OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 622/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0919.11A622.14.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels W. L. (im Folgenden: Enkel) in seinen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG oder § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG hat. Ernstliche Zweifel daran zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid ist nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Senats geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. speziell zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; ferner ausführlich OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 ‑ 11 A 802/13 ‑, juris. Prüfungsmaßstab ist damit § 27 BVFG in der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Einbeziehung des Enkels des Klägers in seinen Aufnahmebescheid gemäߠ § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ‑ insbesondere ohne Vorliegen eines Härtefalles ‑ der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die vorliegende Fallgestaltung wird von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht erfasst, weil der Enkel des Klägers nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, sondern seit März 1999 in Deutschland lebt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht so zu verstehen, dass die einzubeziehende Person nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Die vom Kläger vertretene Auslegung ist daher bereits im Wortlaut nicht angelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien … beseitigt werden“ sollen. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Eine derartige Trennung liegt hier nicht vor, weil der Enkel des Klägers sich seit über 15 Jahren in Deutschland aufhält. Inwieweit sein Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts des Enkels in Deutschland bedeutet nicht, dass er „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seines auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillens hat er seinen Wohnsitz in Deutschland, obwohl sein Aufenthalt hier derzeit nicht auf Dauer rechtlich gesichert ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. April 2012 ‑ 11 A 2558/11 ‑, juris. Für die vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Familie nicht nur als „physische Einheit“, sondern auch als „rechtliche Einheit“ zusammenführen wollen, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Die vom Senat im Beschluss vom 17. April 2013 ‑ 11 E 37/13 ‑, juris, angestellte Überlegung, im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG in der Fassung des Neunten BVFG-Änderungsgesetzes sei insbesondere wegen der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 77/5515, S. 7) möglicherweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Neunten BVFG-Änderungsgesetzes zu berücksichtigen, ist durch die Neufassung und Änderung der bisher in § 27 Abs. 3 BVFG enthaltenen Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz überholt. b) Ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert daran, dass sich der Enkel seit 1999 im Bundesgebiet aufhält und der Antrag des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung erst 13 Jahre später, nämlich am 22. März 2012, gestellt worden ist. Zwar enthält § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (ebenso wenig wie § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (jetzt wortgleich § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) gefolgert, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und der Stellung eines Härtefallantrags bestehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248. Nach § 26 BVFG könne nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheides. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.). Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG betreffend den Härtefallantrag eines Spätaussiedlers beansprucht für einen Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge entsprechende Geltung. Dem Spätaussiedler können hinsichtlich seines Antrags auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen nicht weiter reichende Rechte zustehen als hinsichtlich seines Antrags auf eigene Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Systematik des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten ausreisen, ohne zuvor ein Aufnahmeverfahren durchgeführt zu haben, nur dann einen Aufnahmebescheid erhalten können, wenn sie bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen und diesen Willen zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.). Ist aber der Spätaussiedlerwille im Falle des Härtefallantrags auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids zwingende Tatbestandsvoraussetzung, kann für den Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nichts anderes gelten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 11 A 926/14 ‑, juris. Denn die Einbeziehung soll ein potenzielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen Gunsten ausräumen; die einzubeziehenden Personen haben insoweit keinen eigenen Anspruch. So die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BR-Drs. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 291. Der Kläger kann diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf die Einbeziehung seines Enkels nicht mehr erfüllen. Denn sein (heutiger) Spätaussiedlerwille kann sich nicht mehr darauf beziehen, dass sein Enkel die Aussiedlungsgebiete als Einzubeziehender verlässt und zum Zwecke der Herstellung der Einheit der Familie ins Bundesgebiet einreist, weil er sich bereits seit März 1999 in Deutschland aufhält. c) Ein in der Zulassungsbegründung erstmals behaupteter bis heute unbeschiedener Einbeziehungsantrag seines Enkels aus dem vor der Übersiedlung des Klägers geführten Aufnahmeverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden (nur) vom Kläger geführten Verfahrens. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage konnten Einbeziehungsanträge nicht von der Bezugsperson, sondern nur von der einzubeziehenden Person gestellt werden. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 ‑ 2 A 5680/98 ‑, juris, Rdnr. 22. Unabhängig davon legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass ein solcher Antrag noch anhängig ist. Hierfür reicht der Hinweis auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Mai 2007 ‑ 5 K 1888/06 ‑ nicht aus. Aus diesem Tatbestand ergibt sich nicht, dass der Enkel bereits vor 1996 selbst einen Einbeziehungsantrag gestellt und gerade diesen Antrag weiterverfolgt hat, nachdem er in den Aufnahmebescheid des Klägers vom 10. September 1996 nicht einbezogen worden war. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Minden im genannten Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Klage des Enkels sei unzulässig, soweit er seine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Großvaters ‑ des Klägers ‑ begehre. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Die Sache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob sich das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ tatsächlich darauf bezieht, dass der einzubeziehende Familienangehörige durchgängig im Herkunftsgebiet verblieben sein muss und ob der Wohnsitz tatsächlich noch im Zeitpunkt der Antragstellung der nachträglichen Einbeziehung bestanden haben muss oder ob sich das „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht auf den Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bezieht,“ lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, in der sich der einzubeziehende Familienangehörige bereits seit über 15 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält ‑ wie unter 1. dargelegt ‑ ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die weitere Frage, „ob der Gesetzgeber die „Einheit der Familie“ nur als physische Einheit bzw. Zusammenführung gemeint hat oder auch als rechtliche Einheit“, ist nach den Ausführungen unter 1. ohne Weiteres zu verneinen. Die vom Kläger hier angestellten Vermutungen zu Überlegungen des Gesetzgebers sind im Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in keiner Weise angelegt. Soweit der Kläger auch im Zusammenhang mit einer seinen Enkel betreffenden „Härtefallsituation“ aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verweist, formuliert er keine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).