Beschluss
7 B 513/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Eine örtliche Baumschutzsatzung, die nach § 45 LG NRW erlassen wurde, dient öffentlichen Zwecken und begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des privaten Eigentümers geschützter Bäume.
• Objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung allein begründet noch keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Betroffenen, wenn dadurch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dargetan wird.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung mangels Aussicht auf Erfolg bei behauptetem Baumschutzverstoß • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. • Eine örtliche Baumschutzsatzung, die nach § 45 LG NRW erlassen wurde, dient öffentlichen Zwecken und begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des privaten Eigentümers geschützter Bäume. • Objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung allein begründet noch keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Betroffenen, wenn dadurch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dargetan wird. Der Antragsteller wandte sich gegen die Anordnung der Nichtaufschiebung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung vom 20.01.2015 (Ergänzungsbescheid 12.03.2015). Er rügte unter anderem naturschutzrechtliche und satzungsrechtliche Verstöße, weil fehlerhafte Lageplanangaben zum Standort einer über 100 Jahre alten Platane zu erheblichen Baumschnittmaßnahmen führen könnten und Auflagen der unteren Landschaftsbehörde unberücksichtigt blieben. Die Beigeladene stellte einen eigenen Antrag im Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Anwendungsbereich der Prüfung: Der Senat prüfte entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte. • Summarische Rechtsprüfung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Entscheidung, weil die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. • Zur naturschutzrechtlichen Behauptung: Die geltend gemachte objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen fehlerhafter Lageplanangaben und möglicher Eingriffe in die Platane begründet allein keinen Anspruch auf aufschiebende Wirkung, da dadurch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers hinreichend dargelegt wurde. • Zur Baumschutzsatzung: Eine nach § 45 LG NRW erlassene örtliche Baumschutzsatzung verfolgt öffentliche Zwecke und begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des privaten Eigentümers der geschützten Bäume; daher rechtfertigt die Berufung hierauf keinen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch. • Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit: Ob der Antragsteller zivilrechtliche Ansprüche wegen Verletzung von Baumschutzvorschriften geltend machen kann, ist von den ordentlichen Gerichten zu prüfen und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auferlegt; der Streitwert wurde auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung wurde nicht angeordnet, weil die Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte konkret dargelegt hat. Die Berufung auf die örtliche Baumschutzsatzung vermag keinen eigenen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch zu begründen. Zivilrechtliche Ansprüche des Antragstellers sind gesondert vor den ordentlichen Gerichten zu prüfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 1.500,00 Euro festgesetzt.