OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 9/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einhaltung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen spricht als Indiz gegen einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, entbindet das Gericht aber nicht von einer Einzelfallprüfung. • Verschattung oder Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen Wohngebiet begründen nur dann ein nachbarliches Abwehrrecht, wenn sie im Rechtssinne unzumutbar sind; übliche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. • Die bloße Erwartung vorhabenbedingter Fahrzeugbewegungen begründet kein Abwehrrecht, wenn die Baugenehmigung keine Anordnung von Stellplätzen oder Garagen trifft und die Nutzung konkreter Flächen durch Baulast geregelt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung: Abstandflächen und Rücksichtnahme ausreichend • Die Einhaltung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen spricht als Indiz gegen einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, entbindet das Gericht aber nicht von einer Einzelfallprüfung. • Verschattung oder Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen Wohngebiet begründen nur dann ein nachbarliches Abwehrrecht, wenn sie im Rechtssinne unzumutbar sind; übliche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. • Die bloße Erwartung vorhabenbedingter Fahrzeugbewegungen begründet kein Abwehrrecht, wenn die Baugenehmigung keine Anordnung von Stellplätzen oder Garagen trifft und die Nutzung konkreter Flächen durch Baulast geregelt ist. Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück und rügen Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmepflichten, unzumutbare Verschattung, unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten sowie Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die erforderlichen Abstandflächen eingehalten werden und keine Besonderheiten vorliegen, die trotz Einhaltung der Abstandflächen das Rücksichtnahmegebot verletzen würden. Es hat eine erdrückende Wirkung des neuen Gebäudes ebenso verneint wie eine unzumutbare Verschattung auf Grundlage einer vorgelegten Verschattungsberechnung. Einsichtnahmen, die in einem innerstädtischen Wohngebiet üblich sind, hat das Gericht als hinzunehmend bewertet. Verkehrliche Belästigungen wurden als nicht zu erwarten eingestuft, weil die streitige Genehmigung keine Stellplätze/Garagen anordnet und die Nutzung konkreter Flächen durch Baulasten geregelt ist. Die Kläger sprechen außerdem Verfahrensmängel an; auch diese Einwendungen hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gegen das Urteil beantragten die Kläger die Zulassung der Berufung; das OVG hat den Zulassungsantrag abgelehnt. • Das Verwaltungsgericht hat die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandflächen als Indiz für die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gewertet, ohne dadurch eine Prüfungspflicht zu umgehen; es hat ergänzend die konkreten Umstände geprüft und eine anderweitige Bewertung im Einzelfall verneint. • Zur Prüfung der erdrückenden Wirkung hat das Gericht die einschlägigen Grundsätze angewandt und keine überwiegenden Belastungen für das Nachbargrundstück festgestellt; diese Feststellungen sind nicht substantiiert angegriffen. • Die vorgelegte Verschattungsberechnung vom 21.11.2014 führte nach rechtlicher Wertung nicht zu einer im Rechtssinne unzumutbaren Verschattung; übliche Verschattungseinbußen in einem bebauten innerstädtischen Bereich sind hinzunehmen. • Einsichtnahmemöglichkeiten sind in einem innerstädtischen Wohngebiet regelmäßig tolerierbar, solange sie innerhalb der durch Bauplanungs- und Bauordnungsrecht gezogenen Grenzen liegen. • Bezüglich des Verkehrsaufkommens hat das Gericht gewertet, dass die Genehmigung für das streitige Haus keine Stellplätze/ Garagen regelt und die betreffenden Stellplatznutzungen durch Baulastregelungen auf anderen Grundstücksteilen abgesichert sind, sodass aus vorliegenden Umständen keine unzumutbaren Verkehrslasten folgen. • Der Beweisantrag zu möglichen Heiz- und Energiekostensteigerungen wurde verfahrensgerecht behandelt; ein behaupteter Kostenanstieg begründet allein keine bodenrechtlich relevante Unzumutbarkeit. • Die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 VwGO liegen nicht vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung, die die Baugenehmigung nicht als nachbarrechtlich unzulässig angesehen hat, bleibt damit wirksam. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Damit besteht kein weiterer Rechtszug; der Beschluss ist unanfechtbar und bestätigt die Würdigung, dass innerhalb des bauplanungs- und bauordnungsrechtlich Zulässigen liegende Beeinträchtigungen (Verschattung, Einsicht, geringfügige Verkehrseinwirkungen) keine nachbarrechtliche Unzumutbarkeit begründen.