Beschluss
20 A 2660/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn kein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund vorliegt.
• Bei einer Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit bestimmten Überwachungswerten kann das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde auf fehlerfreie Ausübung des Ermessen prüfen, ohne vorgängig alle tatbestandlichen Vorschriften (§§12,57 WHG) ausführlich zu behandeln, sofern das Gericht davon ausgeht, dass zwingende Versagungsgründe nicht vorliegen.
• §57 Abs.1 WHG enthält zwingende Voraussetzungen für die Erlaubnisfähigkeit, entzieht aber nicht die Berücksichtigung immissionsbezogener Gesichtspunkte im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach §12 Abs.2 WHG.
• Die LAWA‑Rahmenkonzeption und ihre Orientierungswerte können als fachliche Grundlage für immissionsbezogene Ermessensabwägungen herangezogen werden, ohne formale Rechtsverbindlichkeit zu besitzen.
• Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn bei Ablauf der Erlaubnis die Gefahr besteht, dass die Behörde erneut schärfere Überwachungswerte festsetzt.
Entscheidungsgründe
Ermessensprüfung bei Festsetzung schärferer Überwachungswerte in wasserrechtlicher Erlaubnis (§§12,57 WHG) • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn kein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund vorliegt. • Bei einer Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit bestimmten Überwachungswerten kann das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde auf fehlerfreie Ausübung des Ermessen prüfen, ohne vorgängig alle tatbestandlichen Vorschriften (§§12,57 WHG) ausführlich zu behandeln, sofern das Gericht davon ausgeht, dass zwingende Versagungsgründe nicht vorliegen. • §57 Abs.1 WHG enthält zwingende Voraussetzungen für die Erlaubnisfähigkeit, entzieht aber nicht die Berücksichtigung immissionsbezogener Gesichtspunkte im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach §12 Abs.2 WHG. • Die LAWA‑Rahmenkonzeption und ihre Orientierungswerte können als fachliche Grundlage für immissionsbezogene Ermessensabwägungen herangezogen werden, ohne formale Rechtsverbindlichkeit zu besitzen. • Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn bei Ablauf der Erlaubnis die Gefahr besteht, dass die Behörde erneut schärfere Überwachungswerte festsetzt. Die Klägerin begehrte die Änderung eines Bescheids der Bezirksregierung vom 9. März 2012, damit als Überwachungswerte die emissionsbezogenen Werte nach Anhang 1 der Abwasserverordnung gelten. Die Bezirksregierung hatte schärfere Überwachungswerte festgesetzt; das Verwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab und gab nur in Gebührensachen statt. Die Klägerin beantragte im Berufungszulassungsverfahren die Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Festsetzung der Überwachungswerte; während des Verfahrens lief die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis ab und es erging ein neuer Erlaubnisbescheid mit weiterhin schärferen Werten. Die Klägerin rügte u. a. Ermessensfehler, Überschreitung der Verfahrensrechte und die unzulässige Heranziehung fachlicher Leitlinien. Das Verwaltungsgericht hatte die Überwachungswerte auf Grundlage immissionsbezogener Erwägungen, Bewirtschaftungsplan und LAWA‑Orientierungswerte als pflichtgemäßes Ermessen gerechtfertigt. • Antrag zulässig: Er bezieht sich nur noch auf den klageabweisenden Teil; die Klägerin kann bei Fortbestand des Begehrens oder bei Übergang auf Fortsetzungsfeststellungsklage das Rechtsmittel weiter verfolgen. • Kein Zulassungsgrund für die Berufung (§124 Abs.2 VwGO): Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen Rechtsfragen und keine grundsätzliche Bedeutung. • Prüfmaßstab: Das Verwaltungsgericht durfte die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Überwachungswerte unter dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nach §12 Abs.2 WHG prüfen, wenn keine zwingenden Versagungsgründe nach §12 Abs.1 oder §57 Abs.1 WHG ersichtlich sind. • Systematik der Vorschriften: §57 Abs.1 WHG stellt zusätzliche zwingende Voraussetzungen für Erlaubnisfähigkeit bei Abwasser dar; erfüllt §57 Abs.1 WHG die Anforderungen, bleibt die Entscheidung über Höhe und Verschärfung von Überwachungswerten Ermessenssache nach §12 Abs.2 WHG. • Keine Verlagerung von Tatbestands‑ auf Rechtsfolgenebene: Die Erfüllung der Voraussetzungen des §57 Abs.1 WHG eröffnet allenfalls die Befugnis zur Erteilung, legt aber nicht den Inhalt der Erlaubnis fest und schließt immissionsbezogene Konkretisierungen auf Ermessensebene nicht aus. • Fachliche Grundlagen: Die LAWA‑Rahmenkonzeption und Orientierungswerte sind als fachliche Arbeitshilfe geeignet, in Ermessenserwägungen einbezogen zu werden; ihre fehlende formale Rechtsverbindlichkeit steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. • Substanzielle Erwägungen: Die Bezirksregierung und das Verwaltungsgericht haben die Beibehaltung schärferer Überwachungswerte aus Gründen des schlechten ökologischen Zustands, Überschreitung von Orientierungswerten und Maßnahmenteilen des Bewirtschaftungsplans begründet; die Klägerin hat diese Erwägungen nicht hinreichend substantiiert widerlegt. • Verfahrensfragen: Die Einbringung aktueller Messwerte durch die Bezirksregierung verletzte nicht das rechtliche Gehör; die Klägerin hat keine notwendige Vertagung beantragt und konnte sich auf die Daten vorbereiten. • Verfahrensmängel/Parteiverruf: Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit oder sonstige Verfahrensverstöße, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung schärferer Überwachungswerte durch die Bezirksregierung erweist sich vor dem Hintergrund der vorgelegten immissionsbezogenen Erwägungen, des Bewirtschaftungsplans und der LAWA‑Orientierungswerte als nicht ermessensfehlerhaft. Es fehlen ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 VwGO, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist. Soweit die Klägerin eine Fortsetzungsfeststellungsklage anstreben kann, steht ihr berechtigtes Interesse an der Klärung der Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis mit den von ihr geforderten Werten fest; dies ändert jedoch nichts an der Ablehnung des Zulassungsantrags. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden gemäß VwGO und GKG getroffen.