Urteil
16 A 1610/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung von Schonzeiten nach § 22 Abs.1 BJagdG i.V.m. § 24 Abs.2 LJG NRW ist nur ausnahmsweise und eng auszulegen, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
• Bei drohenden übermäßigen Wildschäden können Schonzeitaufhebungen auch während Brut- und Aufzuchtzeiten gerechtfertigt sein, sofern nichtbrütende Tiere sicher unterscheidbar sind und andere zufriedenstellende Lösungen fehlen (Art.9 Richtlinie 2009/147/EG).
• Besteht konkrete Wiederholungsgefahr und Bedeutung für nachfolgende Verfahren, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ursprünglichen Bescheider zulässig.
• Nicht-letale Maßnahmen sowie eine Verstärkung der regulären Jagd waren hier nicht als gleich geeignete oder zumutbare Alternativen nachgewiesen; daher war die Aufhebung der Schonzeit zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Schonzeiten für nicht brütende Sommergänse bei drohenden übermäßigen Wildschäden • Die Aufhebung von Schonzeiten nach § 22 Abs.1 BJagdG i.V.m. § 24 Abs.2 LJG NRW ist nur ausnahmsweise und eng auszulegen, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. • Bei drohenden übermäßigen Wildschäden können Schonzeitaufhebungen auch während Brut- und Aufzuchtzeiten gerechtfertigt sein, sofern nichtbrütende Tiere sicher unterscheidbar sind und andere zufriedenstellende Lösungen fehlen (Art.9 Richtlinie 2009/147/EG). • Besteht konkrete Wiederholungsgefahr und Bedeutung für nachfolgende Verfahren, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ursprünglichen Bescheider zulässig. • Nicht-letale Maßnahmen sowie eine Verstärkung der regulären Jagd waren hier nicht als gleich geeignete oder zumutbare Alternativen nachgewiesen; daher war die Aufhebung der Schonzeit zu gewähren. Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer eines Eigenjagdbezirks mit weiten Acker- und Wasserflächen. Er beantragte beim Kreis bzw. beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW 2011 und 2012 die Aufhebung der Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie für einjährige Gössel zur Verhinderung erheblicher Ernteschäden im Frühjahr/Frühsommer. Die Behörde lehnte die Anträge jeweils ab mit der Begründung, die seit 2010 verlängerten regulären Jagdzeiten würden ausreichen und es bestünden mögliche Alternativen wie Zäune oder intensivere Jagd in der regulären Saison. Der Kläger machte umfangreiche, wirkungslose Vergrämungsmaßnahmen und erhebliche Ertragsausfälle geltend und klagte mit Feststellungsbegehren gegen die Bescheide. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft; Feststellungsinteresse ergibt sich aus Wiederholungsgefahr und Bedeutung für weitere Vergleichsverfahren; ein Beteiligtenwechsel durch spätere Gesetzesänderung steht der Klage nicht entgegen. • Rechtsgrundlage: Anspruch ergab sich aus § 22 Abs.1 BJagdG i.V.m. § 24 Abs.2 LJG NRW (bis 11.04.2014), die Aufhebung der Schonzeit ist Ausnahme; europäische Vorgaben der Vogelrichtlinie (2009/147/EG, Art.7, Art.9) verlangen enge Prüfung bei Brut-/Aufzuchtzeiten. • Tatbestandliche Grundlage für übermäßigen Wildschaden: Gutachterliche Feststellungen und Stellungnahmen von Landwirtschaftskammer und Kreisjagdberater belegten erhebliche Ertragsausfälle (jeweils >10.000 € bzw. Totalausfall auf 9,3 ha) und damit einen übermäßigen Wildschaden im Sinne der Anspruchsnormen. • Eignung: Die Schonzeitaufhebung war geeignet, weil die Sommergänse gerade im Zeitraum April–Juli erhebliche Fraß-, Tritt- und Verkotungsschäden verursachen und die Jagd aufgrund des letalen Vergrämungseffekts geeignet ist, Tiere von den schadensträchtigen Flächen zu vertreiben. • Erforderlichkeit: Gleich geeignete, zumutbare Alternativen lagen nicht vor. Verstärkte Jagd in der regulären Saison konnte die unmittelbar drohenden Schäden nicht verhindern; non-letale Maßnahmen zeigten wegen Gewöhnungseffekten und unklarer Praktikabilität keine nachhaltige Wirkung; Zaunmaßnahmen waren ungeklärt, kosten- und ortsgebunden sowie nicht praktikabel nach Sachverständigengutachten. • Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit: Abwägung ergab Überwiegen der wirtschaftlichen Interessen des Landwirts; Schutz der Population war nicht gefährdet; Risiko von Fehlabschüssen war gering und beherrschbar durch selektive Jagdmethoden; daher war die Aufhebung nicht unverhältnismäßig. • Ermessen: Bei den vorliegenden übermäßigen Schäden blieb der Behörde kein Ermessensspielraum zugunsten einer Ablehnung; die Ablehnung der Anträge war ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das OVG hat festgestellt, dass die Bescheide des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 20.05.2011 und 07.05.2012 rechtswidrig waren und das Land verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Kanadagänse und die einjährigen Gössel in den genannten Jagdbezirken für die beantragten Zeiträume aufzuheben. Begründend führte das Gericht aus, dass dem Kläger übermäßige Wildschäden drohten, die Belege für erhebliche Ertragsausfälle vorlagen und keine gleich geeigneten, zumutbaren Alternativen ersichtlich waren, sodass die Voraussetzungen nach § 22 BJagdG i.V.m. § 24 LJG NRW vorlagen. Das beklagte Land hat die Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.