendhilferecht keine Grundlage. Eine grundsätzliche Klärung der Frage, ob mangelhafte Betreuung durch die Einrichtung die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausschließt, war im Verfahren nicht möglich und trifft hier nicht zu. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.