Beschluss
1 A 1143/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine hinreichende, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO voraus.
• Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sind nur dann gegeben, wenn konkrete und schlüssige Gegenargumente zu tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen vorgelegt werden.
• Die bloße Verweisung auf das gesamte Vorbringen der ersten Instanz ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.
• Bei innerdienstlichen Erlassen kann deren tatbestandliche Nichtanwendbarkeit eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine hinreichende, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO voraus. • Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sind nur dann gegeben, wenn konkrete und schlüssige Gegenargumente zu tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen vorgelegt werden. • Die bloße Verweisung auf das gesamte Vorbringen der ersten Instanz ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. • Bei innerdienstlichen Erlassen kann deren tatbestandliche Nichtanwendbarkeit eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entbehrlich machen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem die Beklagte die Zusage von Umzugskostenvergütung bei Versetzung des Klägers nach O. abgelehnt hat. Die Beklagte hatte in einer Personalverfügung vom 8.12.2009 eine Zusage ausgesprochen, später jedoch die Nichtzusage begründet; der Kläger war seit Dezember 2009 über Jahre in O. verwendet. Streitgegenstand ist, ob die Vorschrift des §3 Abs.1 Nr.1 lit.a) BUKG und einschlägige Erlasse (Strukturerlass, Erlass zur Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland) die Zusage erlaubten oder ausschlossen. Der Kläger rügt vor allem, das Verwaltungsgericht habe eine ex-post-Betrachtung vorgenommen, Erlasse fehlerhaft angewandt und formale Anforderungen an die Anerkennung seiner Wohnung missachtet. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Zulassungsverfahren über die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe und die Beurteilung der vorgetragenen Einwendungen. • Zulassungsvoraussetzungen (§124 VwGO) sind nicht erfüllt, weil der Kläger die Zulassungsgründe nicht hinreichend nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargetan hat; eine bloße Verweisung auf vorheriges Vorbringen genügt nicht. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): der Kläger hat keine konkreten, schlüssigen Gegenargumente zu den tragenden Rechts- und Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts vorgetragen. • Zur Anwendung von §3 Abs.1 Nr.1 lit.a) BUKG hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine prognostische Betrachtung vorgenommen; die längere tatsächliche Verwendung des Klägers in O. bestätigt die zum Zeitpunkt der Verfügung getroffene Prognose, dass nicht mit baldiger weiterer Versetzung zu rechnen war. • Der Einwand, die Beklagte habe selbst von nur kurzer Verwendung ausgehen müssen, ist unbegründet; Verfügungsangaben zur voraussichtlichen Verwendungsdauer sind nicht zwingend auf eine geplante kurze Versetzung zu deuten und interne Verwaltungsvorgänge stützen vielmehr eine längerfristige Einsatzabsicht. • Zur Anwendbarkeit innerer Erlasse: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Strukturerlasses und des Erlasses zur Zusage der Umzugskostenvergütung tatbestandlich nicht vorlagen; insoweit fehlt es an einer fortgeltenden Berücksichtigung der früher anerkannten Wohnung für die hier streitige Versetzung. • Die behauptete Verletztung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht Rechtsschwerpunkte (tatbestandliche Nichtanwendbarkeit des Strukturerlasses) für entscheidungserheblich gehalten hat und daher die Prüfung einer Vereinbarkeit entbehrlich war. • Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): die vom Kläger verallgemeinerte Frage zur Vereinbarkeit der Erlasse mit dem BUKG ist nicht hinreichend konkret, fallbezogen oder klärungsbedürftig im Sinne obergerichtlicher Rechtsprechung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Die Darlegungspflichten des Zulassungsverfahrens nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind nicht erfüllt; der Kläger hat keine konkreten, schlüssigen Gegenargumente zu den tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorgetragen. Insbesondere überzeugt die Rüge einer ex-post-Betrachtung nicht, da die tatsächliche längerfristige Verwendung des Klägers die damalige prognostische Einschätzung der Beklagten bestätigt. Auch die Einwendungen zur Anwendung innerer Erlasse sind tatbestandlich nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen. Ergebnis ist deshalb die Abweisung des Zulassungsantrags; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,00 Euro festgesetzt.