Beschluss
15 A 1523/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ratsmitglied ist nach §§ 31 Abs.1, 43 Abs.2 GO NRW von Beratung und Entscheidung auszuschließen, wenn die Entscheidung ihm oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; die Möglichkeit reicht aus.
• Die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe schließt einen Ablehnungsgrund nach § 31 Abs.3 Nr.1 GO NRW nur dann aus, wenn der Vorteil oder Nachteil ausschließlich auf dieser Gruppenzugehörigkeit beruht.
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss eines Ratsmitglieds bei möglicher individueller Betroffenheit durch Schulstandortentscheidung • Ein Ratsmitglied ist nach §§ 31 Abs.1, 43 Abs.2 GO NRW von Beratung und Entscheidung auszuschließen, wenn die Entscheidung ihm oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; die Möglichkeit reicht aus. • Die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe schließt einen Ablehnungsgrund nach § 31 Abs.3 Nr.1 GO NRW nur dann aus, wenn der Vorteil oder Nachteil ausschließlich auf dieser Gruppenzugehörigkeit beruht. • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dargetan werden. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von Beratung und Entscheidung in mehreren Tagesordnungspunkten einer Ratssitzung, die Maßnahmen zur Neuordnung der Grundschullandschaft betrafen. Durch die Entscheidungen hätte sich der Schulweg seiner Tochter verlängern können (von etwa 1,1 km auf 3,7 km). Der Kläger rügte, dies führe nicht zu einem erheblichen Mehraufwand und beruhe jedenfalls nur auf Zugehörigkeit zu einer betroffenen Eltern-/Schülergruppe. Das Verwaltungsgericht hatte den Ausschluss für rechtmäßig gehalten; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. • Rechtliche Ausgangslage: Nach §§ 31 Abs.1, 43 Abs.2 GO NRW ist ein Ratsmitglied von Beratung und Entscheidung auszuschließen, wenn die Entscheidung ihm oder Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; maßgeblich ist die Möglichkeit eines solchen Vorteils oder Nachteils und nicht dessen tatsächliches Eintreten. • Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung liegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht zutreffend annahm, die Entscheidungen zur Schulstandortneuordnung könnten dem Kläger bzw. seiner Tochter einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen. • Konkrete Betroffenheit: Die Verlängerung des Schulwegs von 1,1 km auf 3,7 km begründet objektiv die Möglichkeit eines erheblichen zeitlichen Mehraufwands und damit eines persönlichen Nachteils; selbst wenn ein Schulbus in der Nähe liegt, ändert dies nichts am Anschein möglicher Parteilichkeit. • Weitere Gründe: Bei einer Strecke von 3,7 km ist regelmäßig ein Transport oder eine Begleitung erforderlich, was unabhängig vom Zeitaufwand ein mögliches Nachteilsszenario begründet. • Ausnahmetatbestand (§ 31 Abs.3 Nr.1 GO NRW) greift nicht, weil die Entscheidung nicht nur kollektive Gruppeninteressen berührt; Art und Ausmaß der Nachteile hängen von individuellen Lebensumständen ab. • Zulassungsgründe nach § 124 VwGO: Weder wurden ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen substantiiert dargelegt, noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt worden. • Kostenentscheidung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem unterlegenen Kläger die Kosten auferlegt; dies steht im Einklang mit § 154 VwGO und der einschlägigen Rechtsprechung. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag des Klägers ist unbegründet, weil die Möglichkeit einer individuellen Betroffenheit durch die Verlängerung des Schulwegs einen Ausschluss nach §§ 31 Abs.1, 43 Abs.2 GO NRW rechtfertigt. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände hinsichtlich fehlenden zeitlichen Mehraufwands und der bloßen Gruppenzugehörigkeit vermögen den Anschein möglicher Parteilichkeit nicht zu beseitigen. Ein Ausnahmefall nach § 31 Abs.3 Nr.1 GO NRW liegt nicht vor, da die Nachteile individuell verschieden und nicht allein Ausdruck eines kollektiven Gruppeninteresses sind. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.