Beschluss
8 L 1288/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0829.8L1288.23.00
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Tenor
1. Soweit der Antragsteller zu 2. den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller zu 2. den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Soweit der Antrag des Antragstellers zu 2. zurückgenommen worden ist, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag der Antragstellerin zu 1., die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juli 2023 – 8 K 3767/23 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin zu 1. hat ausweislich ihrer eigenen Angaben sowie in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin erst am 22. Mai 2023 infolge einer Akteneinsicht Kenntnis von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erhalten. Sonstige Umstände, wie etwaige vorherige Bautätigkeiten, die zu einem früheren Zeitpunkt eine sich auf – auch für den Nachbarn einzuhaltende – Fristen auswirkende sichere Kenntnis von der Existenz der Baugenehmigung vom 25. Januar 2021 nach sich ziehen könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff. und Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rn. 13, sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung, öffentlichen Interessen und dem Interesse der Antragstellerin zu 1., deren Vollziehung vorerst zu verhindern, fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Denn die der Beigeladenen am 25. Januar 2021 erteilte Baugenehmigung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin zu 1. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiervon ausgehend steht die angegriffene Baugenehmigung mit den die Antragstellerin zu 1. schützenden Vorschriften voraussichtlich in Einklang. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin zu 1. zunächst mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Insbesondere ergeben sich voraussichtlich keine Abstandsflächenverstöße. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Abstandsflächen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 jedoch vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, dann nicht erforderlich, wenn an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2). Vorliegend handelt es sich nach summarischer Prüfung um einen solchen Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder jedenfalls Nr. 2 BauO NRW 2018, der die Einhaltung einer Abstandsfläche für den geplanten Anbau entbehrlich macht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei der vorhandenen Reihenhausbebauung um eine faktische offene Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO, innerhalb derer Hausgruppen in Form von Reihenhäusern in sich geschlossen zu errichten sind, handelt, sind Gebäude, wenn Doppelhäuser oder Hausgruppen in einem Gebiet vorgeschrieben sind, bezüglich der „inneren Ordnung" bei Errichtung auf verschiedenen benachbarten Grundstücken an der Grenze zu bauen. Denn bei dieser Hausform handelt es sich zwar um eine der Bauformen der offenen Bauweise. Innerhalb des Gesamtbaukörpers müssen aber die selbstständigen Gebäudeeinheiten an einer seitlichen Grundstücksgrenze (Doppelhäuser/Reihenendhäuser) oder an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) errichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 –, juris, Rn. 59. Der beidseitig grenzständig errichtete Anbau bildet eine Einheit mit dem bisherigen Baukörper und unterfällt als Bestandteil des Reihenmittelhauses der Beigeladenen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 – 10 A 4545/19 –, juris, Rn. 6. Für den bei summarischer Prüfung hier gegebenen Fall, dass die vorhandene Hausgruppe eine Gesamtlänge von 50 Metern, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, überschreitet, handelt es sich um eine geschlossene Häuserfront als faktische geschlossene Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 3 BauNVO. Innerhalb dieser muss ohnehin beidseitig grenzständig – wie vorliegend auch in Gestalt des Anbaus geplant – gebaut werden und seitliche Abstandsflächen entfallen aufgrund dessen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018. Die im Bestand vorhandenen Baukörper auf den Grundstücken der Beigeladenen und der Antragstellerin zu 1. teilen insoweit auch eine hinreichende gemeinsame grenzständige Bebauung auf einer Tiefe von etwa 12 Metern, um von einer geschlossenen Bauweise bzw. Reihenhausgruppe ausgehen zu können. Demgegenüber fällt der hinzutretende Anbau mit einer Tiefe von 1,00 Meter nicht ins Gewicht. Eine hundertprozentige Deckungsgleichheit der Baukörper auf der Grenze ist weder für eine Hausgruppe noch eine geschlossene Bauweise vonnöten, es genügt ein – hier vorliegendes – Mindestmaß an Übereinstimmung und eine Überdeckung auf einer nennenswerten Länge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 – 10 A 4545/19 –, juris, Rn. 6 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 – 10 A 2398/15 –, n. v. (Seite 15 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 7 B 666/22 – juris, Rn. 5 ff. Das Bauvorhaben ist voraussichtlich auch mit Bauplanungsrecht vereinbar. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist mangels Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es liegt im unbeplanten Innenbereich. Hinsichtlich der Art der Nutzung, welche über den sog. Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsprägungsanspruch zugunsten der Nachbarn Drittschutz vermitteln kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 12 ff., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Dezember 2008 – 8 S 2604/08 –, juris, Rn. 10, handelt es sich bei dem Bauvorhaben wie im Bestand um eine sich ohne Weiteres in die unmittelbare Umgebung einfügende Wohnnutzung. Soweit die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus ein fehlendes Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche rügt, werden diese Merkmale nicht von dem Gebietserhaltungsanspruch umfasst. Auch darüber hinaus ist voraussichtlich kein nachbarrechtsrelevanter Verstoß anhand dieser Merkmale festzustellen. Denn Fragen des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) sowie der überbaubaren Grundstücksfläche sind regelmäßig gerade nicht dazu geeignet, einen nachbarrechtsrelevanten Baurechtsverstoß zu begründen. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn durch einen objektiven Rechtsverstoß zugleich der Anspruch des Nachbarn auf Rücksichtnahme verletzt wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Hinsichtlich der für sich betrachtet nicht drittschützenden Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksflächen liegen Verletzungen der diesbezüglich entwickelten Grundsätze im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme voraussichtlich nicht vor. Weder entfaltet der insoweit von der Antragstellerin zu 1. angegriffene Anbau an den Wintergarten eine erdrückende Wirkung noch führt er zu einer unzumutbaren Verschattung des benachbarten Grundstücks der Antragstellerin zu 1. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Anhaltspunkte für einen derartigen Rücksichtnahmeverstoß sind den – insoweit allein maßgeblichen – Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein objektiver Rechtsverstoß vorliegt, da sich ausweislich der Einzeichnung in dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie des im Internet verfügbaren Kartenmaterials bereits Vorbilder für eine derartige Anbaugestaltung auf den Flurstücken 000 und 000 finden. Unabhängig davon weist der geplante Anbau keine solchen Ausmaße auf, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. „eingemauert“ erschiene. Mit einer Raumhöhe von 2,55 Metern bei einer Höhe von 2,88 Metern an der Oberkante des diesen überspannenden Flachdachs erhöht der Anbau die bereits im Bestand vorhandenen Höhenmaße des Wintergartens um lediglich 0,30 Meter. Jener Bestand wird durch den Anbau lediglich auf einer Tiefe von einem weiteren Meter nach hinten in den Gartenbereich hin verlängert (vgl. Bauvorlage „Grundrisse KG/EG/1. OG“). Aufgrund dieser vorliegend im Verhältnis geringen Erweiterung um einen Meter Bebauungstiefe lässt der Anbau eine Dominanz gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu 1., die in einer eng bebauten Innenstadtsituation gerade keinen Anspruch auf einen unveränderten Bestand der Umgebungssituation hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31, nicht erkennen. Dass die bisher aus Glasbausteinen bestehende grenzständige Terrassenabgrenzung der Beigeladenen nunmehr abgebrochen und durch die Seitenwand des anzubauenden Wintergartens ersetzt und um einen Meter verlängert wird, ändert daran gleichermaßen nichts. Der Wechsel von halbtransparenten Glasbausteinen zu einem Mauerwerk, welches durch den Anbau zudem um einen Meter weiter verlängert wird, bewirkt noch keine Gefängnishofatmosphäre. Es handelt sich vielmehr um bauliche Änderungen, die die Nachbarn in einer eng bebauten Bestandssituation hinzunehmen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2003 – 22 B 834/03 –, juris, Rn. 12 f. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Belichtungssituation auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. Es ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass sich der Anbau von einem Meter Tiefe im Vergleich zur Bestandsbebauung derart auf das benachbarte Grundstück auswirkt, dass dieser zu unzumutbaren Verschattungen führte. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um die grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidung nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes Belichtung keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Dies gebietet eine zurückhaltende Anwendung von Korrekturen im Bereich des gesetzlich geregelten Abstandflächenrechts bei Betroffenheit eines der hierfür zentralen Schutzgüter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. erheblicher Lichteinfall genommen würde. Vielmehr ist dieses nach wie vor insbesondere durch den zentral vor dem rückwärtigen Gebäudeteil gelegenen Garten der Sonneneinstrahlung zugänglich. Hieran ändert der lediglich um einen Meter im Vergleich zum Bestand hervortretende geplante Anbau nichts. Auch die um 0,30 Meter angehobene Oberkante des geplanten rückwärtigen Flachdachs des Anbaus führt zu keiner anderen Bewertung. Aus einer derartig geringen Erhöhung des überspannenden Flachdachs ist eine wesentliche Änderung der Belichtungssituation nicht erkennbar. Auch die offenbar seitens der Antragstellerin zu 1. selbst handschriftlich auf den an das Gericht übermittelten Bauzeichnungen verlängert eingezeichnete und als „Grenzmauer“ betitelte Eintragung führt nicht zu einem Nachbarrechtsverstoß. Die neu geplante Terrasse mitsamt grenzständiger Abtrennwand sind ausweislich der Vorhabenbeschreibung sowie der Darstellungen im Lageplan, auf welchem sie nicht als geplante Bauteile gekennzeichnet sind, bereits nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zudem aus den seitens der Antragsgegnerin vorgenommenen Grüneintragungen auf den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen. Diese Grüneintragungen definieren den Regelungsgegenstand der Baugenehmigung und setzen verbindlich das durch den Bescheid vom 25. Januar 2021 genehmigte Vorhaben fest. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 1605/05 – juris, Rn. 41 f. Jene Grüneintragungen in Form von Winkeln machen deutlich, dass über den Wintergartenanbau hinaus eingezeichnete Terrassenflächen sowie eine Grenzmauer nicht von der Baugenehmigung gedeckt sind (vgl. exemplarisch Bauvorlage „Grundrisse DG und Schnitt“). Dass es sich um – wie die Antragstellerin zu 1. ausführt – „handtuchgroße“ Grundstücksparzellen handelt, führt gleichermaßen nicht zur Einschränkung des Bauvorhabens der Beigeladenen, sondern ist ein dem Bestand geschuldeter Umstand, der dem Risikobereich der Antragstellerin zu 1. als Grundstückseigentümern unterfällt. Unterhalb der Grenze der durch das Rücksichtnahmegebot geschützten Unzumutbarkeit müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 30, vom 14. Juli 2015 – 7 A 9/15 –, juris, Rn. 5, vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 8; vgl. explizit zur Anbausituation bei handtuchartigen Reihenhausgrundstücken OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 –, juris, Rn. 49, 58. Schließlich vermag auch das Vorbringen der Antragstellerin zu 1., die Kellerhöhen seien falsch dargestellt und führten zu einer Erhebung des erdgeschossig geplanten Anbaus und damit einer erdrückenden Wirkung, nicht zu verfangen. Es erschließt sich bereits nicht, inwieweit die Raumhöhen der geplanten Erweiterung der Kellerräume nach der Ansicht der Antragstellerin zu 1. fehlerhaft sein sollen. Ausweislich der Bauvorlagen („Grundrisse DG und Schnitt“) beträgt die Raumhöhe im Bestand des Kellergeschosses 2,31 Meter. Eine Höhe von 2,55 Meter ergibt sich bei Betrachtung der Fußbodenoberkante des Kellergeschosses bis zur Fußbodenoberkante des Erdgeschosses bei einer Stärke des Fußbodens von 0,24 Metern. Diese Konstruktion setzt sich in dem erweiterten, als Kellerraum 2 bezeichneten Teil des Bauvorhabens fort. Auf welcher Grundlage die Antragstellerin zu 1. in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Ablichtung der betreffenden Bauvorlage „Grundrisse DG und Schnitt“ handschriftlich mit roter Farbe „Keller Bestand Höhe 2,06 m“ eintrug, erschließt sich nicht. Eine solche Eintragung findet sich nicht in den – allein maßgeblichen – grün gestempelten Bauvorlagen, die als Bestandteil der Baugenehmigung der Beigeladenen eine Erweiterung des Kellers orientiert an den Höhen des bisherigen Kellergeschosses erlauben. Eine Fußbodenerhöhung im Erdgeschoss für den maßgeblichen Anbau ergibt sich daraus gerade nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.