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Urteil

13 A 1847/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bundesnetzagentur darf der Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen nur binnen vier Wochen nach vollständiger Mitteilung widersprechen; zur Vollständigkeit gehört die Mitteilung der vorgesehenen Entgeltlisten und die Darlegung der Übereinstimmung mit §14 Abs.4 AEG. • Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) kann das Zugangsrecht inhaltlich ausgestalten; Verlader (§14 Abs.2 Nr.2 AEG) haben nicht zwangsläufig ein Recht, selbst Vertragspartner eines Einzelnutzungsvertrags zu werden; die Regelung, dass die Zuweisung an ein benanntes EVU zu erfolgen hat (§6 Abs.1 Satz2 EIBV), ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Eine Klausel, die nach Antragstellung allein Erklärungen des benannten EVU verbindlich stellt, verletzt das Beteiligungs- und Informationsrecht der Verlader im Zuweisungsverfahren und kann zu Recht beanstandet werden. • Eine Entgeltregelung, nach der bei Verspätungen von mehr als 20 Stunden zusätzlich für eine neu zugewiesene Trasse das volle Entgelt zu zahlen ist, verstößt nicht zwingend gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, sofern sie transparent ist und für alle Zugangsberechtigten gleichermaßen gilt.
Entscheidungsgründe
Zugang, Vertragspartnerstatus der Verlader und Zulässigkeit von Entgeltregelungen bei Trassenverspätungen • Die Bundesnetzagentur darf der Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen nur binnen vier Wochen nach vollständiger Mitteilung widersprechen; zur Vollständigkeit gehört die Mitteilung der vorgesehenen Entgeltlisten und die Darlegung der Übereinstimmung mit §14 Abs.4 AEG. • Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) kann das Zugangsrecht inhaltlich ausgestalten; Verlader (§14 Abs.2 Nr.2 AEG) haben nicht zwangsläufig ein Recht, selbst Vertragspartner eines Einzelnutzungsvertrags zu werden; die Regelung, dass die Zuweisung an ein benanntes EVU zu erfolgen hat (§6 Abs.1 Satz2 EIBV), ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Eine Klausel, die nach Antragstellung allein Erklärungen des benannten EVU verbindlich stellt, verletzt das Beteiligungs- und Informationsrecht der Verlader im Zuweisungsverfahren und kann zu Recht beanstandet werden. • Eine Entgeltregelung, nach der bei Verspätungen von mehr als 20 Stunden zusätzlich für eine neu zugewiesene Trasse das volle Entgelt zu zahlen ist, verstößt nicht zwingend gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, sofern sie transparent ist und für alle Zugangsberechtigten gleichermaßen gilt. Die Klägerin, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, meldete die Neufassung ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) an. Die Bundesnetzagentur widersprach binnen Frist einzelnen Klauseln, namentlich solchen, die Verlader vom Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ausschließen, und einer Klausel, wonach bei Zugverspätungen ab 20 Stunden für eine neu zugewiesene Trasse zusätzlich das volle Entgelt zu zahlen sei. Die Klägerin reichte Klage ein und focht die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs an; das Verwaltungsgericht gab nur teilweise zu ihren Gunsten. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Mitteilung zur SNB vollständig war (insbesondere Entgeltlisten), ob die EIBV zulässig bestimmt, dass Verlader nicht Vertragspartner werden können, und ob die Entgeltklausel gegen das Diskriminierungsverbot des §14 AEG verstößt. • Formelle Voraussetzungen: Die vierwöchige Widerspruchsfrist des §14e Abs.1 Nr.4 AEG beginnt erst mit Eingang einer vollständigen Mitteilung gemäß §14d; hierzu gehören Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen sowie eine Darlegung der Übereinstimmung mit §14 Abs.4 AEG. Die Beklagte hielt die Frist ein. • Verhalten der Klägerin: Die Klägerin hatte erklärt, sie werde sich im Streitverfahren nicht auf eine Fristversäumnis berufen, wenn der Widerspruch bis 1.12.2011 zugestellt werde; damit war ein formeller Einwand gegen Fristwahrung ausgeschlossen (Treu und Glauben). • Auslegung von §14 und der EIBV: §14 AEG delegiert die Ausgestaltung des Zugangsrechts an die EIBV. Nach §§6 Abs.1 Satz2, 11 Abs.1 Satz2 EIBV ist vorgesehen, dass Verlader die Zuweisung an ein von ihnen benanntes EVU beantragen; das Angebot zum Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags ist gegenüber dem benannten EVU abzugeben. Daraus folgt kein zwingendes verfassungs- oder unionsrechtliches Erfordernis, Verladern ein eigenes Vertragsschließungsrecht zu gewähren. • Vereinbarkeit der SNB-Klauseln: Die Klauseln, die Verlader grundsätzlich vom Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ausschließen (2.2.1 c) Satz1 SNB; 2.2 AGB-IN), sind mit §14 AEG und der EIBV vereinbar und dürfen nicht generell beanstandet werden. Dagegen ist die Klausel, wonach nach Antragstellung nur Erklärungen des benannten EVU verbindlich sein sollen (2.2 Abs.5 S.2 AGB-IN), unzulässig, weil sie Verlader zu frühzeitig aus dem Zuweisungsverfahren ausschließt und damit gegen §§8,9 EIBV verstößt. • Ermessen der Bundesnetzagentur: Soweit die Behörde Eingriffe vornahm, hat sie ihr Ermessen verfahrensgerecht ausgeübt; die Aufhebung einzelner Regeln ist verhältnismäßig begründet worden. • Diskriminierungsprüfung zur Entgeltklausel: Das Diskriminierungsverbot prüft Gleichbehandlung wettbewerbsrelevanter Marktteilnehmer. Die Regelung zur doppelten Entgeltforderung bei >20 Stunden Verspätung ist transparent, trifft alle Zugangsberechtigten gleichermaßen und begründet kein hinreichendes Diskriminierungspotential. Ungleichbehandlung wäre nur bei fehlender sachlicher Rechtfertigung oder faktischer Benachteiligung bestimmter Wettbewerber anzunehmen. • Rechtliche Abgrenzung Entgeltprüfung: Die Frage der Angemessenheit konkreter Entgelthöhen und deren Kalkulation fällt nicht unmittelbar unter das allgemeine Diskriminierungsverbot, sondern ist zivilrechtlich bzw. anhand der speziellen Anforderungen des §14 Abs.4 und §21 EIBV zu prüfen. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen einzelne Klauseln (2.2.1 c) Satz 1 SNB sowie 2.2 Abs.1 Satz1 und Abs.2 AGB-IN) aufgehoben wird; diese Klauseln sind mit dem Eisenbahnrecht vereinbar. Der Widerspruch gegen die Klausel 2.2 Abs.5 Satz2 AGB-IN blieb bestehen, da sie Verlader unzulässig vorzeitig vom Zuweisungsverfahren ausschließt. Die Aufhebung des Widerspruchs gegen die Entgeltregelung bei >20 Stunden Verspätung (Klausel 6.2.5.14 SNB 2013) wurde bestätigt; diese Regelung verletzt nicht das Diskriminierungsverbot, weil sie transparent ist, alle Zugangsberechtigten gleichermaßen trifft und sachlich gerechtfertigt werden kann. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend der Beklagten auferlegt, die Revision wurde zugelassen. Zusammenfassend gewann die Klägerin insoweit, dass ihr vertragliches Ausschlussverbot gegenüber Verladern in Teilen nicht beanstandet wurde; zugleich blieb die Bundesnetzagentur in Teilen erfolgreich, weil bestimmte Klauseln den Schutz- und Beteiligungsrechten der Verlader Rechnung tragen müssen.