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Beschluss

11 B 88/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.11B88.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. I. Die Beschwerde wurde insbesondere innerhalb der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet. 1. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2024 bekanntgegeben worden. Die Beschwerdebegründung ist am 12. Februar 2024 per Telefax und damit unter Wahrung der vorgenannten Frist von einem Monat (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 2. Die Übermittlung per Telefax war zulässig. Gemäß § 55d Satz 1 VwGO sind Schriftsätze, die - wie hier die Beschwerdebegründung - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung gemäß § 55d Satz 3 VwGO nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist gemäß § 55d Satz 4 1. Halbsatz VwGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. a. Die Voraussetzungen für die Einreichung der Beschwerdebegründung nach den allgemeinen Vorschriften waren erfüllt, sodass die Beschwerdebegründung per Telefax eingereicht werden durfte. Denn die elektronische Übermittlung von Schrittsätzen an Gerichte und Behörden über das beA-Postfach war ausweislich einer auf der Störungsseite des Serviceportals des beA-Anwendersupports veröffentlichten Meldung (https://portal.beasupport.de) seit dem 10. Februar 2024 u. a. in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Störung der Justiz-IT auch am 12. Februar 2024 nicht möglich. b. Der Antragsteller hat die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung der Beschwerdebegründung auch bei der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht. Sein Prozessbevollmächtigter hat mit der Einreichung der Begründung auf die der Begründung als Anlage beigefügte Störungsmeldung vom 12. Februar 2024 hingewiesen, in der die „Störung der Justiz-IT“ bestätigt wird. Vgl. etwa zu den an eine solche Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1/23 -, NJW 2023, 3800 = juris, Rn. 18. II. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der vom Antragsteller dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn auch mit der Beschwerde hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO). Dass ihm gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Errichtung von zwei Parkplätzen und die Pflanzung eines Baums auf der öffentlichen Verkehrsfläche ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen könnte, zeigt er auch im Beschwerdeverfahren nicht auf. 1. Der Einwand des Antragstellers, die neben seinem Garagenbereich befindlichen Parkplätze, die „registriert“ worden seien, und der neben seinem Haus gelegene Stellplatz für seinen „Großraumwohnmoblilanhänger“ seien nach der Errichtung der geplanten Parkplätze und der Pflanzung des von der Antragsgegnerin vorgesehenen Baums nicht mehr befahrbar, zudem sei sein Grundstück dann nicht mehr einsehbar, verfängt nicht. a. Das Verwaltungsgericht ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 11 B 1148/11 -, juris, Rn. 8, in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, ein Recht des Antragstellers, dass vor seinem Grundstück, soweit es an die B. -M. -B1. grenze, keine Parkplätze errichtet und kein Baum gepflanzt werde, existiere nicht, weil der insoweit allein in Betracht kommende und durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW gewährleistete Straßenanliegergebrauch nicht beeinträchtigt sei. Das Grundstück des Antragstellers könne auch nach Durchführung der streitigen Maßnahmen weiter mit Fahrzeugen erreicht werden. b. § 14a StrWG NRW bietet entgegen der auch im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Antragstellers keinen Anspruch darauf, dass ein Grundstück über dessen gesamte Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren werden kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 - 11 A 472/14 -, juirs, Rn. 9, m. w. N., und vom 13. Dezember 2011 - 11 B 1148/11 -, juris, Rn. 10. c. Darauf, ob die neben der Garagenzufahrt vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten bzw. Zufahrten zu weiteren Stellplätzen auf dem Grundstück des Antragstellers (bauordnungsrechtlich) „registriert wurden“ oder ob „die Nutzungsmöglichkeit jedes bauordnungsrechtlich nicht zu beanstandenden Fahrzeugstellplatzes bestehen“ „muss“, kommt es nicht an. aa. Diese weiteren Zufahrten neben der Garagenzufahrt stellen - unabhängig von der möglicherweise gegebenen bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der weiteren Stellplätze - eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar. Denn sie erweisen sich angesichts der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Zufahrt zur Doppelgarage nicht als zur Nutzung des Grundstücks erforderlich. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 ‑ 11 A 1097/12 -, NWVBl. 2015, 73 = juris, Rn. 60 ff., m. w. N. bb. Abgesehen davon erstreckt sich die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 16. Juni 2015 zur Errichtung eines „Einfamilienhauses mit Garage“ schon nicht auf die weiteren auf dem Grundstück befindlichen Stellplätze nebst ihren Zufahrten. Die Baugenehmigung wurde zudem ausdrücklich „unbeschadet der … aufgrund anderer Vorschriften bestehenden Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen“ erteilt. Zu diesen „Vorschriften“ gehört § 18 Abs. 1 StrWG NRW, wonach die Sondernutzung einer straßenrechtlichen Erlaubnis der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) bedarf. 2. Soweit der Antragsteller meint, die vorzunehmende Abwägung müsse zu seinen Gunsten erfolgen, da die durch Art. 14 und 12 GG geschützten Rechte höher einzustufen seien als die Straßengestaltung, führt auch dieser Einwand nicht weiter. a. Der Anliegergebrauch vermittelt schon keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich allein nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 11 A 472/14 -, juris, Rn. 5, m. w. N. b. Es kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG infolge der Errichtung der Parkplätze und der Pflanzung des Baums auf der öffentlichen Straßenfläche überhaupt betroffen sein kann. Angesichts dessen, dass der Antragsteller die weiteren vor und neben seinem Haus befindlichen „Grundstücksparkplätze“ ausweislich der eingereichten Lichtbilder (bisher) für das Abstellen eines (weiteren) Fahrzeugs und seines „Großraumwohnmobilanhängers“ nutzt, hat er schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von der Antragsgegnerin geplanten Parkplätze vor seinem Grundstück zur schlechteren Einsehbarkeit des Eingangsbereichs oder zur Verdeckung der noch auszugestaltenden Unternehmenswerbung führen sollten. Abgesehen davon bleibt es ihm unbenommen (sofern baurechtlich zulässig), die Unternehmenswerbung und den Zugang zu seinem Haus so sichtbar zu gestalten, dass diese auch von der öffentlichen Straße aus wahrgenommen werden können. 3. Der Einwand, er wende sich „nicht gegen einen öffentlichen Parkplatz und/oder eine Baumpflanzung an sich, sondern gegen das Kontingent und das Konvolut, welches lediglich das Grundstück des Antragstellers belasten“ werde, führt ebenfalls nicht weiter. Anhaltspunkte dafür, dass ein damit wohl geltend gemachter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte, bestehen nicht. Denn der Antragsteller hat lediglich pauschal ohne weitere konkrete Darlegungen behauptet, „die Nachbargrundstücke sollen überwiegend gar nicht oder lediglich mit einem öffentlichen Parkplatz oder Baum konfrontiert werden“. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass, selbst wenn diese Behauptung des Antragstellers tatsächlich zuträfe, die Gegebenheiten vor den Nachbargrundstücken mit denen vor dem Grundstück des Antragstellers identisch sind. Dies wäre für eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte aber erforderlich. 4. Soweit der Antragsteller ausführt, die Poolanlage auf seinem Grundstück könne durch Verwehung des Laubs des vor seinem Grundstück vorgesehenen Baums beeinträchtigt werden, jedenfalls sei die dauerhafte Verwendung einer Poolabdeckung zum Schutze der Pumpe vor Blättern des Baums nicht zumutbar, verhilft ihm auch dieser Einwand nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Insoweit wird auf § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW hingewiesen, wonach die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers zu dulden haben. Diese Pflicht zur Duldung endet erst in besonderen Ausnahmesituationen, die nur dann vorliegen, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2017 ‑ 11 A 1701/16 -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ausnahmesituation infolge der „Laubentwicklung“ des vor dem Grundstück des Antragstellers zur Pflanzung vorgesehenen Straßenbaums vorliegen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; der Senat berücksichtigt bei der Streitwertbemessung - wie das Verwaltungsgericht - den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).