Beschluss
1 A 1943/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0921.1A1943.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der (allein) auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Rechtsmittelführer die Gründe, aus denen das Bestehen eines Zulassungsgrundes hergeleitet wird, innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist darzulegen. Aus dem fristgerechten Antragsvorbringen des Klägers ergeben sich keine Gründe, welche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts wecken, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, welches die zuletzt auf Schadensersatz gerichtete Klage als unbegründet abweist, auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt: Zum einen habe die Beklagte den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bereits objektiv nicht verletzt. Denn die insoweit erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten dienstlichen Beurteilung griffen nicht durch. Zum anderen habe die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aber auch nicht schuldhaft gehandelt. Vielmehr greife zu ihren Gunsten die sog. Kollegialgerichtsregel ein. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nur erfolgen, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Das ist hier nicht der Fall. Schon die Argumente des Klägers in Bezug auf die von ihm angenommene objektive Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Gestalt von Mängeln im (damaligen) Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG und/oder in seinem Beurteilungsverfahren greifen nicht durch. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung und Entscheidung, ob gegebenenfalls noch andere – hier namentlich die Zulässigkeit einer Klageänderung und/oder der Klage betreffende – Gründe einem Erfolg der Klage entgegenstehen. 1. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend: Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe nicht „irgendeine“ Person Beurteiler sein. Vielmehr müsse der Dienstherr bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnehme, im Interesse des beurteilten Beamten „sachgerecht“ vorgehen. Diesem Erfordernis genüge die dem Beförderungsverfahren zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Klägers nicht. Denn nach dem bei der Deutschen Telekom AG praktizierten System, wonach die Stellungnahme der Führungskraft die einzige „Brücke“ zwischen dem zu beurteilenden Beamten und den als Erst- und Zweitbeurteiler fungierenden Personen sei, es also an anderen Erkenntnisquellen schlicht fehle, sei es willkürlich und somit nicht sachgerecht, wie geschehen überhaupt andere Personen als die Führungskraft zu Beurteilern zu bestimmen. Hierdurch würden Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung verfehlt. Hiermit wiederholt und bekräftigt der Kläger (lediglich) einen Rechtsstandpunkt, den er im Wesentlichen schon in dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes 12 L 1998/14 VG Gelsenkirchen = 1 B 206/15 OVG NRW – im Ergebnis erfolglos – eingenommen hat. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 2. Juni 2015 – 1 B 206/15 –, juris, ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Übertragung der Beurteilerkompetenz auf die Personen, die die Beurteilung des Klägers vom 7. August 2014 als Erst- bzw. Zweitbeurteiler erstellt haben, sachwidrig gewesen ist (juris, Rn. 10 bis 15). Das hat der Senat auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilerkompetenz aufgestellten allgemeinen Grundsätze verneint. Er hat hierzu u. a. darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Aufgabe eines Beurteilers zwar den sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer Acht lassen dürfe, dass aber nicht zwingend der Dienstvorgesetzte zum Beurteiler bestimmt werden müsse. Auch sei nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Beurteilten aus eigener Anschauung kenne. Es reiche aus, wenn er sich die für die Abgabe seines Werturteils erforderlichen Informationen von anderen – sachkundigen – Personen beschaffen könne. Gemessen hieran sei die Auswahl der im Fall des Klägers tätig gewordenen Beurteiler nicht als rechtswidrig zu bewerten. Diese Beurteiler – jeweils Beamte im Bereich HBS – hätten zwar keine eigene Kenntnis über den Kläger gehabt. Sie hätten sich aber auf standardisierte Stellungnahmen der jeweiligen unmittelbaren Führungskraft, d. h. des disziplinarischen Vorgesetzten, stützen können. Diese Vorgehensweise sei prinzipiell nicht zu beanstanden. Das gelte selbst dann, wenn (im Einzelfall) der jeweilige fachliche Vorgesetzte den zu Beurteilenden noch besser kenne. Im Übrigen könne der disziplinarische Vorgesetzte gleichzeitig der fachliche Vorgesetzte sein; das sei jedenfalls zeitweise auch beim Kläger so gewesen. An dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat fest. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit der Begründung des Senats nicht substanziiert auseinander. Es setzt ihr vielmehr die eigene, im Ergebnis abweichende Rechtsauffassung schlicht entgegen. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht. 2. Der Kläger rügt ferner, dass die Stellungnahme des Herrn U. für den Teilbeurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 keine geeignete, sachgerechte Grundlage für die dienstliche Beurteilung habe sein können. Denn er, der Kläger, habe in dem betreffenden Zeitraum der fachlichen Führung des Herrn C. unterstanden. Herr U. habe in der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten die im Bewertungsbogen aufgeworfenen Aspekte mit einem fachlichen bzw. praktischen Bezug nicht zuverlässig bewerten können. Er habe aber gleichwohl in seiner Stellungnahme insoweit eine Bewertung abgegeben. Richtigerweise hätte diese Aufgabe dem Fachvorgesetzten, Herrn C. , obliegen müssen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es weist insofern einen sachlichen Bezug zu den oben unter Gliederungspunkt 1. abgehandelten Gesichtspunkten auf, als der Kläger sinngemäß jedenfalls mit geltend macht, dass – schon mit Blick auf die Funktion – der Fachvorgesetzte und nicht der reine Disziplinarvorgesetzte aus zwingenden Sachgründen die berufene Person/Stelle zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme zum Zwecke der Information der Beurteiler sein müsse. Diese Sicht teilt der Senat, wie zuvor ausgeführt, nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus gerade auch die handelnde Person, also Herrn U. , für eine zu Beurteilungszwecken ungeeignete Auskunftsperson halten sollte bzw. dessen Bewertung im Ergebnis nicht für sachgerecht hält, legt er keine hinreichenden Gründe dafür dar, dass Herr U. entweder nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten der Aufgabe, eine Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung abzugeben, nicht gewachsen gewesen wäre oder aber er diese Aufgabe in erkennbar unsachlicher Weise erfüllt hätte. Weder das eine noch das andere lässt sich zwingend auf den (allein) vorgetragenen Umstand stützen, dass Herr C. den Kläger in seiner Stellungnahme (Teilzeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2013) im fachlichen Bereich deutlich besser bewertet hat als Herr U. (Teilzeitraum 15. September 2011 bis 30. Juni 2012). Denn diese unterschiedliche Zeiträume betreffende Abweichung kann vielfältige Ursachen haben; aus ihr kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf Lücken im Informationsstand oder auf einen zu strengen oder unsachlichen Bewertungsmaßstab geschlossen werden. So hat sich Herr U. in seiner Stellungnahme zu den bewerteten Einzelkriterien nicht nur pauschal, sondern überwiegend durchaus detailreich geäußert. Dafür, dass – wie der Kläger weiter meint – die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die abweichenden Leistungseinschätzungen durch Herrn C. auch auf den Zeitraum 15. September 2011 bis 30. Juni 2012, in dem Herr U. die unmittelbare Führungskraft gewesen ist, rückzubeziehen, ist nach dem Vorstehenden keine tragfähige Grundlage ersichtlich. Die gewichtende „Zusammenführung“ der beiden in der Bewertung abweichenden Stellungnahmen ist Aufgabe der Beurteiler gewesen; insoweit enthält das Zulassungsvorbringen aber keine konkreten Rügen. 3. Der Kläger kann sich mit Blick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden dienstlichen Beurteilung schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nach Maßgabe eines anderen, wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen Beurteilungssystems (sog. Compass-Beurteilung) für den hier fraglichen Zeitraum besser beurteilt worden war. Jene Beurteilung scheidet als zulässiger Vergleichsmaßstab schon deswegen aus, weil sie nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat. Im Übrigen haben sich auch die Beurteilungszuständigkeiten und Beurteilungssysteme unterschieden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht – unter Anlehnung an diejenigen Ausführungen in dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, die sich auf die (in dem Berufungszulassungsverfahren allein noch bedeutsame) Schadensersatzklage wegen unterbliebener Beförderung beziehen – auf einer entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG i. V. m. §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).