Urteil
12 A 1746/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1215.12A1746.14.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld der Klägerin. Die Klägerin bezog während ihres Studiums im Studiengang Sozialwesen an der Berufsakademie W. -T. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dem Studium lag die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Berufsakademien im Ausbildungsbereich Sozialwesen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung BA-Sozialwesen - APrO BA Sozialwesen) i. d. F. vom 6. Februar 2001 zugrunde. Am 30. September 2008 schloss die Klägerin das Studium erfolgreich mit dem Ablegen der staatlichen Prüfung für Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen ab, woraufhin ihr die staatliche Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin (Berufsakademie)“ verliehen wurde. Mit Wirkung zum 1. März 2009 errichtete das Land Baden-Württemberg die Duale Hochschule Baden-Württemberg; zeitgleich erloschen die Berufsakademien (vgl. dazu § 1 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-Errichtungsgesetz - DH-ErrichtG) vom 3. Dezember 2008 (GBl. 2008, 435)). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 9. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Schuld des ab 2006 bezogenen Darlehens mit 4.907,50 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2008 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2013 fest. Am 21. Juni 2013 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Vater, den studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG in Höhe von 2.560,00 € mit der Begründung, für das BA-Studium sei eine Mindestausbildungsdauer festgelegt gewesen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihre Ausbildung an einer Akademie/Höheren Fachschule absolviert habe. Ausbildungen an diesen Bildungsstätten seien in der Regel sehr verschult und die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten würden in der Regel weder unter- noch überschritten. Außerdem sei mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 1006) die Förderungshöchstdauer für Auszubildende an Akademien aufgehoben worden. Die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses knüpfe jedoch an das Ende der Förderungshöchstdauer an. Die in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid deklarierte Förderungshöchstdauer habe nur Auswirkungen auf den Beginn der Rückzahlung des BAföG-Darlehens. Die Klägerin erhob am 10. Juli 2013 Widerspruch. Sie trug vor, das Bundesausbildungsförderungsgesetz gelte für alle Studierenden, so auch diejenigen an Berufsakademien. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Sonderregelungen für Absolventen mit einer festgelegten Ausbildungsdauer träfen zu. Laut Ausbildungsvertrag, Zulassungsbescheid und Satzung der Dualen Hochschule sei die Ausbildungszeit fest vorgeschrieben gewesen und die Ausbildung habe nicht vorzeitig beendet werden können. Eine frühere Ablegung der Prüfung sei nicht möglich gewesen. Es sei allenfalls eine Verlängerung denkbar gewesen. Ihre Mindestausbildungszeit entspreche der Förderungshöchstdauer. In dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 9. Juni 2013 habe die Beklagte selbst die Förderungshöchstdauer mit 09.2008 angegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, die Klägerin habe die Ausbildung sehr verschult an einer Akademie/Höheren Fachschule absolviert. Deswegen würden die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Regel weder unter- noch überschritten. Zudem sei mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz die Förderungshöchstdauer für Auszubildende an Akademien aufgehoben worden. Die Gewährung des studiendauerabhängigen Teilerlasses knüpfe jedoch an das Ende der Förderungshöchstdauer an. Die in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid deklarierte Förderungshöchstdauer habe somit nur Auswirkungen auf den Beginn der Rückzahlung der BAföG-Leistungen. Die Klägerin hat am 24. Oktober 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft sowie weitergehend vorgetragen hat: Der Abschluss an der staatlichen Berufsakademie Baden-Württem-berg sei mit dem Fachhochschulabschluss gleichgestellt. Sie habe ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit absolviert. Ein Abschluss vier Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit sei in der Regel von vornherein unmöglich gewesen. Bereits im Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. Januar 2005 sei in § 76 festgelegt worden, dass die Berufsakademien im Lande dem tertiären Bildungsbereich angehörten sowie das abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg und das Studium und die Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig seien und das Studium dieselben Berechtigungen vermittele wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg. Gleiches sei im Ausbildungsvertrag der Klägerin präzisiert worden. Die Gleichsetzung könne ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter inhaltlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Die neuen Studiengänge seien inzwischen ebenfalls so „verschult“, dass kein Unterschied zu den früheren Studiengängen der Berufsakademie mehr zu erkennen sei. Eine etwaig falsche Förderpraxis könne nicht dafür herangezogen werden und belegen, dass ein Studium an einer Berufsakademie nicht einem Studium an einer Hoch- bzw. Fachhochschule gleichzusetzen sei. Maßgeblich könne nur die in Baden-Württemberg erfolgte Einstufung der Berufsakademien in den tertiären Bereich sein. Dies sei durch die Landesgesetze erfolgt und in dem Ausbildungsvertrag mit der Klägerin eindeutig geregelt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG in Höhe von 2.560,00 € zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie hat ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft sowie ergänzend vorgetragen: Für Absolventen von Akademien sei mit dem 19. BAföG-Ände-rungsgesetz nachträglich eine Sonderregelung in § 18b Abs. 2a BAföG aufgenommen worden, um ihnen trotz Fehlens der mit dem 18. BAföG-Änderungs-gesetz abgeschafften Förderungshöchstdauer wenigstens wieder einen leistungsbezogenen Teilerlass zu ermöglichen, der anders als der für Studierende an Hochschulen und Höheren Fachschulen (Abs. 2) eben nicht mehr an die Studiendauer im Verhältnis zur Förderungshöchstdauer anknüpfe. Diese Motivation des Gesetzgebers lasse sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung ableiten (BT-Drs. 13/10241 S. 9 zu Nr.10). Es habe wegen der Verschulung bei Akademie-Absolventen keine Veranlassung für den Gesetzgeber bestanden, zusätzlich einen Anreiz für einen besonders zügigen Ausbildungsabschluss zu setzen. Bei der heutigen „Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ habe es sich zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Ausbildung abgeschlossen habe, eindeutig noch nicht um eine Hochschule, sondern um eine Akademie im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG gehandelt. Die landeshochschulrechtliche Gleichstellung der „Berufsakademien Baden-Württemberg“ mit einer Hochschule sei erst zum 1. März 2009 erfolgt. Die Klägerin habe ihre Ausbildung aber bereits am 30. September 2008 beendet. Eine Rückfrage im zuständigen Landesministerium (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, Referat 25) habe ergeben, dass bereits 1996 festgelegt worden sei, dass aufgrund des „Wegfalls der Förderungshöchstdauer für Akademien“ bei Wiederholungen die gleichen Regelungen wie im Schulbereich einzuhalten seien und an den Akademien eine Verlängerung der Ausbildungsdauer allein durch das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund der Studien- und Prüfungsordnung nicht möglich gewesen sei. Bei Prüfungsversagen habe der jeweilige Auszubildende entweder am Ende der jeweiligen Theorie- oder zu Beginn der sich anschließenden Praxisphase eine Nachklausur schreiben müssen. Bei nochmaligem Versagen sei die Ausbildung von Amts wegen beendet gewesen. Die Exmatrikulation habe auch das Arbeitsverhältnis an der Praxisstelle beendet. Bankdarlehen seien nicht ausgezahlt/vor-gesehen/bewilligt worden. Das Inkrafttreten des Berufsakademien-Gesetzes Baden Württemberg zum 1. Februar 2000 habe keine Änderung der bisher festgelegten Verwaltungspraxis mit sich gebracht. Diese sei bis zur Gründung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zum März 2009 aufrechterhalten worden. Dass die Mitteilungen der Förderämter eine „Förderungshöchstdauer“ auswiesen, gründe lediglich darauf, den Betroffenen erkennbar zu machen, ab welchem Zeitpunkt die Karenzzeit zu berechnen sei. Es handele sich nicht um eine Förderungshöchstdauer im BAföG-rechtlichen Sinn, und sie habe keine Auswirkungen über die Berechnung des Rückzahlungsbeginns hinaus. Das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg unterscheide weiterhin zwischen einer Ausbildung an einer Berufsakademie und einem Studium an einer Fachhochschule. Die Akademieausbildung sei eine Alternative - und damit unterschiedlich - zum Fachhochschulstudium. Aus der Tatsache, dass ein Berufsabschluss einem an einer Fachhochschule erworbenen Abschluss gleichwertig sei, sei nicht gleichzeitig auch eine Gleichheit in Dauer und Art einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zwischen Akademie und Fachhochschule ableitbar. Gerade der schulische Charakter der Ausbildung an einer Akademie, der durch den Ausbildungsvertrag bestätigt werde, sei Grundlage dafür, dass zum leistungsabhängigen Teilerlass eine Sonderregelung in § 18b Abs. 2a BAföG notwendig geworden sei. Es sei gerade keine Förderungshöchstdauer festlegbar. Das mache deutlich, dass eine Akademieausbildung nicht mit einem Studium an einer Universität oder Fachhochschule gleichzusetzen sei. Die entsprechende Zielsetzung eines Nachlasses von der Darlehensrückzahlung als sozialer Vergünstigung müsse im Vordergrund der Betrachtung stehen, nicht die Förderung der Ausbildung als solche. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin einen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass habe, der auf § 18b Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 BAföG beruhe; namentlich habe die Klägerin ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne dieser Vorschriften absolviert. Die Berufsakademien Baden-Württemberg seien auch keine Akademien im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne gewesen, deren Absolventen von einem studiendauerabhängigen Teilerlass ausgeschlossen seien. Sie seien vielmehr aufgrund des Hochschulrechts des Landes - auch schon zu der Zeit der Ausbildung der Klägerin - den Studiengängen an Fachhochschulen gleichgestellt gewesen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Aus § 1 Abs. 2 des baden-württembergischen Berufsakademiegesetzes sei abzuleiten, dass Berufsakademie und Fachhochschule gerade nicht identisch seien. Das Gesetz stelle lediglich auf die Wertigkeit des an einer Berufsakademie vermittelten Studienabschlusses ab, was jedoch zur Art und Weise der Ausbildung, auf die es maßgeblich ankomme, nichts aussage. Dass die Berufsakademie nicht mit einer Fachhochschule gleichzusetzen sei, entspreche auch der Verfahrensweise der Landesbehörden, so z. B. bei Prüfungswiederholungen. Die Regelungen betreffend den Übergang von der Berufsakademie zur Dualen Hochschule erlaubten keinen Rückschluss darauf, dass die Berufsakademie mit einer Hochschule gleichzusetzen sei. Im Übrigen fehle es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch an der Festlegung einer Mindestausbildungszeit durch Rechtsvorschrift. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Landesgesetzgeber nicht nur den Abschluss an einer Berufsakademie dem an einer Fachhochschule gleichgestellt, sondern vielmehr die gesamte Ausbildung. Diese Gleichstellung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ausbildung anders strukturiert sei. Art und Inhalt der Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg seien nicht einer schulischen Unterrichtung gleichzusetzen. Im theoretischen Teil sei die wissenschaftliche Ausbildung prägend. Ausbildungsförderungsrechtlich sei die Berufsakademie daher als Fachhochschule zu behandeln. Anderenfalls würde die Ausbildung an der Berufsakademie gegen den Willen des maßgeblichen Landesgesetzgebers und auch gegen die faktische Ausrichtung der Ausbildung sowie des Abschlusses herabgestuft. Insoweit sei auch auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29. September 1995 zu verweisen. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines großen Teilerlasses lägen gleichfalls vor; insbesondere sei für das Studium eine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG festgelegt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass ihrer Darlehensschuld. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch der Klägerin auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 oder Abs. 4 BAföG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin eine Ausbildung an einer Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG absolviert hat. Denn sowohl § 18b Abs. 3 BAföG als auch § 18b Abs. 4 BAföG knüpfen an die Bestimmung einer Förderungshöchstdauer an, die aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geltenden Fassung nur noch für Studiengänge vorgesehen ist, also für Ausbildungen an Hochschulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und diesen als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten i. S. v. § 2 Abs. 3 BAföG. Für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten - somit auch der in Nr. 5 genannten Akademien - besteht eine Förderungshöchstdauer hingegen nicht. Das Gesetz geht insoweit davon aus, dass für diese Ausbildungsstätten eine klassen- oder jahrgangsweise Ausbildung typisch ist, durch die das Ende der Ausbildung nicht individuell, sondern einheitlich bestimmt wird. Vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rn. 8; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 3. Die Akademien waren bereits vor dem AföRG, nämlich durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföG-ÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), aus dem Kreis der Ausbildungsstätten herausgenommen worden, für die eine begrenzte Förderungshöchstdauer festgesetzt ist. Dabei hatte sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass „die Ausbildung an diesen Bildungsstätten sehr verschult ist und die Auszubildenden dementsprechend die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit in der Regel nicht überschreiten“. Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10241, S. 9 (zum Entwurf des 19. BAföG-ÄndG); s. auch Bundesrat, Drucksache 585/00, S. 50 (zum Entwurf des AföRG). Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 3 oder Abs. 4 BAföG kommt mithin für Absolventen einer Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht in Betracht. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 12 A 2783/13 -, juris, und vom 16. Januar 2015 - 12 A 698/14 -, juris. Die von der Klägerin besuchte Berufsakademie war zu der Zeit ihrer Ausbildung als Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG - und nicht etwa als Hochschule i. S. d. Nr. 6 der Vorschrift - anzusehen. Nach der maßgeblichen Gesetzesbegründung sind Akademien berufliche Ausbildungsstätten, die nach Abschluss der Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit von Inhabern des Realschulabschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Bildungsnachweises besucht werden können. Ihr Bildungsgang dauert bei täglichem Unterricht mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule umfasst Hochschulen jeder Art (Universitäten, Technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen, Sporthochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen) und Organisationsform (auch kooperative und integrierte Gesamthochschulen). Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache VI/1975, S. 22. Zur Fortgeltung dieses Begriffsverständnisses vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 2 Rn. 9.2, 10; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 33 f.; Tz. 2.1.18, 2.1.19 BAföGVwV. Die von der Klägerin besuchte Berufsakademie war hiernach in die Kategorie der Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG einzuordnen. Das folgt bereits daraus, dass für die Berufsakademien im Land Baden-Württemberg eine Förderungshöchstdauer in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (Förderungshöchstdauerverordnung - FörderungshöchstdauerV), die bis zum 31. März 2001 Gültigkeit hatte, bestimmt war. Zur Maßgeblichkeit einer solchen Bestimmung in der Förderungshöchstdauerverordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 31.85 -, NVwZ 1988, 835, juris, Folgendes ausgeführt: „Die vom Kläger besuchte Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik im Land Bayern ist eine Akademie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Wesentliche Beurteilungsgrundlage ist dabei für das Bundesverwaltungsgericht die nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861). In § 2 Abs. 2 Nr. 3 FörderungshöchstdauerV wird für den Besuch der Fachakademien für Sozialpädagogik im Land Bayern eine Förderungshöchstdauer bestimmt. Dies bedeutet, daß der Verordnungsgeber mit Zustimmung des Bundesrates diese Fachakademien den Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zuordnet. Denn nur in diesem Fall ist er nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG berechtigt, für diese Ausbildungsstätten eine Förderungshöchstdauer festzusetzen. Der erkennende Senat sieht in dieser rechtlichen Beurteilung auch für die übrigen Entscheidungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, bei denen die Förderungshöchstdauerverordnung nicht anzuwenden ist, eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Das wäre nur dann anders zu sehen, wenn die in der Förderungshöchstdauerverordnung zum Ausdruck gekommene Bewertung der Fachakademien für Sozialpädagogik im Land Bayern als grob unzutreffend und damit als willkürlich aufgefaßt werden müßte. Das ist jedoch nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber der Förderungshöchstdauerverordnung der Zuordnung der Fachakademien für Sozialpädagogik zu den Akademien dasselbe Normverständnis der - auch in der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG angeführten - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zugrundegelegt hat wie der Gesetzgeber des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die im Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst nicht näher umschriebenen Merkmale der Arten von Ausbildungsstätten, deren Besuch förderungsfähig ist, sollten den Gattungsbegriffen entsprechend bestimmt werden, die für die einzelnen Arten von Ausbildungsstätten in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz enthalten sind und jeweils Art und Inhalt der Ausbildung umschreiben, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Zuordnung der Ausbildungsstätten maßgebend sind. Das ist der Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 21/22). Dort sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Schulgattungen unbeschadet in Einzelheiten abweichender landesrechtlicher Bestimmungen im wesentlichen ebenso definiert wie in dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 (GMBl. S. 126).“ Nach diesen Maßgaben ist angesichts des Umstandes, dass die baden-württembergischen Berufsakademien in § 2 FörderungshöchstdauerV, der die Förderungshöchstdauer an Akademien regelte, erfasst waren, davon auszugehen, dass es sich um Akademien i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG handelte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in der Förderungshöchstdauerverordnung zum Ausdruck gekommene Bewertung der Berufsakademien im Land Baden-Württemberg grob unzutreffend gewesen wäre. Für die Zuordnung eines Ausbildungsgangs zu einer Ausbildungsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Art und der Inhalt einer Ausbildung maßgeblich. Auf die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte und ihre organisatorische Eingliederung in Ausbildungsstätten anderer Art kommt es nicht an. Wichtigster Anhaltspunkt ist danach der Gegenstand der Ausbildung, d. h. welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden, ob allgemein bildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vordergrund stehen, und ob die Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die Hochschule kennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist. Weiterhin ist von wesentlicher Bedeutung der zu erreichende Ausbildungsabschluss und damit die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Ausbildungsgang, die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und die Form des Unterrichts in Voll- oder Teilzeit von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 951/13 -, und Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 373/12 -, juris, jeweils m. w. N. Hinweise darauf, dass die Bewertung der Berufsakademien als Akademien i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG (bzw. vormals § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG) unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien grob fehlerhaft gewesen wäre, liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Verwaltungsgericht vertretenen Argumentation, die Berufsakademien Baden-Württemberg seien aufgrund hochschulrechtlicher Regelungen des Landes keine Akademien i. S. d. Ausbildungsförderungsrechts, sondern Studiengängen an Fachhochschulen gleichgestellt gewesen. Soweit § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg (Berufsakademiegesetz - BAG) vom 10. Januar 1995 bzw. später § 76 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württem-berg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (in seiner ursprünglichen Fassung) wortgleich regelten, dass das nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württem-berg dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig ist und dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg vermittelt, konnte die durch den Landesgesetzgeber in diesem Sinne reglementierte „Gleichwertigkeit“ der Ausbildung an einer Berufsakademie im Verhältnis zu einem Fachhochschulstudium keine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, die Berufsakademie sei infolge dessen ausbildungsförderungsrechtlich als Fachhochschule zu behandeln. Zwar ist, wie dargelegt, der zu erreichende Ausbildungsabschluss und die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation ein bedeutsames Kriterium für die Zuordnung der Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG aufgeführten Gattungen. Entscheidender bleibt indes der Gegenstand der Ausbildung, der sich in tatsächlicher Hinsicht allein durch eine landesgesetzliche Erklärung zu deren „Gleichwertigkeit“ nicht verändert. Entsprechendes gilt auch für Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die sich mit der Gleichwertigkeit der Ausbildung an Berufsakademien bzw. der Gleichstellung der dort vermittelten Abschlüsse befassten. Vgl. hierzu KMK-Beschluss vom 29. September 1995, Berufsakademien im tertiären Bereich (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1995/1995_20_09-Berufsakademien.pdf); KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004, Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentichungen_beschluesse/2004/2004_10_15-Bachelor-Berufsakademie-Studienstruktur.pdf), Dass sich das Ausbildungsprogramm und die Ausbildungsstruktur bereits zu der Zeit, als die Klägerin die Berufsakademie besuchte, in wesentlicher Hinsicht den Gegebenheiten im Fachhochschulwesen angenähert hätten, ist nicht zu ersehen; erst recht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Annäherungsprozess seinerzeit schon so weit vorangeschritten wäre, dass es grob fehlerhaft erschiene, die Berufsakademie ausbildungsförderungsrechtlich weiterhin als Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu behandeln. Jedenfalls während der Zeit der Ausbildung der Klägerin war das duale Studium - als typisches Wesensmerkmal der Berufsakademien und der daraus hervorgegangenen Dualen Hochschule - kein prägendes Kennzeichen der Fachhochschullandschaft, insbesondere der in Baden-Württemberg. Schon die der Einführung des § 1 Abs. 2 Satz 3 BAG zugrundeliegende Erkenntnis, dass „der Abschluß der Berufsakademie zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig zum Studium und den Abschlüssen an den Fachhochschulen“ sei, vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 11/5027, S. 12, verdeutlicht, dass zwischen der Gleichwertigkeit und der strukturell-inhaltlichen Gleichartigkeit der Ausbildungen zu differenzieren ist. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Stellungnahme des Wissenschaftsrats zu den Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 20. Mai 1994, http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/1570-94.pdf, erkannte bezeichnenderweise an, dass die Berufsakademien nach ihrem Selbstverständnis „eigenständig“ seien (S. 13, 77), und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass die Berufsakademien „eine in ihrem Profil zwar deutlich von den Fachhochschulen verschiedene, hinsichtlich der beruflichen Qualifikation im Gesamtbild jedoch gleichwertige Ausbildung“ vermittelten (S. 89). Erst das - nach Abschluss der Ausbildung der Klägerin eingeführte - Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2008 zielte darauf, dass die Duale Hochschule (vormals Berufsakademie) „so weit wie möglich der Struktur der bisherigen Hochschulen in Baden-Württemberg angeglichen“ wird. Vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/3390, S. 70. Dabei ist für das Ergebnis der Bewertung der Berufsakademien als Akademien i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG unerheblich, dass die zum 31. März 2001 außer Kraft getretene Förderungshöchstdauerverordnung während der Ausbildung der Klägerin, die mit dem 30. September 2008 endete, keine Gültigkeit mehr hatte. Denn es ist nicht ansatzweise zu ersehen, dass sich in dem Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der Förderungshöchstdauerverordnung und dem Ende der Ausbildung der Klägerin eine wesentliche Änderung der für die Einordnung der Berufsakademie in den Katalog der Ausbildungsstätten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vollzogen hätte. Soweit die Duale Hoch-schule Baden-Württemberg in der Darstellung ihrer Entwicklungsgeschichte, https://www.dhbw-mannheim.de/duale-hochschule/profil-dhbw-mannheim/entwicklungsgeschichte/, ausführt, die Diplom-Studiengänge der Berufsakademie seien „entsprechend des Bologna-Prozesses … zum 1. Oktober 2006 … in Bachelor-Studiengänge umgewandelt und von der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA) evaluiert und akkreditiert“ worden, vgl. dazu auch die von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg veröffentlichte Imagebroschüre, http://www.dhbw.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Broschueren_Handbuch_Betriebe/DHBW_Imagebroschuere_web.pdf, S. 14, ist nicht erkennbar, dass hierdurch die Struktur und das Programm der an der Berufsakademie vermittelten Ausbildung solchermaßen beeinflusst worden sein könnte, dass sich das ausbildungsförderungsrechtliche Profil der Ausbildungsstätte unmittelbar und substantiell geändert hätte. Das gilt jedenfalls für diejenigen Auszubildenden, die - wie die Klägerin - ihre Ausbildung an der Berufsakademie schon vor der besagten Umwandlung aufgenommen hatten und dementsprechend keinen Bachelor-, sondern den hergebrachten Diplom-Abschluss erlangt haben. Anders als die Klägerin vorträgt, führt die dargestellte rechtliche Würdigung nicht zu einer „Herabstufung der Ausbildung an einer Berufsakademie gegen den Willen des maßgeblichen Gesetzgebers“. Dass das Land Baden-Württemberg mit seiner hochschulrechtlichen Gesetzgebung betreffend die „Gleichwertigkeit“ der Berufsakademieausbildung im Verhältnis zu einem Fachhochschulstudium das Ziel verfolgt hätte, die Absolventen der Berufsakademien auch ausbildungsförderungsrechtlich den Absolventen der Fachhochschulen gleichzustellen, ist - ungeachtet der Frage der Gesetzgebungskompetenz für darauf zielende Regelungen - nicht ansatzweise zu erkennen. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg den Akademien i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG zuzuordnen waren, vgl. zur dieser Einordung der staatlichen Berufsakademien auch Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 9.2; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 33; Tz. 2.1.18 BAföG-VwV, besagt das nicht etwa, dass Gleiches auch für die Duale Hochschule Baden-Württemberg zu gelten hätte. Sie dürfte vielmehr schon deshalb als Hochschule i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG anzusehen, weil sie nach dem Landeshochschulrecht als staatliche Hochschule definiert ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LHG n. F.), was, wie dargelegt, eine andere Qualität hat als eine bloße Erklärung des Gesetzgebers zur Gleichwertigkeit der Ausbildung, und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dort angebotenen Ausbildungsgänge ausnahmsweise nach Art und Inhalt nicht mit dem Gattungsbegriff der Ausbildungsstätte übereinstimmen. Vgl. etwa zu dem Ausnahmefall, dass an einer Hochschule ein Ausbildungsgang angeboten wird, der als eine schulische Ausbildung an einer Fachschule zu werten ist: BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 26.80 -, FamRZ 1983, 1065, juris. Die Fortentwicklung zur (materiell-rechtlichen) Hochschule spiegelt sich im Übrigen auch darin wider, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LHG n. F. der Dualen Hochschule ausdrücklich einen Forschungsauftrag zuweist; das Berufsakademiegesetz enthielt eine entsprechende Regelung nicht. Eine Einstufung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als Hochschule i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG widerspräche auch nicht der vorstehenden Würdigung der Berufsakademien als Akademien im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne. Denn diese Würdigung beruht auf dem rechtlichen Ansatz, dass zunächst einmal auf die jeweiligen Gattungsbegriffe abzustellen war. Wie ausgeführt, wäre von diesen Begriffen nur abzuweichen gewesen, wenn im Fall der Berufsakademien die in der Förderungshöchstdauerverordnung zum Ausdruck gebrachte Bewertung grob unzutreffend erschiene bzw. wenn im Fall der Dualen Hochschule eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende Abweichung vom Typus der Hochschulausbildung erkennbar wäre. Zu dieser die Prüfung bestimmenden Sichtweise tritt hinzu, dass - ungeachtet der fortbestehenden Ähnlichkeit der Ausbildung - jedenfalls keine Rede davon sein kann, dass die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der jetzigen Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg einerseits und der früheren Ausbildung an den Berufsakademien des Landes andererseits identisch sind. Dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 9. Juni 2013 eine Förderungshöchstdauer festgesetzt hat, obwohl eine solche - wie dargelegt - für Akademieausbildungen nicht mehr vorgesehen ist, steht der Einordnung der Ausbildung der Klägerin als solche an einer Akademie i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht entgegen, weil diese Einordnung allein auf den dargelegten ausbildungsbezogenen Kriterien beruht und vom Fehlen einer solchen Festsetzung nicht abhängt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es schon wegen der begrenzten Geltungsdauer der Vorschriften über den studiendauerabhängigen Teilerlass an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn dieser Teilerlass kann nur noch von Auszubildenden in Anspruch genommen werden, die ihre Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 beendet haben (§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG). Ein Ausnahmefall, in dem ausgelaufenes bzw. auslaufendes Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 u. a. -, juris, m. w. N., liegt hier nicht vor, weil die Bedeutungslosigkeit der Teilerlassregelung absehbar ist. Angesichts der für Studiengänge geltenden Festlegung des Rückzahlungsbeginns in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG - hiernach ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten - und des dadurch gesteuerten vorzeitigen Erlasses der Bescheide nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG, an deren Bekanntgabe die einmonatige Antragsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 BAföG anknüpft, ist nicht davon ausgehen, dass nach Ablauf des Jahres 2017 noch in nennenswertem Umfang Erlassanträge zu erwarten sind. Die Zahl der Fälle, in denen eine rechtzeitige Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG fehlschlägt und erst so verzögert nachgeholt werden kann, dass eine Antragstellung noch im Jahre 2018 (oder sogar später) in Betracht kommt, dürfte gering sein und vor allem eine stark abnehmende Tendenz aufweisen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen ist. Hier kommt hinzu, dass die Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg bereits mit Wirkung zum 1. März 2009 erloschen sind und die Streitfrage der ausbildungsförderungsrechtlichen Einordnung dieser Berufsakademien nur deren Absolventen betrifft, nicht etwa auch diejenigen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, die - wie dargelegt - qualitativ anderen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt.