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Beschluss

1 B 206/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Auswahlentscheidung verletzt wurde. • Dienstliche Beurteilungen dürfen im Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn auch von nicht dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten benannten Beurteilern erstellt werden (§2 Abs.2 KBV steht dem nicht entgegen). • Beurteiler dürfen erforderliche Erkenntnisse durch Beurteilungsbeiträge der jeweiligen unmittelbaren Führungskräfte einholen; diese Beiträge sind zu berücksichtigen. • Ein erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragenes Vorbringen kann bei der Überprüfung nicht berücksichtigt werden (§146 Abs.4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Beförderung wegen nicht rechtswidriger dienstlicher Beurteilung • Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Auswahlentscheidung verletzt wurde. • Dienstliche Beurteilungen dürfen im Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn auch von nicht dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten benannten Beurteilern erstellt werden (§2 Abs.2 KBV steht dem nicht entgegen). • Beurteiler dürfen erforderliche Erkenntnisse durch Beurteilungsbeiträge der jeweiligen unmittelbaren Führungskräfte einholen; diese Beiträge sind zu berücksichtigen. • Ein erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragenes Vorbringen kann bei der Überprüfung nicht berücksichtigt werden (§146 Abs.4 VwGO). Der Antragsteller begehrt im Wege der Beschwerde die einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, eine ausgeschriebene Stelle (Besoldungsgruppe A 8) an einen Mitbewerber zu besetzen und zu befördern. Er rügt, seine letzte dienstliche Beurteilung vom 7. August 2014 sei rechtswidrig, weil sie nicht vom Dienstvorgesetzten stammt, die ausgewählten Beurteiler sachwidrig seien und ein bestimmter Beurteilungsbeitrag nicht eingeholt oder berücksichtigt worden sei. Die Antragsgegnerin legte dar, die Beurteilung sei nach den Beurteilungsrichtlinien und der KBV durch bestimmte Erst- und Zweitbeurteiler mit Berücksichtigung schriftlicher Stellungnahmen der jeweiligen disziplinarischen Vorgesetzten erstellt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt; die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung. Es geht vornehmlich um die Zulässigkeit der Übertragung der Beurteilungskompetenz und die Frage, ob die eingeholten Beurteilungsbeiträge geeignet waren, eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglichen. • Beschwerdeprüfung ist auf fristgerecht vorgetragene Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO). Diese tragen den Eilantrag nicht. • Organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn erlaubt, die Erstellung dienstlicher Beurteilungen auf bestimmte Beurteiler zu übertragen; eine generelle Norm verlangt nicht, dass ausschließlich der unmittelbare Dienstvorgesetzte beurteilt (vgl. KBV §2 Abs.2 Satz2). • Die Auswahl der Erst- und Zweitbeurteiler ist nicht sachwidrig. Beide Beurteiler waren im relevanten Bereich tätig und haben standardisierte Stellungnahmen der jeweiligen disziplinarischen Vorgesetzten zugrunde gelegt, wie es §2 Abs.2 Satz3 KBV vorsieht. • Es ist nicht erforderlich, dass der Beurteiler die Leistungen aus eigener Anschauung kennt; fehlende Erkenntnisse dürfen durch Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen ersetzt und bei der Würdigung berücksichtigt werden. • Ein Vortrag, der erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wurde (z.B. zur Eignung bestimmter Beurteilungsbeiträge), bleibt unberücksichtigt; der Antragsteller hat damit keine hinreichende Substantiierung geliefert. • Die vorgelegten Unterlagen belegen, dass für die in Rede stehenden Zeiträume jeweils der zuständige disziplinarische Vorgesetzte einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, sodass kein Verstoß gegen die Vorgaben der KBV feststellbar ist. • Mangels glaubhaft gemachter Rechtswidrigkeit der Beurteilung fehlt es am Anordnungsanspruch; damit ist die begehrte einstweilige Unterlassung nicht zu erlassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die für das Auswahlverfahren maßgebliche dienstliche Beurteilung rechtswidrig erstellt worden ist; insbesondere ist die Übertragung der Beurteilungskompetenz auf die benannten Erst- und Zweitbeurteiler sowie die Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge der jeweiligen disziplinarischen Vorgesetzten nicht rechtswidrig. Ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Unterlassung besteht daher nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, die Streitwerte wurden für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren angepasst.