Beschluss
25 L 994/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1027.25L994.20.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
- 3.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 25 K 2891/20) gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2020 (Az.: 00-Xx-00000.009) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 2. Juni 2020 gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2020 – der Antragstellerin am 4. Mai 2020 zugestellt – ist zulässig. Er ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung hat. Bei dem streitbetroffenen Vorbescheid handelt es sich um eine bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1998 – 10 B 2304/98 – juris Rn. 13; OVG Nds., Beschlüsse vom 3. März 1999 – 1 M 897/99 – juris Rn. 26 und vom 8. Juli 2004 – 1 ME 167/04 – juris Rn. 17; Kopp/Schenke , VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 65; Kalb/Külpmann , in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 212a Rn. 25; Battis/Krautzberger/Löhr , BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 1. Die Kammer teilt insoweit nicht die auch in der Rechtsprechung und von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, siehe nur BayVGH, Beschluss vom 1. April 1999 – 2 CS 98.2646 – juris Rn.13; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2019 – 3 S 1930/19 – juris Rn. 10 ff.; zu den im Schrifttum vertretenen Auffassungen siehe die Darstellung bei Kalb/Külpmann , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 212a Rn. 25, wonach ein Vorbescheid nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die Merkmale einer bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB nicht erfülle, mit der Folge, dass einem gegen ihn gerichteten Nachbarrechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zukomme. Ausgehend vom Wortlaut des § 212a Abs. 1 BauGB überwinde der Vorbescheid – etwa im Gegensatz zu einer Baugenehmigung – nicht das präventive Bauverbot und berechtige den Antragsteller daher nicht, das Vorhaben herzustellen. Er kläre lediglich einzelne Fragen des Vorhabens. Davon abweichend ist nach Ansicht der Kammer dem im Rahmen der Auslegung des § 212a Abs. 1 BauGB zu beachtenden Auslegungskriterien der Genese wie auch des systematischen Zusammenhangs der Vorschrift mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO jedoch ein stärkeres Gewicht beizumessen. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass der Wortlaut des § 212a Abs. 1 BauGB nicht dazu zwingt, eine Auslegung der Vorschrift dahingehend vorzunehmen, dass ausschließlich solche präventiven bauaufsichtlichen Kontrollentscheidungen von ihr erfasst würden, die auf die sofortige Freigabe eines Bauvorhabens gerichtet sind. Der Wortlaut der Vorschrift lässt vielmehr sprachlich auch Spielraum für die Auslegung, eine bauaufsichtliche Zulassung erfasse auch die vorweggenommenen Teile einer solchen präventiven Kontrollentscheidung, die mittelbar ebenso auf die Verwirklichung eines Vorhabens und damit die Freigabe des Bauvorhabens gerichtet sind. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass § 212a Abs. 1 BauGB – anders als noch die Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch i.d.F. vom 1. Januar 1997 (BauGBMaßnG) – nicht mehr den Begriff der Genehmigung verwendet und damit sprachlich deutlich weiter gefasst ist. Zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1998 – 10 B 2304/98 – juris Rn. 13. Für die Auffassung der Kammer spricht darüber hinaus der an den des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO angelehnte Zweck des § 212a Abs. 1 BauGB, durch eine Beschleunigung des Verfahrens Investitionserleichterungen und -sicherheit zu gewähren. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1998 – 10 B 2304/98 – juris Rn. 19; Kalb/Külpmann , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 212a Rn. 25. Andernfalls könnte ein Nachbar durch einen Widerspruch bzw. eine Klage gegen einen Vorbescheid die Verwirklichung eines Bauvorhabens – mangels Möglichkeit einer zeitnahen gerichtlichen Überprüfung der nachbarrechtlichen Belange im Wege des Eilrechtsschutzes – behindern, was den benannten Gesetzeszwecken entgegen stünde. So auch VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2010 – 19 L 24.10 – juris Rn. 60. Ein Bauherr wäre, um gleichwohl eine Befassung des Gerichts mit seinem Vorhaben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erreichen, gehalten, (zusätzlich) die Beantragung der Baugenehmigung zu wählen. Der Vorteil des Vorbescheides, lediglich einzelne, ggf. problematische Aspekte des Bauvorhabens vorab klären zu lassen, ginge so verloren. Darüber hinaus dürfte mit der Beantragung für den Bauherrn auch verbunden sein, die durch die Beibringung aller für einen Bauantrag erforderlichen Bauvorlagen verursachten Kosten zu tragen, die in der Regel die mit einem Vorbescheid verbundenen Kosten übersteigen dürften. Dieses Vorgehen, welches sich nicht nur für den Bauherrn, sondern in der Folge auch für die betroffenen Nachbarn als die zeit- und kostenintensivere Vorgehensweise darstellt, widerspräche jedoch gerade der gesetzgeberischen Entscheidung, die mit § 212a Abs. 1 BauGB und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zum Ausdruck gebracht wird. Vor diesem Hintergrund den Vorbescheid anders als die Baugenehmigung zu behandeln, besteht daher kein Anlass. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens – wie dargelegt – keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eine Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 – juris Rn. 7. Dabei hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene bauaufsichtliche Zulassung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist die Zulässigkeit des Vorhabens in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen. Siehe nur BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 – juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 – juris Rn. 9 f. Nach diesen Maßstäben wird die Klage nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Abzustellen ist dabei im Wesentlichen auf das Vorbringen der Antragstellerin, die Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der mit den Wohnhäusern bebauten Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung V. 0, 00, 00 und 00 in 00000 T. (Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 00, 000, 000) ist. Zur Begründung ihres Antrages macht sie im Wesentlichen geltend (GA Bl. 2 ff.), dass der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid für die Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung V. 00 und 00 in 00000 T. (Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 00 und 000) gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und daher rechtswidrig sei, weil sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wahre das Vorhaben der Beigeladenen nicht die Voraussetzungen, die an eine zulässige Doppelhausbebauung zu stellen seien. Denn ausweislich der Planungen der Beigeladenen solle der Neubau gegenüber dem Bestandsgebäude im Hinblick auf die Bautiefe um 3,64 m erweitert werden, was einer Erweiterung um 70% entspreche. Daher könne nicht mehr von dem zwingend erforderlichen einheitlichen Baukörper ausgegangen werden. Dies sei auch deshalb anzunehmen, weil das geplante Vorhaben der Beigeladenen das der Antragstellerin um mehr als 2 m überragen werde. Des Weiteren werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die erhebliche Verlängerung der Bautiefe im Grenzbereich entstehe für das Grundstück der Antragstellerin eine erhebliche Verschattung bzw. Verringerung der Zufuhr natürlichen Lichts. Hierbei sei unbeachtlich, dass es sich bei den Straßenseiten der Gebäude um die Nordseite handele. Die bisherige Außenwand des Anbaus des Bestandsgebäudes wahre zur gemeinsamen Grenze einen Abstand von 2,27 m. Insoweit sei diese Seite des Gebäudes der Antragstellerin bislang „offen“, sodass ausreichend natürliches Licht in das Gebäude eindringen könne. Werde das Vorhaben der Beigeladenen in der geplanten Weise errichtet, so entstehe eine Art „Tunnel“, aufgrund dessen eine ausreichende Lichtzufuhr nicht mehr gewährleistet sei. Schließlich bestünden gegen das Vorhaben der Beigeladenen auch bauordnungsrechtliche Bedenken. Dies zugrunde gelegt, verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2020 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, sodass ihr ein Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheides voraussichtlich nicht zustehen wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Vorbescheid verstößt nicht zu ihrem Nachteil gegen das unter anderen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen wie auch die Grundstücke der Antragstellerin liegen im unbeplanten Innenbereich. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Demnach richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Nachbarverträglichkeit in Anknüpfung an das zwischen den Beteiligten streitige Merkmal der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dass das Vorhaben als Wohnbauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage (nur) durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder – wie hier – ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 – juris Rn. 9. Ein derartiger Verstoß kann sich etwa aus einer unzulässigen Veränderung eines Doppelhauses ergeben. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 Ls. 1 – juris und vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 – juris Rn. 11. Ein Doppelhaus, welches nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO seine Umgebung als offene Bauweise zu prägen vermag, entsteht dadurch, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 – juris Rn. 6. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut werden müssen. Die Haushälften können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Kein Doppelhaus entsteht, wenn das Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 335 (359 f.) – juris Rn. 37; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 – juris Rn. 38 ff. und vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 – juris Rn. 45 ff. Ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses in offener Bauweise sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 – juris Rn. 54 f. Ein mathematisch-prozentualer Ansatz kommt jedoch nicht in Betracht. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 – juris Rn. 15, 20; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 – juris Rn. 56. Ausgehend von diesen Maßstäben kann die Kammer nicht erkennen, dass sich das grenzständig zu errichtende Vorhaben der Beigeladenen nicht nach der Bauweise im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen wird. Dabei lässt die Kammer offen, ob die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks überhaupt durch eine offene Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO geprägt wird. Jedenfalls ist nach den ihr vorliegenden Plänen und den von der Antragsgegnerin von der Bestandssituation angefertigten und mit Schriftsatz vom 10. August 2020 übersandten Fotographien davon auszugehen, dass die Gebäude auch nach der Errichtung des beabsichtigten Neubaus der Beigeladenen voraussichtlich noch als „ein Gebäude“ erscheinen werden und der Charakter eines Doppelhauses nicht aufgehoben wird. Dabei hat in die von der Kammer angestellte Gesamtbetrachtung Eingang gefunden, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen zu einer Veränderung der Straßenansicht der beiden Haushälften führen, insbesondere erstmalig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Versprung auf einer Länge von 3,64 m entstehen wird. Die benachbarten Gebäude werden damit bei einer Gesamtlänge des Hauses der Beigeladenen von 9,83 m grenzständig (nur) auf einer Länge von 6,19 m aneinander gebaut sein. Dies entspricht einer gemeinsam bebauten Grundstücksgrenze von etwa 63 Prozent. Darüber hinaus ist das Vorhaben der Beigeladenen mit einer Erweiterung der Grundfläche von 57,25 m² auf etwa 73 m² verbunden, die keine Entsprechung in der Grundfläche der Haushälfte der Antragstellerin findet, die lediglich 55,79 m² beträgt. Diese Belange sind grundsätzlich – wie auch die Antragstellerin vorträgt – geeignet, den Eindruck eines die innere Ordnung überschreitenden Anbaus durch die Beigeladenen zu vermitteln und eine gewisse Dominanz des Vorhabens der Beigeladenen gegenüber der anderen Gebäudehälfte zu begründen. Dazu OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 – juris Rn. 63, 66. Gleichwohl sprechen aus Sicht der Kammer die im Übrigen in die Gesamtbetrachtung einzustellenden weiteren Gesichtspunkte für die Annahme, die gefundene innere Ordnung des Gesamtkomplexes werde nicht unverhältnismäßig gestört, da das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen der noch zulässigen wechselseitigen Grenzbebauung nicht überschreiten wird. Das Vorhaben wird nicht den Eindruck eines Grenzanbaus bilden, sondern sich vielmehr in quantitativ und qualitativ verträglicher Weise an die vorgefundene andere Gebäudehälfte anfügen. Denn die wesentlichen, beiden Gebäudehälften Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente entsprechen sich weitestgehend. Der geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäudehälfte der Antragstellerin – ein Satteldach auf, dessen Firsthöhe ausweislich der grüngestempelten Anlage zum Vorbescheid (BA 25 K 2891/20 Ht. 1 Bl. 75) 247,60 m über NN liegen wird. Insoweit ist die Auffassung der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen überrage die Höhe des Firstes ihres Hauses um 2 m, unzutreffend. Auch wird der Neubau zweigeschossig errichtet, was der Anzahl der Geschosse der anderen Gebäudehälfte entspricht. Des Weiteren wird das Vorhaben der Beigeladenen mit 7,60 m nur unwesentlich, das heißt lediglich 20 cm breiter sein. Darüber hinaus wird das Vorhaben der Beigeladenen die bereits vorhandene Bebauungstiefe, die durch die Gebäudehälfte der Antragstellerin vorgeprägt ist, nicht überschreiten. Schließlich fällt auch ganz maßgeblich ins Gewicht, dass die rückwärtige Grundstückssituation im Westen der Gebäudehälften völlig unverändert bleibt. Für die Beurteilung der nachbarlichen Interessenlage ist im Besonderen auch die rückwärtige Grundstücksituation einzubeziehen, zumal sich dort regelmäßig – wie auch hier – konzeptionell mit der Ausgestaltung von Terrassen- und Gartenbereichen besondere Ruhebereiche befinden, die in Folge der beengten Grundstücksverhältnisse mit besonderem Konfliktpotential belastet sind. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 – juris Rn. 56. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Neubau der Beigeladenen – im Gegensatz zu der Gebäudehälfte der Antragstellerin – die durch letztere Gebäudehälfte vorgeprägte Bebauungstiefe fast über dessen gesamte Breite aufweisen wird, geht die Kammer davon aus, dass der Neubau die andere Gebäudehälfte nicht (optisch) dominieren wird. In die – auch insoweit – angestellte Gesamtbetrachtung hat dabei die Ausgestaltung des Vorbaus dieser Gebäudehälfte maßgeblich Eingang gefunden. Angesichts seiner Zweigeschossigkeit in Verbindung mit der Ausrichtung seines Satteldaches nach Norden und Süden – wohingegen die Dächer der Gebäudehälften im Übrigen nach Osten und Westen ausgerichtet sind – wird die Gebäudehälfte der Antragstellerin den Neubau in Richtung der Straße Unten zum Holz zunehmend überragen. Dadurch wird ein – womöglich – durch die dargelegte Ausnutzung der Bebauungstiefe entstehendes optisches Ungleichgewicht beider Gebäudehälften im Bereich der Straßenansicht – neben den schon dargelegten Aspekten – jedenfalls ausgeglichen. Auch vermag die Kammer keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen noch einer durch dieses ausgelösten unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin zu erkennen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 136 – juris Rn. 66 sowie Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 – juris Rn. 33 ff. Eine – wie von der Antragstellerin geltend gemachte – erdrückende Wirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht, oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 – juris Rn. 49 und Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – juris Rn. 25. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist angesichts der konkreten Lage und Größe der Grundstücke sowie Gebäude eine erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin nicht zu befürchten. Für den nach Westen ausgerichteten Gartenbereich der Antragstellerin ist dies schon deshalb nicht angezeigt, weil die bauliche Situation durch den geplanten Neubau gegenüber dem Bestandsgebäude insbesondere hinsichtlich der Bautiefe unverändert bleibt. Soweit die nach Osten – und nicht wie die Antragstellerin meint nach Norden – ausgerichtete Straßenseite des Hauses in den Blick zu nehmen ist, kann die Antragstellerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes deshalb nicht geltend machen, weil die von ihr beanstandete Grundstücksituation ganz maßgeblich auch durch den zweigeschossigen Vorbau ihres Gebäudes verursacht und gleichermaßen zu der von ihr behaupteten „Tunnelwirkung“ beitragen wird. Aus diesem Grunde kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, die Beigeladene müsse ihrerseits auf die Ausnutzung der jedenfalls auch durch die Bebauungssituation auf ihrem Grundstück geprägten vollen Bebauungstiefe verzichten. Schließlich wird das Bauvorhaben der Beigeladenen für das Grundstück der Antragstellerin keine Verschattung hervorrufen, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 B 27/11.NE – juris Rn. 63 ff. In einem – wie vorliegend – bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn vielmehr hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – juris Rn. 30 und vom 14. Juli 2015 – 7 A 9/15 – juris Rn. 5. Dass ein sehr schmal geschnittenes Grundstück – wie das der Antragstellerin – bei einer Verschattung durch das Nachbargebäude relativ stark betroffen sein kann, beruht auf dem Grundstückszuschnitt und fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des jeweiligen Eigentümers. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 25 L 1562/19 – n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 10 B 1101/19 – juris. Nach diesen Maßstäben muss in die anzustellende Bewertung der nachbarlichen Interessenlage einfließen, dass von der antragstellerinnenseits behaupteten Verschattung allenfalls der vor dem Gebäude, zur Straßenseite liegende Teil des Grundstücks betroffen sein wird, der ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. August 2020 übersandten Fotographien als Stellplatz für einen Pkw genutzt wird. Insoweit ist gerade nicht die rückwärtige Grundstückssituation im Westen betroffen. Dieser Bereich des Grundstücks der Antragstellerin wird vielmehr – wie dargelegt – durch den geplanten Neubau der Beigeladenen nicht tangiert werden. Des Weiteren ist auch nicht zu erkennen, dass es durch den geplanten, nördlich an das Gebäude der Antragstellerin angrenzenden Neubau zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Lichtverhältnisse in dem Gebäude der Antragstellerin kommen wird. Vielmehr lässt der Neubau den Lichteinfall von Osten und damit auch die Belichtung der in diese Himmelsrichtung ausgerichteten drei Fenster der Straßenseite des Gebäudes, die sich zwischen dem Anbau und dem Neubau befinden, unbeeinträchtigt. Diese Gebäudeseite wird – wie gehabt – in den Morgenstunden durch den Sonnenaufgang im Osten frontal belichtet, sodass ein Schattenwurf durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu verzeichnen sein wird. Soweit im Laufe des Vormittags bzw. Mittags der Lichteinfall geringer sein wird, beruht dies – wie gehabt – allein auf dem zweigeschossigen Vorbau. Auch darüber hinaus wird das Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich seiner Belichtung im weiteren Verlauf des Tages keiner von der bisherigen abweichenden Situation unterliegen. Vielmehr wird die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Antragstellerin aus südlicher und westlicher Richtung in keiner Weise durch das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt sein. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin in einer Weise verändert wird, die über ein normales, durch die Bebauung eines Nachbargrundstückes hinzunehmendes Maß hinausgeht. Soweit die Antragstellerin schließlich die Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts geltend macht, wird auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage führen, weil diese nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Vorbescheides waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin nicht aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache hat sich die Kammer an den Ziffern 7 lit. a) und 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.