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Beschluss

15 A 1095/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.15A1095.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (4.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Ordnungsgeldbescheid vom 8. April 2014 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 2 GO NRW i.V.m. §§ 30 Abs. 1 und Abs. 6, 29 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Der Kläger habe seine Verschwiegenheitspflicht als Rats- und Ausschussmitglied verletzt, indem er den Pressevertretern des X. W. (Ausgabe vom 30. Januar 2014) und der O. X. (Ausgabe vom 23. Januar 2014) die ihm zumindest aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 4. Dezember 2013 bekannte Summe des Sponsoringbeitrages der F. .P. X1. für das Gemeindefest „W1. W2. “ aufgerundet auf 40.000,- € weitergegeben habe. Bei dem fraglichen Sponsoringbetrag habe es sich nicht um eine offenkundige Tatsache gehandelt. Er sei auch nicht aus den Haushaltsplänen ersichtlich gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Haushaltsansätze lediglich in zusammengefasster Form sämtliche Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aufführten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg. a) Der angefochtene Ordnungsgeldbescheid leidet nicht an einem formellen Fehler. Die Ratsmehrheit war bei der Beschlussfassung am 20. März 2014, mit der sie das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Presseveröffentlichungen vom23. Januar 2014 und vom 30. Januar 2014 missbilligte und die Festsetzung des Ordnungsgelds beschloss, nicht befangen. Aus dem Umstand, dass der Beschluss in der Schlussphase des Kommunalwahlkampfes 2014 gegen den Kläger als damaligem CDU- Bürgermeisterkandidaten gefasst wurde, ergibt sich kein Ausschließungsgrund nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO NRW. Der Begriff des unmittelbaren Vorteils oder Nachteils setzt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 GO NRW voraus, dass die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Dem Zweck des Mitwirkungsverbots entsprechend soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenverflechtung vermieden werden. Es ist deshalb nicht maßgeblich, ob tatsächlich eine individuelle Betroffenheit besteht oder nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 15 A 1523/14 , NWVBl. 2016, 72 = juris Rn. 7, m.w.N. Von dem Vorliegen des Unmittelbarkeitsmerkmals darf nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen Entscheidung und Eintritt des Vor- oder Nachteils eigenständige Geschehnisse treten, die ihrerseits ablaufprägend und einflussnehmend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2011- 15 B 1459/11 -, juris Rn. 5. Ausgehend davon legt der Zulassungsantrag Ausschließungsgründe bei dem Ratsbeschluss vom 20. März 2014 nicht dar. Lediglich aufgrund der von ihm angeführten parteipolitischen Interessenkonstellation im Vorfeld der anstehenden Bürgermeisterwahl 2014 kann nicht von einer Vorteilslage i.S.v. § 31 Abs. 1 GO NRW gesprochen werden. Es fehlt am für den Begriff des Vorteils konstitutiven Merkmal der Unmittelbarkeit. Es ist bereits nicht erkennbar, welchen unmittelbaren Vorteil die Entscheidung über das Ordnungsgeld jedem einzelnen Mitglied der Ratsmehrheit bringen konnte, weil zwischen den Ratsbeschluss vom 20. März 2014 und den Ausgang der Bürgermeisterwahl noch die autonome Wählerentscheidung zwischengeschaltet war. Die im X. W3. vom 14. März 2014 berichteten Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten können keine Unmittelbarkeit herstellen. In dem Artikel heißt es im Übrigen auch, es sei offen, ob der Rat den Vorfall sanktioniere. Die den SPD-Bürgermeister stützende Ratsmehrheit war auch nicht deshalb in unzulässiger Weise voreingenommen, weil ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht durch den damaligen CDU-Bürgermeisterkandidaten in Rede stand. Die Beklagte weist in ihrer Zulassungserwiderung zu Recht darauf hin, dass dem Rat in Wahlkampfzeiten andernfalls stets die Beschlussfähigkeit pauschal abgesprochen würde. Dieses Resultat wäre im Sinne des durchgängigen Erhalts der Funktionsfähigkeit des obersten Beschlussorgans der Gemeinde über die gesamte Wahlperiode hinweg nicht haltbar. b) Ein durchgreifender formeller Fehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Ratssitzung vom 20. März 2014 öffentlich war. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden (§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW). Wegen der großen Bedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit unterliegt der Gemeinderat im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtlichen Bindungen. § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW setzt voraus, dass aus anderen Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art von Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -, NWVBl. 2009, 221 = juris Rn. 15, und vom 7. November 2006 - 15 B 2378/06 -, NWVBl. 2007, 75 = juris Rn. 8, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 66 ff. Einschlägige inhaltliche Vorgaben sind insbesondere den Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder aus §§ 43 Abs. 2, 30 Abs. 1 GO NRW zu entnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 70, und vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, DVBl. 2001, 1281 = juris Rn. 11. Vertraulich zu behandeln sind danach Angelegenheiten, für die dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich angeordnet worden ist oder die ihrer Natur nach vertraulich sind. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Vgl. dazu im Einzelnen Faber, in: Held/Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 48 GO Erl. 10.1; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand März 2014, § 48 Erl. V. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Ratssitzung am 20. März 2014 nichtöffentlich hätte sein müssen. Die Beratung über die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 29 Abs. 3 GO NRW ist nicht generell durch Rechtsvorschrift der Öffentlichkeit entzogen. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers drohte nicht. Dem Kläger wurde in der Ratssitzung am 20. März 2014 ein Vorgang vorgehalten, der aufgrund der Presseartikel vom 23. Januar 2014 und vom 30. Januar 2014 bereits öffentlich war. Der daran geknüpfte Vorwurf, der Kläger habe seine kommunalrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt, war nicht geeignet, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen, weil er keinen schützenswerten sensiblen Bereich der Persönlichkeitssphäre tangiert. Durch die Öffentlichkeit der Ratssitzung war der Kläger überdies nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Er hatte die Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu beziehen und nahm diese Gelegenheit mit einer persönlichen Erklärung auch wahr. In dieser wurde der aus Sicht des Klägers wesentliche Sachverhalt dargestellt und auch eine wegfallende Sponsoringsumme von 40.000,- € genannt. Eine hinreichende inhaltliche Aussprache war daher möglich. Dass der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht geboten war, zeigt - wenn er nicht sogar bereits zu einem Rügeverlust führt -, vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237 = juris Rn. 17, und vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 -, NWVBl. 2009, 221 = juris Rn. 11, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76, auch der Umstand, dass der Kläger diesen nicht zuvor gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW beantragt hatte. c) Auch die vom Kläger erhobenen materiellen Einwände gegen den streitigen Ordnungsgeldbescheid sind unbegründet. Gemäß §§ 43 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat ein Ratsmitglied, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Wer u. a. die Pflichten nach § 30 Abs. 1 GO NRW verletzt, kann nach § 30 Abs. 6 Satz 1 GO NRW zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 GO NRW entsprechend (§ 30 Abs. 6 Satz 2 GO NRW). Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 GO NRW kann der Rat gegen das Ratsmitglied im Fall einer Pflichtverletzung ein Ordnungsgeld bis zu 250,- € und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500,- € festsetzen. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds durch den Rat setzt voraus, dass ein objektiver Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vorliegt. Diese knüpft alternativ an ein materielles Kriterium (Geheimhaltung der Angelegenheit ist ihrer Natur nach erforderlich) oder an ein formelles Kriterium (Geheimhaltung ist besonders vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen) an. Der formelle Akt des Ausschlusses der Öffentlichkeit und damit der Beschluss der Geheimhaltung soll die Zweifel, ob eine Angelegenheit ihrer Natur nach geheim zu halten ist und ob allein deshalb bereits Verschwiegenheitspflicht besteht, beseitigen und Rechtsklarheit über die Verschwiegenheitspflicht schaffen. Als geheimhaltungsbedürftig zu betrachten sind damit alle Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 15 A 441/11 -, NWVBl. 2011, 346 = juris Rn. 11, und vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237 = juris Rn. 12 f. Die aus dem Ausschluss der Öffentlichkeit resultierende Pflicht zur Verschwiegenheit besteht bis zu der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ggf. nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder ihrer anderweitigen Aufhebung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 15 A 441/11 -, NWVBl. 2011, 346 = juris Rn. 13, und vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237 = juris Rn. 17 ff. Die Verschwiegenheitspflicht hat Grenzen. Sie gilt nur, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit noch möglich ist. Dies ist allerdings erst dann nicht mehr der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist, etwa weil eine am Ort erscheinende verlässliche Tageszeitung über sie berichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2011 - 15 A 441/11 -, NWVBl. 2011, 346 = juris Rn. 16, Urteil vom 22. September 1965 - III 1360/63 -, DÖV 1966, 504, 505. Ob im Einzelfall ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Rates. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ordnungsgeld trägt der Rat. Vgl. von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juli 2013, § 29 Erl. III.2. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das angefochtene Ordnungsgeld rechtmäßig ist, nicht ernstlich zweifelhaft. Die Inhalte der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 4. Dezember 2013 unterlagen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sitzungsvorlage C. /004/13 mit dem Betreff „Fortschreibung Finanzkonzept W1. W4. “ bezeichnete sie ausdrücklich und mehrfach als vertraulich. Dieser Vermerk bezog sich auch konkret auf den finanziellen Beitrag der F. .P. X1. zum W5. in Höhe von 35.700,- € pro Fest in den letzten Jahren. Diese Vertraulichkeit hat der Kläger nicht gerichtlich bekämpft. Sie ist auch nicht anderweitig aufgehoben, so dass sie fortbesteht. Im Übrigen ist der im Zulassungsantrag ins Feld geführte Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. August 2014 zu den einzuhaltenden Regeln im Umgang mit Sponsoring zur Verhütung von Korruption nicht geeignet, die Verschwiegenheitspflicht aufzuheben. Gegenstand der Sitzung vom 4. Dezember 2013 war nicht die Anwendung (verdeckten) Sponsorings durch die Beklagte, sondern die Frage, wie mit dem Wegfall eines bislang erhaltenen Sponsoringbeitrags des bisherigen Hauptsponsors für ein Gemeindefest finanzwirtschaftlich umzugehen sei. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass der Kläger nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat. Seine in den Presseveröffentlichungen vom 23. Januar 2014 und vom 30. Januar 2014 wiedergegebene Äußerung, nach dem Ausfall des Hauptsponsors F. .P. mit 40.000,- € müsse die Finanzierung des W6. neu überdacht werden, betrifft eine vertrauliche Information, die er im Rahmen der nichtöffentlichen Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 4. Dezember 2013 erhalten hat. Dass der Kläger den wegfallenden Sponsoringbetrag von 35.700,‑ € in dem Pressegespräch nicht genau beziffert hat, ist ersichtlich auf den Gesprächskontext zurückzuführen, in dem der Betrag aus Gründen der Eingängigkeit leicht aufgerundet worden ist. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Kläger die (gerundete) Sponsoringsumme dieses bestimmten Hauptsponsors nicht aus anderen Quellen abgeleitet bzw. geschätzt haben kann, auch wenn er - wie er vorträgt - zur Vorbereitung der Pressegespräche die Sitzungsvorlage C. /004/13 nicht herangezogen hat. Der Sponsoringbetrag war ungeachtet dessen namentlich aus der Finanzplanung der Beklagten in dieser Konkretheit nicht zu ersehen. Wie das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Ausführungen der Beklagten in dem Ordnungsgeldbescheid vom 8. April 2014 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, führen die Haushaltsansätze lediglich in zusammengefasster Form sämtliche Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf. Damit kann man aus den Veränderungen im Bereich der Nr. 5 des Kostenträgers 04010010 nicht auf den Beitrag eines einzelnen Sponsoringgebers schließen. Hinter diesem verbergen sich nach den schlüssigen Erläuterungen der Beklagten nahezu alle Einnahmen des W6. , also von ca. zehn Partnern und Sponsoren zuzüglich der Einnahmen aus Umsatzbeteiligungen und Standgebühren mit einem Mehrwertsteuersatz von 19 %. Hinzu komme, dass das W5. lediglich alle zwei Jahre ausgerichtet werde, während die Ein- und Ausgaben dazu jährlich betrachtet würden. Zu vergleichen seien dementsprechend die Jahre 2012 und 2013 mit den Jahren 2014 und 2015. Daraus ergebe sich aber eine Differenz zwischen den W7. 2013 und 2015 von 52.023,15 €, was deutlich von den Sponsoringbeiträgen der F. .P. X1. abweiche. Außerdem sei der Sponsoringanteil von F. .P. X1. für das Jahr 2013 nicht mit 40.000,- € kalkuliert worden. Im Sponsoringvertrag sei vereinbart gewesen, den Betrag in zwei Raten (jeweils im Sommer) und damit in unterschiedlichen Jahren auszuzahlen. Diesen detaillierten Darlegungen setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Da die Einschätzung des Verwaltungsgerichts solchermaßen auch in tatsächlicher Hinsicht keinen Zweifeln unterliegt, hat es den Grundsatz „in-dubio-pro-reo“ selbst dann nicht zugunsten des Klägers anwenden müssen, wenn man ihn entsprechend in Ansatz bringen würde. Der Zulassungsantrag lässt auch keine Ermessensfehler hervortreten. Auch wenn der festgesetzte Ordnungsgeldbetrag von 250,- € der im Gesetz für einen erstmaligen Pflichtenverstoß vorgesehene Höchstbetrag ist, durfte die Beklagte ihn als angemessen ansehen. Aus den vorgenannten Gründen ist mit der Beklagten von einem vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen die Verschwiegenheitspflicht auszugehen, der das Ordnungsgeld auch der Höhe nach rechtfertigt. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die der Sache nach aufgeworfene Frage „des Verhaltens eines Ratsmitglieds und der Wertung und der möglichen Sanktionierung“ sowie der „Klärung der tatsächlichen Berechtigung der Geheimhaltung unter Umständen in Grenzfällen“ führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Maßstäbe, nach denen aufgrund von § 29 Abs. 3 GO NRW ein Ordnungsgeld wegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 43 Abs. 2, 30 Abs. 1 GO NRW verhängt werden kann, sind in der unter 1. zitierten Rechtsprechung geklärt. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf die gleichfalls unter 1. a) abgehandelte Reichweite von §§ 43 Abs. 2, 31 Abs. 1 GO NRW - für die weiterhin formulierte Frage, „inwieweit das Instrument der Bestrafung nach§§ 30, 29 GO in den Tagen vor dem Urnengang durch einen Rat in der Weise eingesetzt werden darf, dass durch eine öffentliche Verurteilung eines Kandidaten durch die einem Bürgermeisterkandidaten nahestehende Ratsmehrheit eingegriffen werden soll in die Bürgerentscheidung im Urnengang.“ Davon abgesehen gibt es für die Prämisse dieser Frage, die Entscheidung über das Ordnungsgeld habe nicht im Rechtssinne unvoreingenommen stattfinden können, weil die Ratsmehrheit es politisch gegen den Kläger habe instrumentalisieren wollen, im Anschluss an die Ausführungen unter 1. a) keine Anhaltspunkte. 3. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 -, BVerfGE 84, 82 = NJW 1991, 3139 = juris, steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge. 5. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht dargelegt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).