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Beschluss

11 A 472/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW begründet keinen aus Art. 14 Abs. 1 GG unmittelbar ableitbaren Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Breite der Straßenerschließung. • § 14a StrWG NRW schützt nur die angemessene Nutzung des Grundstücks durch ausreichende Verbindung zur Anliegerstraße, nicht aber die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder die Bequemlichkeit der Zufahrt.
Entscheidungsgründe
Anliegergebrauch nach §14a StrWG NRW sichert keine Anspruch auf bestimmte Straßenbreite • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW begründet keinen aus Art. 14 Abs. 1 GG unmittelbar ableitbaren Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Breite der Straßenerschließung. • § 14a StrWG NRW schützt nur die angemessene Nutzung des Grundstücks durch ausreichende Verbindung zur Anliegerstraße, nicht aber die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder die Bequemlichkeit der Zufahrt. Der Kläger wandte sich gegen die Herstellung einer Querungshilfe / Verkehrsinsel durch die Beklagte, da hierdurch nach seiner Darstellung die Erschließung seines Grundstücks beeinträchtigt werde. Er rügte eine Verletzung seines Anliegergebrauchs nach § 14a StrWG NRW und begehrte die Beseitigung der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abgelehnt. Der Kläger beantragte im Zulassungsverfahren die Zulassung der Berufung mit der Begründung, das erstinstanzliche Urteil greife seine Rechte aus § 14a StrWG NRW und Art. 14 GG nicht ausreichend auf. Zur Untermauerung legte er Fotos und Schleppkurvendarstellungen vor, die eine verschlechterte Zufahrt, insbesondere für größere Lastwagen, zeigen sollen. • Maßgeblicher Prüfmaßstab für die Zulassung ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW keinen eigenständigen Bestandsschutz in der Form begründet, dass ein Grundstück uneingeschränkt oder in einer bestimmten Ausgestaltung anzufahren sein muss; Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums in Verbindung mit dem Straßenrecht. • § 14a StrWG NRW garantiert insbesondere den Zugang zur Straße und eine genügende Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Verkehrsnetz; sie sichert nicht die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen, besonderer Breiten oder Bequemlichkeit der Zufahrt. • Die vom Kläger vorgelegten Beweismittel belegen allenfalls eine veränderte oder weniger günstige Erschließung, nicht aber eine Verletzung des durch § 14a StrWG NRW geschützten Rechtsguts. Auch eine nur noch im Richtungsverkehr mögliche Anfahrt würde den Schutzbereich der Norm nicht unbedingt verlassen. • Auch gegen Maßgaben nicht-förmlicher Straßenplanung bestehen keine besonderen Bedenken; der Rechtsschutz betroffener Rechtspositionen bleibt durch die materielle Prüfung gewahrt. • Mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ist die Zulassung der Berufung zu versagen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass § 14a StrWG NRW lediglich eine ausreichende Verbindung des Grundstücks mit der Anliegerstraße gewährleistet und keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung, Breite oder besonders bequeme Zufahrt begründet. Die vorgelegten Unterlagen zeigen allenfalls eine ungünstigere Erschließung, nicht jedoch eine Verletzung des geschützten Anliegergebrauchs. Streitwert und Kosten wurden entsprechend festgesetzt.