Beschluss
12 A 698/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG kommt für Akademieabsolventen nicht in Betracht, weil für Akademien keine Förderungshöchstdauer festgesetzt ist.
• Der in § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG enthaltene Einschub ‚oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig‘ bezieht sich auf die Abschlussprüfung und nicht auf das Vorliegen einer Förderungshöchstdauer.
• Die gesetzliche Regelungsstruktur und die Entstehungsgeschichte des BAföG bestätigen, dass die zeitgerechte Beendigung der Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer eigenständige Anspruchsvoraussetzung für den Teilerlass ist.
• Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, weil der Gesetzgeber zwischen verschulten Ausbildungen an Akademien und universitären Studiengängen unterscheidet.
Entscheidungsgründe
Kein studiendauerabhängiger Teilerlass des BAföG für Akademieabsolventen • Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG kommt für Akademieabsolventen nicht in Betracht, weil für Akademien keine Förderungshöchstdauer festgesetzt ist. • Der in § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG enthaltene Einschub ‚oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig‘ bezieht sich auf die Abschlussprüfung und nicht auf das Vorliegen einer Förderungshöchstdauer. • Die gesetzliche Regelungsstruktur und die Entstehungsgeschichte des BAföG bestätigen, dass die zeitgerechte Beendigung der Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer eigenständige Anspruchsvoraussetzung für den Teilerlass ist. • Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, weil der Gesetzgeber zwischen verschulten Ausbildungen an Akademien und universitären Studiengängen unterscheidet. Der Kläger, Absolvent einer staatlichen Akademie im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.5 BAföG, begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das seinen Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass des BAföG-Darlehens abgelehnt hat. Streitpunkt ist, ob Akademieabsolventen die Vergünstigungen nach § 18b Abs.3 und Abs.4 BAföG beanspruchen können, obwohl für Akademien keine Förderungshöchstdauer festgesetzt ist. Der Kläger meint, die Regelung des § 18b Abs.3 Satz1 enthalte eine tatbestandliche Alternative, die den Teilerlass auch ohne Förderungshöchstdauer zulasse, und rügt zudem eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab und stellte auf die gesetzliche Unterscheidung zwischen verschulten Ausbildungen an Akademien und universitären Studiengängen ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gemäß §124 VwGO; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe. • Zulassungsrechtlich ergibt sich kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Rechtliche Würdigung: §18b Abs.4 BAföG knüpft an eine Förderungshöchstdauer an, die nach §15 Abs.2 Satz1 BAföG nur für Hochschulstudiengänge vorgesehen ist; für Akademien (§2 Abs.1 Nr.5) besteht keine Förderungshöchstdauer, weshalb der studiendauerabhängige Teilerlass nicht greift. • Sprachliche und historische Auslegung: Der Einschub in §18b Abs.3 Satz1 BAföG ‚wenn eine solche nicht vorgesehen ist‘ bezieht sich auf die Abschlussprüfung; Entstehungsgeschichte (2. BAföGÄndG 1974) und Systematik zeigen, dass der Gesetzgeber den Teilerlass an eine Beendigung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer knüpfen wollte. • Systematische Argumente: Würde die klägerische Auslegung gelten, entstünde eine unbegründete Bevorzugung von Ausbildungen ohne Förderungshöchstdauer und der Zweck des Teilerlasses (Anreiz zur zeitigen Beendigung) würde entfallen. • Verfassungsrechtliche Einwände nach Art.3 Abs.1 GG sind nicht tragfähig, weil zwischen verschulten Ausbildungen an Akademien und Studiengängen an Hochschulen ein struktureller Unterschied besteht, der eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung rechtfertigt. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO sind nicht dargetan; es werden weder besondere Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung hinreichend aufgezeigt. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.2, 188 Abs.2 Halbsatz1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Begründung: Für Akademieabsolventen besteht keine Förderungshöchstdauer nach §15 Abs.2 Satz1 BAföG, weshalb die Voraussetzungen für den studiendauerabhängigen Teilerlass des §18b Abs.4 BAföG nicht vorliegen. Die Auslegung des §18b Abs.3 Satz1 BAföG durch das Gericht ist sprachlich, systematisch und entstehungsgeschichtlich überzeugend; der einschub ‚wenn eine solche nicht vorgesehen ist‘ bezieht sich auf die Abschlussprüfung, nicht auf das Vorliegen einer Förderungshöchstdauer. Verfassungsrechtliche Bedenken nach Art.3 Abs.1 GG sind unbegründet, weil der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen zwischen verschulten Akademieausbildungen und universitären Studiengängen unterscheidet. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf den begehrten Teilerlass; er trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.