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Urteil

9 K 5850/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 in Gestalt des Bescheids vom 13.03.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020 werden aufgehoben, soweit darin ein Kostenbeitrag für die Zeiten vom 06.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019, vom 20.11.2019 bis einschließlich 02.12.2019 sowie am 09.03.2020 und am 10.03.2020 erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen. Sie ist die Mutter des am xx.xx.2003 geborenen R. E., für den sie die alleinige elterliche Sorge trägt und für den der Beklagte Jugendhilfeleistungen gewährt hat. 2 Ausweislich eines polizeilichen Aktenvermerks kam es am 06.10.2019 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin, R. und dem Kindsvater. Im Laufe der Auseinandersetzung wurde die Polizei gerufen. Im Polizeibericht heißt es, dass R. auf seinen Wunsch und auf Wunsch beider Elternteile zur Einrichtung S. T. nach Kirchheim unter Teck verbracht worden sei. In einem Aktenvermerk des Herrn O., Mitarbeiter des Beklagten, heißt es, R. habe geäußert, dass er nicht mehr zu Hause sein wolle und die Klägerin habe geäußert, dass sie nur wolle, dass ihr Sohn wegkomme. R. wurde daraufhin in Obhut genommen und von der Polizei zu einer Wohngruppe der S. T. gebracht. 3 Der Beklagte wertete die Aussage der Klägerin, sie wolle nur, dass R. wegkomme, als Zustimmung zur Inobhutnahme. 4 Auf die vom Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2019 an die Klägerin übersandte Einverständniserklärung für die Inobhutnahme ihres Sohnes reagierte die Klägerin nicht. Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 14.10.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie eine Einrichtung aussuchen wolle, einer Unterbringung in der jetzigen Einrichtung würde sie nicht zustimmen. 5 Mit Bescheid vom 16.10.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er gewähre für R. ab dem 06.10.2019 Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In einem Ergänzungsbescheid vom 17.10.2019 wurde die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme angeordnet. R. blieb in der Wohngruppe der S. T. untergebracht. 6 Mit Schreiben vom 16.10.2019 - der Klägerin am 19.10.2019 zugestellt - teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er R. ab dem 06.10.2019 Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme gewähre. Die vom Beklagten übernommenen Kosten für diese Maßnahme würden monatlich mindestens 5.000 EUR betragen. Als Mutter sei sie nach §§ 91 ff. SGB VIII zu den Kosten der Maßnahme heranzuziehen, wobei die Höhe des Kostenbeitrags erst nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse errechnet und festgesetzt werde. Sie sei zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse nach § 97a SGB VIII verpflichtet. Die Klägerin erhielt zudem „Wichtige Hinweise zum Unterhalt“. 7 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 18.11.2019 - beim Beklagten am 25.11.2019 eingegangen - Widerspruch gegen die „Forderung“. Sie sei zu keiner Zeit mit der Jugendhilfeeinrichtung einverstanden gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen zurück, da der Widerspruch nicht fristgerecht eingegangen sei. 8 In zahlreichen E-Mails äußerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Unmut über das Verhalten und die Kontakte ihres Sohnes in der Wohngruppe der S. T. sowie über das Jugendamt des Beklagten. Sie erklärte zudem, dass R. in einem Nordseeinternat besser untergebracht und betreut würde und die Kosten für die Unterbringung dort weit günstiger seien als 5.000 EUR pro Monat. Gemäß § 5 SGB VIII hätten Eltern das Wunsch- und Wahlrecht einer Unterkunft. Sie habe keinen einzigen anderen Vorschlag vom Beklagten übersandt bekommen. Sie erwarte günstigere Vorschläge. 9 Im Anschluss an den familiengerichtlichen Termin vor dem Amtsgericht N. am 07.11.2019 wegen Inobhutnahme unterzeichnete die Klägerin 07.11.2019 einen Antrag auf Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. 10 Mit Bescheid vom 28.11.2019 beendete der Beklagte die Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme mit Ablauf des 19.11.2019 und teilte der Klägerin mit, dass er für ihren Sohn ab dem 20.11.2019 Hilfe zur Erziehung in Form einer vollstationären Heimunterbringung gewähre. R. verblieb in der Wohngruppe der S. T.. 11 Mit Schreiben vom 28.11.2019 - der Klägerin am 03.12.2019 zugestellt - teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er R. ab dem 20.11.2019 Jugendhilfe in Form der Heimerziehung bzw. sonstigen betreuten Wohnform gewähre. Die vom Beklagten übernommenen Kosten für diese Maßnahme würden monatlich mindestens 5.000 EUR betragen. Als Mutter sei sie nach §§ 91 ff. SGB VIII zu den Kosten der Maßnahme heranzuziehen, wobei die Höhe des Kostenbeitrags erst nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse errechnet und festgesetzt werde. Sie sei zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse nach § 97a SGB VIII verpflichtet. Die Klägerin erhielt zudem „Wichtige Hinweise zum Unterhalt“. 12 Die Klägerin legte dem Beklagten Unterlagen zu ihrem Einkommen vor. Auf dem Ermittlungsbogen trug die Klägerin unter dem Punkt „Regelmäßige Ausgaben“ zahlreiche Punkte vor. Nachweise hierfür fügte sie trotz des Hinweises auf dem Ermittlungsbogen, dass nur nachgewiesene Ausgaben berücksichtigt werden könnten, nicht bei. 13 Mit Schreiben vom 16.01.2020 bat die Klägerin den Beklagten um eine genaue Abrechnung, welche Leistungen R. für die 5.000 EUR monatlich bekomme. Sie habe dem Jugendamt zwei schöne Internate vorgeschlagen, die deutlich günstiger seien. Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich die monatlichen Aufwendungen nach dem im Rahmenvertrag gemäß § 78f SGB VIII vereinbarten Entgeltvereinbarungen, geschlossen zwischen der S. T. und dem Landkreis Esslingen, richten würden. Die Vergütung der Regelleistungen umfasse neben der Betreuung, der Regieleistung auch die betriebsbedingten Investitionen. 14 Mit Bescheid vom 14.02.2020 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen monatlichen Kostenbeitrag aus Einkommen auf 296,40 EUR (06.10.2019 bis 31.10.2019) bzw. 342 EUR (01.11.2019 bis 31.12.2019) bzw. 378 EUR (ab 01.01.2020) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe für den Sohn der Klägerin zunächst im Zeitraum vom 06.10.2019 bis 19.11.2019 Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme und ab 20.11.2019 Jugendhilfe in Form einer Heimerziehung bzw. sonstigen betreuten Wohnform gewährt. Rechtsgrundlage für die Hilfegewährung seien §§ 27 ff. und § 42 SGB VIII. Nach den §§ 91 ff. SGB VIII hätten das Kind und dessen Eltern zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Für die Heranziehung sei zunächst das maßgebliche Einkommen zu ermitteln, davon seien dann die Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung etc. abzusetzen. Für berücksichtigungsfähige Aufwendungen sei eine weitere Pauschale von 25% des Nettoeinkommens zugrunde gelegt worden. Der Kostenbeitrag sei entsprechend der Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - der Höhe nach festgesetzt worden. 15 Am 06.03.2020 fand ein Termin beim Amtsgericht N. - Familiengericht - statt, bei dem u.a. Frau K. vom Sozialen Dienst des Beklagten anwesend war. Im Protokoll über die Anhörung von R. äußerte dieser, dass er wieder nach Hause zu seiner Mutter ziehen wolle. Er wolle nicht erst nach Ablauf des Schuljahres, sondern gleich zu seiner Mutter zurückkehren. Er möchte eventuell am Sonntag ausziehen. Ausweislich des Protokolls hat Frau K. erklärt, dass R.s Entscheidung natürlich zu akzeptieren sei. 16 Mit Schreiben vom 08.03.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass R. seit dem 08.03.2020 wieder zuhause eingezogen sei. Sie bitte darum, zu veranlassen, dass sie wieder Kindergeld und Unterhaltsvorschuss bekomme. Eine Mitarbeiterin der S. T. teilte Frau K. vom Beklagten mit E-Mail vom 09.03.2020 mit, dass R. „gestern“ gegen 15 Uhr von seiner Mutter abgeholt worden sei und er alle seine Sachen mitgenommen habe. Sein Wunsch bestehe nach wie vor, ganz bei seiner Mutter zu leben. R. habe noch Resttaschengeld und Bekleidungsgeld; dies sei ihm noch nicht ausbezahlt worden, da die Hilfe noch nicht beendet worden sei. 17 Am 08.03.2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenbeitrag. Sie wolle einen schriftlichen Nachweis, wie sich diese Summen berechnen würden und habe bis dato keine Antwort, was für Leistungen in den 5.000 EUR monatlich enthalten seien. Zudem habe sie Sonderausgaben wegen der Gerichtsverhandlung, sie habe den Rechtsanwalt sowie eine Autoreparatur bezahlen müssen; das Auto benötige sie um zur Arbeit zu kommen. 18 Mit Bescheid vom 13.03.2020 stellte der Beklagte die Hilfe zur Erziehung in Form einer vollstationären Heimunterbringung mit Ablauf des 10.03.2020 ein. Er teilte weiter mit, dass der in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 14.02.2020 zum 11.03.2020 aufgehoben werde. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020 , der Klägerin am 02.11.2020 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenbeitrag für Jugendhilfeleistungen im Jahr 2019 bzw. 2020 gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII anhand des durchschnittlichen Monatseinkommens aus dem jeweiligen Vorjahr berechnet worden sei. Nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Aufwendungen und der Kürzung dieses Betrages um pauschal 25% gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII errechne sich ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 1.915,43 EUR (2019) bzw. 2.016,86 EUR (2020). Gemäß der Kostenbeitragstabelle sei daher die Einkommensgruppe 7 (2019) bzw. 8 (2020) maßgeblich, sodass sich der Kostenbeitrag auf monatlich 342 EUR (2019) bzw. 378 EUR (2020) belaufe. Die von der Klägerin angegebene Schuldverpflichtung für ihren Rechtsanwalt könne nicht berücksichtigt werden, da diese nach Beginn der Jugendhilfe entstanden sei. Die Reparaturkosten ihres Fahrzeugs seien bereits im pauschalen Betrag von 25% berücksichtigt. Soweit die Klägerin ihren Widerspruch damit begründe, dass ihrer Auffassung nach die Kosten der Maßnahme zu hoch lägen, es günstigere Einrichtungen gegeben hätte und ihr Sohn teilweise nicht an Essenszeiten teilgenommen habe, seien diese Einwände unerheblich. Es komme für die Höhe und Berechnung des elterlichen Kostenbeitrags nicht darauf an, ob die Eltern oder der junge Mensch im Nachhinein mit der Verpflegung oder der Auswahl der Einrichtung zufrieden gewesen seien. Allein die erbrachte Leistung löse den Kostenbeitrag aus. Es lägen keinerlei objektive Hinweise vor, die die subjektive Aussage der Klägerin belegen würden, dass die erbrachten Jugendhilfeleistungen für den Sohn der Klägerin nicht gesetzeskonform und bedarfsgerecht gewesen seien. Es lägen auch keine Umstände vor oder seien Gründe erkennbar, die im Rahmen der Ermessensausübung oder Anwendung einer Härtefallregelung eine von der Berechnung abweichende Festsetzung erforderlich machen würden. Für den Zeitraum vom 06.10.2019 bis zum 10.03.2020 sei die Klägerin mit 1.862,40 EUR im Rückstand. 20 Am 01.12.2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben; der Klage beigefügt war der Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020. Sie trägt vor, sie habe sich als Alleinerziehende um alle Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert. Ihr Sohn habe sich einem schlechten Freundeskreis zugewandt. Am Tag der Inobhutnahme sei ihr Sohn total betrunken gewesen. Sie habe ihrem Sohn einen Denkzettel geben wollen, das sei aber wegen des Jugendamts „in die Hosen“ gegangen. In der Zeit, als ihr Sohn in der Wohngruppe der S. T. gewesen sei, habe er weiter geraucht, Alkohol getrunken und entsprechende Bilder mit Zigaretten und hochprozentigem Alkohol gepostet. Es sei klar, dass ihr Sohn bei diesem Leben vorerst nicht nach Hause gewollt habe. In der Einrichtung selbst sei er nur zum Schlafen und ab und zu zum Essen gewesen. Die Einrichtung habe nachweislich nichts für die Jugendlichen gemacht. Es sei für sie Betrug an den Eltern und dem Steuerzahler, dass der Beklagte 5.000 EUR fürs „Chillen“ in einer Wohngruppe zahle. Der Einrichtung gehe es nur ums Geld, sie verstehe nicht, dass die Einrichtung vom Sozialen Dienst des Beklagten unterstützt werde. Die Eltern hätten ein Mitspracherecht, was vorliegend missachtet worden sei. Die Eltern hätten auch ein Wahlrecht für eine Einrichtung; in diesem Zusammenhang habe sie zwei schöne Nordsee-Internate für ihren Sohn ausgesucht, die nur ca. 2.000 EUR im Monat gekostet hätten. Das sei aber vom Beklagten nicht ernst genommen worden. 21 Mit Schreiben vom 18.02.2021 hat die Klägerin mitgeteilt, sie wehre sich auch dagegen, dass ihr Sohn anderweitig untergebracht worden sei. Sie habe sich vehement gegen die Inobhutnahme gewehrt, sei aber unter Druck gesetzt worden, die Inobhutnahme zu unterschreiben. In der Sitzung des Familiengerichts am 07.11.2019 habe sie vorläufig der Wohngruppe zustimmen müssen, da die Richterin ihr erklärt habe, dass ansonsten ihr Sorgerecht „weg sei“. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 in Gestalt des Bescheids vom 13.03.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020 aufzuheben. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und ergänzt, gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 5b würden die Eltern zu Kostenbeiträgen nach der Maßgabe der §§ 92 ff. SGB VIII herangezogen. Dem Beklagten seien keine Verstöße der Einrichtung bekannt, die ein anderes Handeln erforderlich machen würden. Die Hilfe sei entsprechend den üblichen Maßgaben im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erbracht worden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII habe Grenzen, wenn es den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit widerspreche bzw. wenn eine gewünschte Einrichtung nicht dem Bedarf des jungen Menschen entspreche. Die Internate, die von der Klägerin als Alternativen vorgeschlagen worden seien, hätten nicht dem Bedarf ihres Sohnes, der vom sozialen Dienst des Beklagten festgestellt worden sei, entsprochen. Die Finanzierung der Unterbringung sei entsprechend der zwischen der Einrichtung und dem KVJS, sowie dem Kreisjugendamt Esslingen als örtlichem Träger der Jugendhilfe geschlossenen Leistungs- und Entgeltvereinbarung erfolgt. Des Weiteren sei der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung gültig. Die vollstationären Jugendhilfeleistungen seien als erweiterte Hilfe geleistet worden, bei der die Kosten entsprechend der vorgenannten Regelungen vom Jugendhilfeträger erbracht würden und die Kostenbeteiligung der Eltern davon unabhängig nur aus dem individuellen Einkommen errechnet werde. 27 Am 13.09.2021 hat die Berichterstatterin mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hierbei hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass die Jugendhilfe mit Rückkehr ihres Sohnes in ihren Haushalt am 08.03.2020 beendet worden sei; Kostenbeiträge könnten daher nur bis zu diesem Datum verlangt werden. Der Beklagte hat auf § 15 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII verwiesen und darauf, dass der Platz für den Sohn der Klägerin noch bis zum 10.03.2020 freigehalten worden sei. Da der Beklagte 75% der Kosten an die Einrichtung habe zahlen müssen, seien diese Kosten von der Klägerin als Kostenbeitragsschuldnerin zu tragen. 28 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass ihr Sohn bereits im familiengerichtlichen Termin beim Amtsgericht N. am Freitag den 06.03.2020 geäußert habe, wieder nach Hause zu ziehen. Die Richterin habe das befürwortet. Beim Termin sei eine Mitarbeiterin des Soziale Diensts des Beklagten anwesend gewesen. Nach dem Gerichtstermin, jedenfalls aber spätestens am Sonntag den 08.03.2020, sei ihr Sohn endgültig wieder bei ihr eingezogen. Die Einrichtung S. T. habe von dem Auszug Kenntnis gehabt, ihr Sohn habe dort Bescheid gesagt. Die Beklagtenvertreterin hat erklärt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Sohn der Klägerin sein Zimmer vollständig am Sonntag den 08.03.2020 geräumt habe. Außerdem, so die Beklagtenvertreterin, müsse der Wunsch des Rückzugs abgesprochen werden. Für den 09. und den 10.03.2020 habe der Beklagte an die Einrichtung eine Freihaltegebühr für die Freihaltung des Platzes gezahlt, denn die Klägerin habe ihren Sohn am Wochenende bei sich behalten. Dies sei nicht mit dem Sozialen Dienst abgesprochen gewesen und es habe auch keine Abklärung stattfinden können. Eigentlich hätte zeitnah ein Abschlussgespräch stattfinden sollen um die Situation zu klären, aber nachdem keine Absprache bezüglich des Endes der Hilfe gefolgt sei, habe der Soziale Dienst geprüft, ob das Ende der Hilfe dem Wunsch des Sohnes entspreche. Das habe innerhalb der zwei Tage geklärt werden können; es habe nichts gegen den Verbleib des Sohnes bei der Klägerin gesprochen. Auf die Frage des Gerichts, welche Jugendhilfeleistung der Beklagte am 09. und am 10.03.2020 erbracht habe, hat die Beklagtenvertreterin erklärt, das Kreisjugendamt habe sowohl die „Bettenfreihaltepauschale“ als auch das Taschengeld, die Kleidungspauschale und das Freizeitbudget an die Einrichtung gezahlt; die Einrichtung leite die Zahlungen teilweise an die Jugendlichen weiter. Da der Soziale Dienst der Wirtschaftlichen Jugendhilfe als Ende der Leistungszeit den 10.03.2020 mitgeteilt habe, sei die Rechnung so bezahlt worden; Rückforderungsansprüche für diese Zeit habe der Beklagte nicht geltend gemacht. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die drei Bände Behördenakte verweisen. Entscheidungsgründe 30 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 31 Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 in Gestalt des Bescheids vom 13.03.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020 sind rechtswidrig, soweit darin ein Kostenbeitrag für folgende Zeiten erhoben wird: 06.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019, 20.11.2019 bis einschließlich 02.12.2019 sowie 09.03.2020 und 10.03.2020. Insoweit verletzen die Bescheide die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 32 1. Der Beklagte ist zwar dem Grunde nach befugt, von der Klägerin Kostenbeiträge aus ihrem Einkommen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b und Nr. 7 SGB VIII zu erheben, da er Jugendhilfemaßnahmen in Form der Inobhutnahme bzw. Heimerziehung erbracht hat. 33 2. Auch hinsichtlich der Berechnung des Einkommens gemäß § 93 SGB VIII, welches für die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags relevant ist, hat die Klägerin nichts eingewandt. Insbesondere hat sie behauptete Belastungen zu keinem Zeitpunkt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachgewiesen. 34 3. Die Bescheide sind jedoch rechtswidrig, soweit darin Kostenbeiträge für die Zeiten vom 06.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019 sowie vom 20.11.2019 bis einschließlich 02.12.2019 erhoben werden. Denn für diese Zeiten hat der Beklagte die ihn treffenden Mitteilungs- und Aufklärungspflichten nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2011 – 4 LA 41/11 –, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.07.2018 – 12 C 15.2631 –, juris Rn. 6 m. w. N; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 92 Rn. 18 m. w. N.); das Recht zur Erhebung des Beitrags knüpft an die entsprechende Mitteilung an den Beitragspflichtigen an. Das Gericht hat dies entsprechend von Amts wegen zu prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 – 12 A 2855/17 –, juris Rn. 9), denn das Recht, den Kostenbeitrag zu erheben, entsteht erst dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist (VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2019 – W 3 K 17.1353–, juris Rn. 33; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17 m. w. N.). 35 Vorliegend wurde die Klägerin erst mit Schreiben vom 16.10.2019 (bezüglich der Inobhutnahme) - ihr zugestellt am 19.10.2019 - bzw. mit Schreiben vom 28.11.2019 (bezüglich der Heimerziehung) - ihr zugestellt am 03.12.2019 - über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt. Somit war der Beklagte erst berechtigt, ab dem 19.10.2019 einen Kostenbeitrag für die seit 06.10.2019 gewährte Inobhutnahme zu erheben bzw. ab dem 03.12.2019 für die ab 20.11.2019 gewährte Heimerziehung. 36 Der Beklagte konnte auch nicht ohne vorherige Mitteilung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag für den Zeitraum erheben, da er weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. 37 4. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ein Kostenbeitrag für den 09.03.2020 und den 10.03.2020 erhoben wird, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Da ein Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII für eine in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannte Leistung erhoben wird, war der Beklagte nicht mehr berechtigt, am 09. und am 10.03.2020 einen Kostenbeitrag von der Klägerin zu verlangen. Denn der Beklagte hat nach dem 08.03.2020 keine Hilfe zur Erziehung mehr geleistet, weder durch tatsächliche Heimerziehung, noch durch Zahlung von Unterhaltsleistungen oder des Abwesenheitsentgelts, welches der Beklagte als „Bettenfreihaltepauschale“ bezeichnet. 38 a) Der Beklagte hat über den 08.03.2020 hinaus keine Jugendhilfe in Form der Heimerziehung erbracht. Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass die betroffenen Kinder bzw. Jugendliche in einer Einrichtung über Tag und Nacht untergebracht sind. Eben solches war bei R. weder am 09. noch am 10.03.2020 der Fall. Aus den vorgelegten Behördenakten, insbesondere der E-Mail der S. T. an Frau K. vom Sozialen Dienst des Beklagten ergibt sich, dass R. die Einrichtung am 08.03.2020 verlassen und alle seine Sachen mitgenommen hat. Er hat zudem sowohl dem Amtsgericht N. als auch der Einrichtung gegenüber den Wunsch geäußert, wieder ganz bei seiner Mutter zu leben. Die anderslautenden Äußerungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung sind vor dem Hintergrund dieser expliziten E-Mail und dem Vermerk über die Sitzung vor dem Amtsgericht N. - Familiengericht - vom 06.03.2020 unbeachtlich; sie belegen vielmehr, dass es vorliegend offensichtlich ein Kommunikationsproblem zwischen der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes, Frau K., und den Mitarbeitern der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (u.a. Frau G., Herr Sch.) gab. Die Jugendhilfeleistung endete somit bereits am 08.03.2020. Dass die Jugendhilfeleistung formal erst zum 11.03.2020 beendet wurde, weil die Klägerin an dem Abschlussgespräch, welches sich die Mitarbeiter des Beklagten gewünscht hätten, nicht hat teilnehmen wollen, ist insofern unbeachtlich. 39 b) Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Beklagte für die Zeit am 09. und 10.03.2020 sowohl Taschengeld als auch die Kleidungspauschale und das Freizeitbudget an die Einrichtung gezahlt habe, was wohl sinngemäß dahingehend zu verstehen ist, dass sie weiterhin Unterhaltsleistungen für R. gewährt habe, handelt es sich hierbei um keine Jugendhilfeleistung nach § 91 Abs. 1 SGB VIII, für die der Beklagte gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII einen Kostenbeitrag von der Klägerin verlangen kann. Es handelt sich vielmehr um Unterhaltsleistungen, für deren Sicherstellung der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (nur) während Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII verpflichtet ist. Die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ist die gesetzliche Folge der Gewährung einer außerfamiliären Hilfe nach §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII. Es handelt sich um einen Annex-Anspruch, der voraussetzt, dass Hilfe zur Erziehung in Form einer der genannten Hilfearten tatsächlich gewährt wird, d.h. aus Sicht des Jugendlichen tatsächlich empfangen wird (Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, 4. Ergänzungslieferung 2021, § 39 Rn. 5). Wie bereits dargelegt, wurde am 09. und 10.03.2020 tatsächlich keine Jugendhilfeleistung in Form der Heimerziehung erbracht. Welche Auswirkungen es hat, dass der Beklagte trotz fehlender Heimerziehung weiterhin für zwei Tage Unterhaltsleistungen an die Einrichtung bezahlt hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 40 c) Der Beklagte kann den festgesetzten Kostenbeitrag auch nicht darauf stützen, dass er am 09. und 10.03.2020 ein Abwesenheitsentgelt an die Einrichtung gezahlt hat. Denn hierbei handelt es sich offensichtlich um keine Leistung nach § 91 Abs. 1 SGB VIII. Dass der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg in der Fassung vom 12.03.2019 gegenüber der Einrichtung S. T. verpflichtet war, ein Abwesenheitsentgelt in Höhe von 75% der mit den Leistungsträgern vereinbarten Regelleistung zu zahlen, ändert hieran nichts. Denn es ist vorliegend nach den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zu differenzieren. Der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII enthält ausschließlich Regelungen für die Vertragsparteien, also die Träger der Einrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrags). Dieses Rechtsverhältnis ist jedoch zu unterscheiden von demjenigen, welches zwischen dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Klägerin als dem Grunde nach kostenbeitragspflichtigen Elternteil besteht. Für letzteres stellen die §§ 91 ff. SGB VIII abschließende Regelungen dar. Da über den 08.03.2020 keine Jugendhilfeleistung mehr gewährt wurde, durfte nur bis zu diesem Tag ein Kostenbeitrag erhoben werden. 41 5. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ausschließlich einwendet, sie sei mit der Unterbringung ihres Sohnes in der Einrichtung der S. T. nicht einverstanden gewesen, ihr Wunsch- und Wahlrecht sei missachtet worden, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der erhobenen Kostenbeiträge. Denn nach dem Wortlaut der §§ 91 ff. SGB VIII ist Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag lediglich, dass die jeweilige Jugendhilfemaßnahme tatsächlich erbracht worden ist. Keine Voraussetzung ist dagegen, dass die Jugendhilfe rechtmäßig gewährt worden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kommt es daher grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung an (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris Rn. 1 m.w.N.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vollstreckungsrecht, wonach die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht geprüft wird: BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auch keine Ausnahme aus rechtsstaatlichen Grundsätzen zu machen. Denn die Klägerin ist in den der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahmen zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen und hat als Alleinpersonensorgeberechtigte aus eigenem Recht die Möglichkeit gehabt, die Bewilligungsbescheide des Beklagten im Rahmen einer Überprüfung zu unterziehen. Die Inobhutnahme ihres Sohnes erfolgte auf den mündlich ausdrücklich erklärten Wunsch der Klägerin (vgl. Aktenvermerke der Polizei und des Herrn O.) und die Heimerziehung erfolgte auf den schriftlichen Antrag der Klägerin. Soweit die Klägerin vorbringt, die Betreuung ihres Sohnes speziell in der Einrichtung der S. T. sei mangelhaft gewesen, ist auch dies unbeachtlich. Denn es ist vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein gar nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auch eine etwaige "Schlechtleistung" des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2170/13 -, juris Rn. 20). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO. Gründe 30 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 31 Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 in Gestalt des Bescheids vom 13.03.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020 sind rechtswidrig, soweit darin ein Kostenbeitrag für folgende Zeiten erhoben wird: 06.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019, 20.11.2019 bis einschließlich 02.12.2019 sowie 09.03.2020 und 10.03.2020. Insoweit verletzen die Bescheide die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 32 1. Der Beklagte ist zwar dem Grunde nach befugt, von der Klägerin Kostenbeiträge aus ihrem Einkommen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b und Nr. 7 SGB VIII zu erheben, da er Jugendhilfemaßnahmen in Form der Inobhutnahme bzw. Heimerziehung erbracht hat. 33 2. Auch hinsichtlich der Berechnung des Einkommens gemäß § 93 SGB VIII, welches für die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags relevant ist, hat die Klägerin nichts eingewandt. Insbesondere hat sie behauptete Belastungen zu keinem Zeitpunkt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachgewiesen. 34 3. Die Bescheide sind jedoch rechtswidrig, soweit darin Kostenbeiträge für die Zeiten vom 06.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019 sowie vom 20.11.2019 bis einschließlich 02.12.2019 erhoben werden. Denn für diese Zeiten hat der Beklagte die ihn treffenden Mitteilungs- und Aufklärungspflichten nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2011 – 4 LA 41/11 –, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.07.2018 – 12 C 15.2631 –, juris Rn. 6 m. w. N; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 92 Rn. 18 m. w. N.); das Recht zur Erhebung des Beitrags knüpft an die entsprechende Mitteilung an den Beitragspflichtigen an. Das Gericht hat dies entsprechend von Amts wegen zu prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 – 12 A 2855/17 –, juris Rn. 9), denn das Recht, den Kostenbeitrag zu erheben, entsteht erst dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist (VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2019 – W 3 K 17.1353–, juris Rn. 33; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17 m. w. N.). 35 Vorliegend wurde die Klägerin erst mit Schreiben vom 16.10.2019 (bezüglich der Inobhutnahme) - ihr zugestellt am 19.10.2019 - bzw. mit Schreiben vom 28.11.2019 (bezüglich der Heimerziehung) - ihr zugestellt am 03.12.2019 - über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt. Somit war der Beklagte erst berechtigt, ab dem 19.10.2019 einen Kostenbeitrag für die seit 06.10.2019 gewährte Inobhutnahme zu erheben bzw. ab dem 03.12.2019 für die ab 20.11.2019 gewährte Heimerziehung. 36 Der Beklagte konnte auch nicht ohne vorherige Mitteilung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag für den Zeitraum erheben, da er weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. 37 4. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ein Kostenbeitrag für den 09.03.2020 und den 10.03.2020 erhoben wird, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Da ein Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII für eine in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannte Leistung erhoben wird, war der Beklagte nicht mehr berechtigt, am 09. und am 10.03.2020 einen Kostenbeitrag von der Klägerin zu verlangen. Denn der Beklagte hat nach dem 08.03.2020 keine Hilfe zur Erziehung mehr geleistet, weder durch tatsächliche Heimerziehung, noch durch Zahlung von Unterhaltsleistungen oder des Abwesenheitsentgelts, welches der Beklagte als „Bettenfreihaltepauschale“ bezeichnet. 38 a) Der Beklagte hat über den 08.03.2020 hinaus keine Jugendhilfe in Form der Heimerziehung erbracht. Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass die betroffenen Kinder bzw. Jugendliche in einer Einrichtung über Tag und Nacht untergebracht sind. Eben solches war bei R. weder am 09. noch am 10.03.2020 der Fall. Aus den vorgelegten Behördenakten, insbesondere der E-Mail der S. T. an Frau K. vom Sozialen Dienst des Beklagten ergibt sich, dass R. die Einrichtung am 08.03.2020 verlassen und alle seine Sachen mitgenommen hat. Er hat zudem sowohl dem Amtsgericht N. als auch der Einrichtung gegenüber den Wunsch geäußert, wieder ganz bei seiner Mutter zu leben. Die anderslautenden Äußerungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung sind vor dem Hintergrund dieser expliziten E-Mail und dem Vermerk über die Sitzung vor dem Amtsgericht N. - Familiengericht - vom 06.03.2020 unbeachtlich; sie belegen vielmehr, dass es vorliegend offensichtlich ein Kommunikationsproblem zwischen der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes, Frau K., und den Mitarbeitern der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (u.a. Frau G., Herr Sch.) gab. Die Jugendhilfeleistung endete somit bereits am 08.03.2020. Dass die Jugendhilfeleistung formal erst zum 11.03.2020 beendet wurde, weil die Klägerin an dem Abschlussgespräch, welches sich die Mitarbeiter des Beklagten gewünscht hätten, nicht hat teilnehmen wollen, ist insofern unbeachtlich. 39 b) Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Beklagte für die Zeit am 09. und 10.03.2020 sowohl Taschengeld als auch die Kleidungspauschale und das Freizeitbudget an die Einrichtung gezahlt habe, was wohl sinngemäß dahingehend zu verstehen ist, dass sie weiterhin Unterhaltsleistungen für R. gewährt habe, handelt es sich hierbei um keine Jugendhilfeleistung nach § 91 Abs. 1 SGB VIII, für die der Beklagte gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII einen Kostenbeitrag von der Klägerin verlangen kann. Es handelt sich vielmehr um Unterhaltsleistungen, für deren Sicherstellung der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (nur) während Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII verpflichtet ist. Die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ist die gesetzliche Folge der Gewährung einer außerfamiliären Hilfe nach §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII. Es handelt sich um einen Annex-Anspruch, der voraussetzt, dass Hilfe zur Erziehung in Form einer der genannten Hilfearten tatsächlich gewährt wird, d.h. aus Sicht des Jugendlichen tatsächlich empfangen wird (Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, 4. Ergänzungslieferung 2021, § 39 Rn. 5). Wie bereits dargelegt, wurde am 09. und 10.03.2020 tatsächlich keine Jugendhilfeleistung in Form der Heimerziehung erbracht. Welche Auswirkungen es hat, dass der Beklagte trotz fehlender Heimerziehung weiterhin für zwei Tage Unterhaltsleistungen an die Einrichtung bezahlt hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 40 c) Der Beklagte kann den festgesetzten Kostenbeitrag auch nicht darauf stützen, dass er am 09. und 10.03.2020 ein Abwesenheitsentgelt an die Einrichtung gezahlt hat. Denn hierbei handelt es sich offensichtlich um keine Leistung nach § 91 Abs. 1 SGB VIII. Dass der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg in der Fassung vom 12.03.2019 gegenüber der Einrichtung S. T. verpflichtet war, ein Abwesenheitsentgelt in Höhe von 75% der mit den Leistungsträgern vereinbarten Regelleistung zu zahlen, ändert hieran nichts. Denn es ist vorliegend nach den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zu differenzieren. Der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII enthält ausschließlich Regelungen für die Vertragsparteien, also die Träger der Einrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrags). Dieses Rechtsverhältnis ist jedoch zu unterscheiden von demjenigen, welches zwischen dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Klägerin als dem Grunde nach kostenbeitragspflichtigen Elternteil besteht. Für letzteres stellen die §§ 91 ff. SGB VIII abschließende Regelungen dar. Da über den 08.03.2020 keine Jugendhilfeleistung mehr gewährt wurde, durfte nur bis zu diesem Tag ein Kostenbeitrag erhoben werden. 41 5. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ausschließlich einwendet, sie sei mit der Unterbringung ihres Sohnes in der Einrichtung der S. T. nicht einverstanden gewesen, ihr Wunsch- und Wahlrecht sei missachtet worden, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der erhobenen Kostenbeiträge. Denn nach dem Wortlaut der §§ 91 ff. SGB VIII ist Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag lediglich, dass die jeweilige Jugendhilfemaßnahme tatsächlich erbracht worden ist. Keine Voraussetzung ist dagegen, dass die Jugendhilfe rechtmäßig gewährt worden ist. Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kommt es daher grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung an (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris Rn. 1 m.w.N.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vollstreckungsrecht, wonach die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht geprüft wird: BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auch keine Ausnahme aus rechtsstaatlichen Grundsätzen zu machen. Denn die Klägerin ist in den der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahmen zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen und hat als Alleinpersonensorgeberechtigte aus eigenem Recht die Möglichkeit gehabt, die Bewilligungsbescheide des Beklagten im Rahmen einer Überprüfung zu unterziehen. Die Inobhutnahme ihres Sohnes erfolgte auf den mündlich ausdrücklich erklärten Wunsch der Klägerin (vgl. Aktenvermerke der Polizei und des Herrn O.) und die Heimerziehung erfolgte auf den schriftlichen Antrag der Klägerin. Soweit die Klägerin vorbringt, die Betreuung ihres Sohnes speziell in der Einrichtung der S. T. sei mangelhaft gewesen, ist auch dies unbeachtlich. Denn es ist vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein gar nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auch eine etwaige "Schlechtleistung" des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2170/13 -, juris Rn. 20). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO.