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Urteil

9 A 10/20 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0927.9A10.20MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage(Rn.34)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.03.2019 verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 30.01.2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 11.267,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage(Rn.34) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.03.2019 verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 30.01.2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 11.267,00 Euro festgesetzt. I. Die Klage hat (insgesamt) Erfolg. Diese war auch nicht wegen des sowohl in der Klageschrift vom 21.03.2018 als auch im Schriftsatz vom 01.04.2019 vom Prozessbevollmächtigte der Kläger vollständig ausformulierten Antrages deshalb teilweise abzuweisen, weil dieser auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gerichtet war. Denn selbst in einem solchen Fall ist für eine - wie hier erfolgte - Präzisierung des Antrages in der mündlichen Verhandlung dann Raum, wenn hinreichende Umstände eine solche Konkretisierung rechtfertigen (vgl. OVG LSA, B. v. 21.06.2011 - 4 L 229/10 -). Solche Umstände liegen hier deshalb vor, weil zwischen den Beteiligten - auch derzeit noch - lediglich die Voraussetzungen (§§ 12 Abs. 1, 48, 57 WHG) für die - nach § 12 Abs. 2 WHG im Ermessen der Behörde stehende - Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis streitig sind, eine bereits erfolgte Ermessensausübung mithin noch gar nicht in Rede stand bzw. steht. Der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.03.2019 (streitiger Bescheid) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihrem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag vom 30.01.2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis; aus diesem Grunde ist der Beklagte gemäß § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung des streitigen Bescheides zu verpflichten, darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers durch Einleiten von Abwasser in das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG) beurteilt sich nach §§ 12, 48 und 57 WHG. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung dann zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach den übrigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, die - soweit vorliegend beachtlich - besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung des Grundwassers (§ 48) sowie das Einleiten von Abwasser (§ 57) stellen. Letztere Vorschriften gestalten den durch § 12 für die Erteilung einer Erlaubnis vorgegebenen Rechtsrahmen aus, ohne dass es sich insoweit um speziellere bzw. einander ausschließende Normen für die Erlaubniserteilung handelt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl., § 57 Rn. 14; Landmann/Rohmer, UmweltR/Ganske, WHG, § 57 Rn.10). Vielmehr fügen sie sich in das nach § 12 WHG für alle Erlaubnisse geltende systematische Verhältnis zwischen zwingenden Erteilungsvoraussetzungen und dem Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene der Voraussetzungen ein. Sind danach geltende Anforderungen nicht erfüllt, kommt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht und ist für die Ausübung von Ermessen kein Raum (vgl. OVG Münster, B. v. 30.09.2015 - 20 A 2660/12 -, juris). Daraus folgt aber auch, dass selbst dann, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 12 Abs. 2 WHG). Ob eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser erteilt werden kann, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der (beabsichtigten) Benutzung. Insofern sind jedenfalls die von den Klägern mit ihrem Antrag vom 30.01.2017 eingereichten Unterlagen zur Biofilm-Kleinkläranlage vom System ClearFox nature beachtlich. Diese bilden vorliegend den Rahmen für die rechtliche Prüfung. Das Gericht weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 13 WHG dazu ermächtigt, einer wasserrechtlichen Erlaubnis solche Inhalts- und Nebenbestimmungen beizufügen, die zur Ausräumung von ansonsten zwingenden Versagungsgründen erforderlich sind. Aus diesem Grunde kann es vorliegend dahinstehen, ob die Kläger hinreichende Unterlagen zur Art und Weise der Versickerung beigebracht haben bzw. die vorgelegten Unterlagen den Regelungen der DIN 4261-5 bzw. des DWA-Merkblattes M-221 entsprechen. Denn stehen einer Gewässerbenutzung Rechtsgründe nicht entgegen, kann die Behörde diese inhaltlich ausgestalten bzw. durch Nebenbestimmungen sicherstellen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 13 Rn. 7 ff. und 81 ff.). Geht es wie hier um die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser, dürfte die Behörde jedenfalls befugt sein, Art und Umfang der Versickerungsanlage in der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Verweis auf die o. a. Regelwerke festzulegen. Ein Antragsteller ist hingegen jedenfalls verpflichtet, solche Angaben zu machen, die für die Bewertung der Erlaubnisfähigkeit der Gewässerbenutzung zwingend erforderlich sind (z. B. Ort des Abwasseranfalls, Art und Menge des Abwassers etc.). Die von den Klägern beabsichtigte Einleitung des auf ihrem Grundstück anfallenden häuslichen Abwassers in das Grundwasser führt nicht zu einer schädlichen Gewässerveränderung i. S. v. § 12 Abs. 1 WHG; insbesondere ist keine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen (1.); die Vorschriften für die Einleitung von Abwasser nach § 57 Abs. 1 WHG werden eingehalten (2.); auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch die Einleitung nicht verletzt (3.). Der streitige Bescheid ist deshalb aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (4.). 1. Schädliche Gewässerveränderungen i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben (§ 3 Nr. 10 WHG). Gewässereigenschaften sind die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen (§ 3 Nr. 7 WHG). Die Wasserbeschaffenheit umfasst die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit unter anderem des Grundwassers (§ 3 Nr. 9 WHG). Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (§ 3 Nr. 3 WHG). Diese Begriffsdefinitionen bilden jedoch aufgrund ihres hohen Abstraktionsgrades nicht mehr als einen im Einzelfall auslegungsbedürftigen Rahmen. Mit § 48 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur dann erteilt werden darf, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist, hat der Gesetzgeber zusammen mit den weiteren dem Schutz des Grundwassers dienenden Vorschriften vor dem Hintergrund der überaus großen Bedeutung desselben für den Wasserhaushalt insgesamt und seiner damit einhergehenden besonders ausgeprägten Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eine materielle Schwelle zum Ausdruck gebracht, denen alle potentiell grundwasserschädlichen Vorhaben genügen müssen (so bereits BVerwG, U. v. 12.09. 1980 - IV C 89.77 -, juris). Die Schwelle setzt im Vorfeld einer ordnungsrechtlichen Gefahr ein, wobei bereits eine solche beim Grundwasser wegen des allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatzes der Gefahren- und Risikoproportionalität niedrig anzusetzen ist. Für die Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Grundwassers sind keine Schädlichkeitsschwellen im Sinne einer bis zu bestimmten Grenzwerten hinzunehmenden Belastung festgelegt. Schutzziel für das Grundwasser sind im Gegenteil die von zusätzlichen Belastungen freien naturgegebenen Eigenschaften des Grundwassers. Zu vermeiden ist jede nachteilige Veränderung seiner natürlichen Eigenschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 WHG). Nachteilig ist jede für den Ge- und Verbrauchswert des Grundwassers im Hinblick auf seine spätere Nutzung nicht völlig unbedeutende, vernachlässigbare Verschlechterung der vor der zu beurteilenden Einwirkung gegebenen Eigenschaften. Zu besorgen ist eine schädliche Gewässerveränderung dementsprechend dann, wenn ihre Möglichkeit nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. OVG Münster, U. v. 05.12.2018 - 20 A 499/16 -, juris, m. w. N.). Aus diesem Grunde bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 GrwV, dass der Eintrag von in Anlage 7 zu dieser Verordnung genannten Schadstoffen und Schadstoffgruppen in das Grundwasser nur dann zugelassen werden darf, wenn die Schadstoffe in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser eingetragen werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzung des "Ausschlusses" nachteiliger Veränderungen verlangt eine verlässlich abgesicherte Grundlage für die Annahme, dass keine Möglichkeit des Eintritts einer nachteiligen Veränderung besteht oder sich eine solche Möglichkeit nicht realisiert, was mangels normativer Bestimmungen einzelfallbezogen zu beurteilen ist (vgl. OVG Münster, U. v. 05.12.2018, a. a. O.). Für die Beurteilung, ob von der Einleitung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden häuslichen Abwassers in das Grundwasser eine schädliche Veränderung desselben zu besorgen ist, ist entgegen der Auffassung des Beklagten lediglich auf die von der konkreten Gewässerbenutzung ausgehenden Folgen abzustellen (vgl. zu einer konkreten Betrachtungsweise bereits BVerwG, U. v. 12.09.1980 - IV C 89/77 -, juris; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 12, Rn. 20 f. m. w. N.). Unbeachtlich für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „schädlichen Gewässerveränderung“ i. S. v. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 WHG sowie für die Einhaltung des „Besorgnisgrundsatzes“ i. S. v. § 48 Abs. 1 WHG ist es deshalb, ob für den Bereich, in dem das Grundstück der Kläger belegen ist, weitere Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser vorliegen bzw. zu erwarten sind. Insoweit stellt auch das von dem Beklagten in Bezug genommene Merkblatt des Bayrischen Landesamtes für Umwelt Nr. 4.4/22 auf bereits vorhandene Einleitung aus Kleinkläranlagen ab und will für hinzutretende Einleitungen geprüft wissen, ob pro Einwohner eine Fläche von 1.000 m2 zur Verfügung steht (vgl. S. 28/29). Vergleichbares gilt für die vom Beklagten in Bezug genommene Handlungsempfehlung „Verschlechterungsverbot“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), wenn dort unter Punkt 2.3.1. ausgeführt wird, dass insbesondere bei der Zulassung einer Vielzahl gleichartiger Einleitungen die Summenwirkung der möglichen Stoffeinträge berücksichtigt werden müsse. Die von den Klägern konkret beabsichtigte Einleitung von auf dem Grundstück anfallenden häuslichem Abwasser in das Grundwasser lässt eine nachteilige Veränderung desselben nicht besorgen. Gegenstand dieser rechtlichen Prüfung sind sowohl die Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer selbst (a.) als auch die Geeignetheit der Anlagen [vgl. Czychowski/Reinhardt, § 12 Rn. 23], die für die Einleitung genutzt werden (b.). Gegenstand der wasserrechtlichen Betrachtung für die Einleitung ist vorliegend der ca. 526 km2 große Grundwasserkörper DE_GB_DEST_EN 1 „W… und E…“. Das Vorhabengrundstück ist im südwestlichen Teil desselben ca. 3 bis 4 km von der Elbe belegen, zu der der Grundwasserabfluss erfolgt. Der Grundwasserkörper weist nordöstlich des Grundstücks eine Nitratskonzentration im Sickerwasser auf, die potentiell über 100 mg/l liegt; diese nimmt in Richtung des Elbtals ab und wird für den Bereich des klägerischen Grundstücks mit unter 10 mg/l angegeben (vgl. Bl. 247 GA). Im Lichte dessen sowie unter Berücksichtigung der im § 47 WHG normierten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser vermag das Gericht die Auffassung des Beklagten, infolge der Einleitung sei eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen, nicht zu teilen. Nach § 47 WHG ist das Grundwasser u. a. so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines chemischen Zustandes vermieden wird und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Ausweislich des Wasserkörpersteckbriefes (vgl. Bl. 191 Beiakte A) weist der Grundwasserkörper aufgrund diffuser Quellen einen schlechten chemischen Zustand auf, wobei dies nicht vorrangig auf die Belastung mit Nitrat zurückzuführen ist. Die Beurteilung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers richtet sich nach § 5 ff. der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 09.10.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2017. Daraus folgt, dass neben der Belastung mit Nitrat eine Vielzahl von Stoffen und Stoffgruppen Einfluss auf die Bewertung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers haben. Aufgrund der Singularität des Vorhabens und der damit einhergehenden Geringfügigkeit der Einleitungen von Vorgang gereinigten Schmutzwasser in das Grundwasser werden die Bewirtschaftungsziele des §§ 47 WHG nicht beeinträchtigt. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft - Geschäftsbereich Gewässerkundlicher Landesdienst - in seiner Stellungnahme vom 05.09.2017 an den Beklagten, auf die er im gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt Bezug genommen hat (vgl. Bl. 244 ff. GA). Darin führt er im Wesentlichen aus, der Einleitungsort liege außerhalb von unmittelbaren Einzugsgebieten von Trinkwasserbrunnen und auch außerhalb von Altlastenstandorten. Dem Baugrundgutachten der Firma IHU St... GmbH vom Juli 2017 sei zu entnehmen, dass auf dem betreffenden Bungalowgrundstück eine Aufschlussbohrung bis 5,2 m unter Gelände niedergebracht worden sei. Dabei sei Grundwasser nicht angetroffen worden. Da der bei der Erdteufe anstehende Sand sehr feucht gewesen sei, werde davon ausgegangen, dass kurz unterhalb der Erbteufe Grundwasser anstehe. Der mittlere höchste Grundwasserstand (MHGW) sei vom Gutachter laut Baugrundgutachten eingeschätzt bei 3,5 m unter Gelände; der höchste Grundwasserstand (HGW) sei nicht prognostiziert worden. Die Grundwasserstände von langjährig beobachteten hydrogeologisch vergleichbaren Grundwassermessstellen des Sachbereichs Hydrologie seien zum Zeitpunkt der Bohrarbeiten bei rund 2 m unterhalb des HGW belegen. Unter der Annahme, dass zum Bohrtermin unterhalb der Erbteufe Grundwasser angestanden habe, werde der HGW für den Versickerungsstandort mit ca. 3,2 unter Gelände eingeschätzt. Damit sei die erforderliche Mindestversickerungsstrecke eingehalten, wenn die Sohltiefe der Versickerungsanlage bei max. 1,7 m unter Gelände errichtet werde. Die bei der Baugrunduntersuchung angetroffenen Bodenschichten wiesen einen versicherungsfähigen Untergrund mit Durchlässigkeit im vorgeschriebenen kf- Wert auf. Wenn man nur den vorliegenden Antrag für die Errichtung einer Kleinkläranlage, also den Einzelfall betrachte und nicht die Siedlungsstruktur könne aus Sicht des Gewässerschutzes der Versickerung des behandelten Abwassers (Voraussetzung: o. g. max. Einbautiefe und Art der Versickerungsanlage) zugestimmt werden. Diesen in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen folgt das Gericht auch in rechtlicher Hinsicht, zumal amtlichen Auskünften und Gutachten solcher Behörden die kraft Gesetzes als Fachbehörde eingerichtet sind (vergleiche § 111 WG LSA) eine besondere Bedeutung für die Beurteilung wasserwirtschaftlicher Belange zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 05.03.2018 - 8 ZB 17.867 -, juris). Sofern der Gewässerkundliche Landesdienst diese Einschätzung unter den Vorbehalt gestellt hat, dass die maximale Einbautiefe der Versickerungsanlage bei 1,7 m Untergelände liege und diese entsprechend den einschlägigen fachlichen Regelungen ausgeführt werde, so steht dies dem nicht entgegen. Denn die Kläger haben nunmehr mit Schriftsatz vom 05.06.2019 unwidersprochen dargelegt und belegt, dass die Ausführung der Versickerungsgräben nach DIN 4261 erfolge und sich die Rohrsole 0,5 m unter der Geländeoberfläche befinde (vgl. Bl. 151 GA). Insofern kann es unentschieden bleiben, ob der Beklagte derartiges - wie bereits oben dargelegt - nicht auch als Nebenbestimmung zu seiner wasserrechtlichen Erlaubnis den Klägern hätte aufgeben können. Diese Bewertung berücksichtigt mithin auch den vom Beklagten besonderes hervorgehobenen Umstand, dass der Grundwasserkörper DE_GB_DEST_EN 1 „W... und E...“ gerade im Bereich des klägerischen Grundstücks nur eine gering ausgeprägte Geschütztheit aufweise, was einen erhöhten Schutzbedarf auslöse (vgl. Bl. 247 GA). Denn diese Umstände können nicht isoliert von anderen Faktoren betrachtet werden, sondern sind Gegenstand der obigen Beurteilung. Auch soweit der Beklagte darauf verweist, es dürfte eine Verbindung zwischen dem Grundwasser und dem nahen …See bestehen, ist dies wegen der Abströmrichtung des Grundwassers und der Lage des Grundstücks unbeachtlich. Im Übrigen ist weder bekannt noch vorgetragen, dass selbst beachtliche Stoffeinträge z. B. durch die Landwirtschaft nördlich des Sees negative Auswirkungen auf die Wasserqualität der besonderen Anforderungen unterworfenen Badegewässers haben (vgl. Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 13.12.2007 [GVBl. S. 439]). 2. Der von den Klägern beabsichtigten Einleitung von Abwasser in das Grundwasser steht auch § 57 WHG nicht entgegen. Nach Absatz 1 der Vorschrift darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, die Einhaltung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nr. 1 und 2 sicherzustellen. Insoweit können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 an das Einleiten von Abwasser in Gewässeranforderungen festgelegt werden, die nach Abs. 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 WHG). Insofern wird das Anforderungsniveau des Standes der Technik nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG durch die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom 21.03.1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.06.2020, konkretisiert (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 57, Rn. 15, 29). Die Anforderungen an die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser sind Gegenstand der Regelungen in Anhang 1 der Abwasserverordnung. In Bezug auf Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen - wie hier - der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die von den harmonisierten vor Normen DIN EN 12566-3 oder DIN EN 12566-3 erfasst sind oder die einer für die Anlage ausgestellten europäischen technischen Bewertung entsprechen, und die über eine CE- Kennzeichnung verfügen, gelten die Sätze 2 bis 4 sowie die Absätze 5 bis 7. Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten dabei als eingehalten, wenn die Anlage nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung des Herstellers angegebenen Reinigungsleistung geeignet ist, die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen, sowie die weiteren Anforderungen der Sätze 2 bis 4 vorliegen. Unstreitig unterfällt die von den Klägern beabsichtigte Abwassereinleitung dem Anhang 1, lit. C, Absatz 4 AbwV. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen verfügt die von ihnen zur Abwasserbehandlung einzusetzende Anlage über eine CE-Kennzeichnung nach DIN EN 12566-6. Aus der Leistungsbeschreibung des Herstellers ergibt sich zudem, dass die Anlage über eine Reinigungsleistung von 150 mg/l CSB sowie 40 mg/l BSB5 verfügt (vgl. Bl. 24 ff. Beiakte A). Dass die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 4 ebenfalls vorliegen, ist zwischen den Beteiligten größtenteils unstreitig und ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Anlage bis zum 07.12.2017 über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) mit der Zulassungsnummer Z-55.41-583 verfügte und diese nur deshalb nicht verlängert wurde, weil diese für Anlagen mit CE-Kennzeichnung nicht mehr erteilt werden (vgl. Stellungnahme des DIBt vom 26.04.2021, Bl. 236 GA). Soweit Abschnitt 12 des Arbeitsblattes DWA-A 221 u. a. eine tägliche Funktionskontrolle der Anlage vorsieht, ist dies gemäß Anhang 1, lit. C, Absatz 4, Satz 2, Ziffer 4 Hs. 2 - diesen hier - für CE-Anlagen unter den Vorbehalt ihrer Erfüllbarkeit; diese Ausnahme liegt für das Kompaktsystem der ClearFox nature vor. Aus diesen Gründen ist die von den Klägern eingesetzte Abwasseranlage grundsätzlich geeignet, die Schädlichkeit des häuslichen Abwassers so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Allein die von dem Beklagten im abschließenden Schriftsatz vom 15.09.2021 unter Bezugnahme auf die allgemein gehaltene Aussage des Gutachters, es sei bekannt, dass Kleinkläranlagen öfter die angegebenen Grenzwerte überschreiten, ist deshalb rechtlich unbeachtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die auch in behandeltem Abwasser enthaltenen Stickstoff- und Phosphatbelastungen, hinsichtlich deren eine Kleinkläranlage gesetzlichen Vorgaben nicht unterliegt. Die Schädlichkeit dieser Parameter nicht in Frage gestellt (vgl. § 3 Abs. 1 AbwAG), ist es der wertenden Betrachtung des Gesetzgebers unterstellt, welche Anforderungen er an den Betrieb einer Kleinkläranlage stellt; insoweit könnten durchaus die durch solche Anlagen gereinigten (geringen) Mengen einen Beweggrund darstellen, diese stofflichen Belastungen unberücksichtigt zu lassen. Zwar verweist der Beklagte vorliegend unter Bezugnahme auf Ziffer 7 des DWA Regelwerkes, Arbeitsblatt DWA-A 221, Grundsätze für die Verwendung von Kleinkläranlagen, zu Recht auf die Besonderheit, dass die Kleinkläranlage für die Vorbehandlung des auf einem Wochenendgrundstück anfallenden Abwassers betrieben werden soll, was regelmäßig nur von 2 Personen genutzt werde. Die von ihm dadurch befürchtete Ungeeignetheit der Kleinkläranlage wegen einer damit einhergehenden Unterlast (aa.) sowie einer nur diskontinuierlichen Zuführung von Abwasser (bb.) sind jedoch unbegründet. aa) Der regelmäßige Unterlastbetrieb der Anlage steht ihrer Geeignetheit nicht entgegen. So ist bereits der Stellungnahme des Herstellers der Anlage, der Fa. PPU Umwelttechnik GmbH (vgl. Bl. 152 GA) zu entnehmen, dass die Kleinkläranlage für die Nutzung des Wochenendhauses geeignet sei und eine ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit kein dauerhaftes Wohnen erfordere. Hiernach sei der Unterlast-Effekt aufgrund des verfahrenstechnischen Prinzips des Systems der Biofilmtechnologie mit Filtrationswirkung faktisch ausgeschlossen. Auch nach Auffassung des vom Gericht beauftragten Gutachters folge allein aus der Größenangabe des Herstellers nicht, dass einer solchen Anlage regelmäßig das Abwasser von 4 Personen zugeführt werden müsse (Seite 3 des Gutachtens). Aus einer solchen Nutzung in Unterlast, so der Gutachter weiter, würden sich in der Regel keine Folgen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Anlagen ergeben. Dies lasse sich darauf stützen, dass entsprechend der europäischen Norm EN 12566-3 Kleinkläranlagen erst einmal auf einem akkreditierten Prüffeld im Rahmen einer 38- Wochen-Prüfung ihrer Fähigkeit zu beweisen hätten. Dabei seien verschiedene Belastungsszenarien zu durchlaufen, die Auskunft auch über das Betriebsverhalten bei Unterlast geben würden. Dies habe zum Ziel zu zeigen, dass die Anlagen auch mit geringer Belastung die entsprechende Reinigungsleistung erzielen kann. Habe die Anlage im Lichte dessen die CE-Kennzeichnung erhalten, würden sich hinsichtlich der Funktionsfähigkeit im allgemeinen sowie der Ablaufwerte keine Folgen daraus ergeben, dass der Kleinkläranlagen Abwasser regelmäßig nur von 2 Personen zugeführt werde. bb) Auch führt die diskontinuierliche Zuführung von Abwasser wegen einer nicht dauerhaften Wohnnutzung nicht zur Ungeeignetheit der Kleinkläranlage. So ist bereits den unter www.ppu-umwelttechnik.de zugänglichen „FAQ ClearFox-nature“ zu entnehmen, dass sich in diesem Fall aufgrund der Biofilmtechnologie in dieser Zeit eine Art Ruhezustand einstelle. Denn durch die Konzeption der Füllkörper verbleibe auch ohne Abwasserzufuhr immer eine Restfeuchtigkeit im nährstoffhaltigen Biofilm und damit auch aktive Mikroorganismen im Bioreaktor. Eine Pilotanlage, die von Dezember bis Mai außer Betrieb war, habe ohne Einfahrtzeit sofort wieder in Betrieb genommen werden können. Das sich daraus auch ergibt, dass die Anlage eine (einmalige) Einfahrzeit Zeit von 5-7 Monaten benötige, in der sich lediglich eine verringerte Reinigungsleistung darstelle, ist deshalb ohne Belang, weil dies allen Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter biologischer Reinigung (Reinigungsklasse C) immanent ist, ohne dass diese besonderen Regelungen unterworfen werden. Dies wird teilweise durch die Einschätzung des vom Gericht beauftragten Gutachters bestätigt. So schätzt er ein, dass naturgemäß eine in zeitlicher Hinsicht diskontinuierliche Zuführung von Wasser (z. B. nur an Wochenenden) keinen Einfluss auf den Betrieb der Anlage habe. Naturgemäß deshalb, weil Kleinkläranlagenanlagen neben der mechanischen Reinigung eine biologische Stufe haben. In dieser biologischen Stufe werden die Stoffe im Abwasser, die nicht durch Absatzvorgänge aus dem Abwasser entnommen werden können, durch Bakterien entfernt. Für diese Bakterien spiele natürlich die Belastung des Abwassers eine Rolle. Aus diesem Grund müssen Kleinkläranlagen auch so konzipiert werden, dass sie mit diesen unterschiedlichen Belastungen zurechtkommen können. Dies werde in der sog. 38- Wochen-Prüfung nachvollzogen. Ein reiner Wochenendbetrieb sollte deshalb nicht zur Verschlechterung der Ablaufwerte dergestalt führen, dass die vorgeschriebenen Werte des Anhangs 1 der Abwasserverordnung überschritten werden. Hinsichtlich der Beweisfrage, nach welcher Zeitdauer der Nichtzuführung von Abwasser von der Notwendigkeit einer erneuten Einfahrtzeit auszugehen sei, führt der Gutachter sinngemäß wie folgt aus: „ … Bezogen auf Kleinkläranlagen ist eine allgemeine Aussage zu einem maximalen Zeitraum, bei dem die Nichtzuführung von Abwasser zu keiner Beeinträchtigung führt, schwierig. Dem Unterzeichner sind Anlagen bekannt, die auf akkreditierten Prüffeldern Nachweise erbracht hätten, dass auch nach 6 Monaten ohne Abwasserzufluss die Kleinkläranlagen keine erneute Einfahrzeit benötigten, um die erforderliche Reinigungsleistung zu erbringen. Im Fall der hier streitgegenständlichen Anlage ist davon auszugehen, dass bei einer Zeitdauer der Nichtzuführung von Abwasser von mehr als 4-6 Wochen die Notwendigkeit einer erneuten Einfahrtzeit gegeben sein könnte. Hintergrund sei, dass der Bakterienbewuchs der biologischen Stufe nach einer Zeit von 4-6 Wochen ohne Abwasserzulauf trockenfallen könnte. Die biologische Stufe bei der streitgegenständlichen Kleinkläranlage sei nicht permanent im Abwasser eingetaucht; hier werde das Abwasser aus der Vorklärung über die mit Bakterien bewachsenen Kunststofffäden verrieselt. Nach einer Zeit von 4-6 Wochen ohne Abwasserzulauf könnte der Bakterienbewuchs eintrocknen. Dies wiederum könnte dann zu einer erneuten Einlaufzeit von mindestens einigen Wochen führen, bei denen wahrscheinlich eine reduzierte Reinigungsleistung feststellbar wäre. Wie hoch die stoffliche Belastung in dieser Zeit sei, sei nur schwer einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der stofflichen Belastung von häuslichem Abwasser im Allgemeinen sowie des Trinkwasserverbrauchs könnte das Abwasser durchaus eine Konzentration von 400-600 mg/I CSB und 200-300 mg/l BSB5 aufweisen; diese Werte seien aufgrund vieler Unbekannter jedoch als eher spekulativ anzusehen…“. Im Lichte dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass die von den Klägern eingesetzte Kleinkläranlage hinreichende Gewähr für eine dauerhafte Gewässerverträglichkeit bietet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters zur Unterlast sowie zur diskontinuierlichen (Wochenend-)Nutzung sind schlüssig und beruhen auf richtigen Tatsachen. Sie decken sich mit denen des Herstellers. Soweit der Gutachter darüber hinaus einschätzt, nach einer Dauer von ca. 4 bis 6 Wochen könne es zur Notwendigkeit einer erneuten Einfahrzeit von mindestens einigen Wochen mit (weit) über den Grenzwerten liegenden Ablaufwerten kommen, so hält es das Gericht bereits für eher unwahrscheinlich, dass derartige Unterbrechungen im Lichte der baulichen Nutzung des klägerischen Grundstücks überhaupt eintreten. Zwar dürfte sich die Nutzung während der Zeit von März bis Oktober durchaus intensiver gestalten als in der übrigen Zeit. Ein Aufenthalt in den übrigen Monaten ist den Klägern jedoch aus Rechtsgründen nicht untersagt; unzulässig ist lediglich das Dauerwohnen (vgl. OVG LSA, B. v. 14.02.2006 - 2 L 222/04 -, juris). Insoweit ist der Bungalow der Kläger ausweislich der vorliegenden Baugenehmigung von der Art und Weise seiner baulichen Beschaffenheit auch für einen (Wochenend-)Aufenthalt in dieser Zeit geeignet. Ungeachtet dessen, ist aber auch bei einer lebensnahen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Kläger nicht länger als 4 bis 6 Wochen ortsabwesend sind. So dürfte es durchaus ihren Interessen entsprechen, von Zeit zu Zeit den Zustand des Grundstücks in Augenschein zu nehmen bzw. Arbeiten an demselben auszuführen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Gutachter ermittelten Ablaufwerte von einem Trinkwasserverbrauch abgeleitet sind, der bei der hier relevanten Nutzung nicht realistisch ist und der Gutachter die von ihm ermittelten Werte aufgrund vieler Unbekannter als spekulativ ansieht (vgl. S. 8 f. des Gutachtens). Darüber räumt der Gutachter selbst ein, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, um derartigen Situationen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Dem Beklagten steht mit § 13 Abs. 1 WGH die rechtliche Möglichkeit zur Seite, der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Nebenbestimmung beizufügen, die dem Rechnung trägt. Dies hält das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor einer (allein) darauf gestützten Ablehnung der Erteilung für zwingend geboten. 3. Einer Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis steht zudem weder die den Klägern unter dem 07.04.2017 erteilte Baugenehmigung (a.) noch das Abwasserbeseitigungskonzept (b.) entgegen. Die bestandskräftige Festlegung in der den Klägern unter dem 07.04.2017 erteilten Baugenehmigung, das Abwasser in einer ausreichend groß bemessenen Sammelgrube aufzufangen, steht der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser nicht entgegen. Denn mit dieser Nebenbestimmung zur Baugenehmigung, die seinerzeit darauf beruhte, dass weder ein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung möglich noch eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt war, ist lediglich über die daraus folgende Notwendigkeit des Vorhaltens einer ausreichend groß bemessenen Sammelgrube und nicht über die nunmehr begehrte Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in das Grundwasser entschieden worden. Die Regelungen in der Baugenehmigung sind mithin auf den insoweit auszufüllen Rechtsrahmen, nämlich die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung, beschränkt, ohne dass sie sich zu dem hier geltend gemachten Begehren verhält; die behördlichen Entscheidungen betreffen mithin unterschiedliche Regelungsgegenstände (vgl. BVerwG, U. v. 18.09.1987 - 4 C 36/84 -, juris). Auch der Umstand, dass das auf § 79 WG LSA/ § 151 WG LSA a. F. beruhende Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt S... auch das Grundstück der Kläger erfasst, streitet nicht für einen Versagungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziffer 2 WHG. Bei diesem Konzept handelt es sich nicht um eine „andere Anforderung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ im Sinne dieser Rechtsnorm. Denn damit werden nur solche Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen im engeren Sinne erfasst, z. B. Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 12, Rn. 29 ff.). Bei einem Abwasserbeseitigungskonzept handelt es sich hingegen um einen innerbehördlichen Akt ohne Außenwirkung, der allein die Organisation und Struktur der Abwasserentsorgung mit Bindungswirkung für den Abwasserbeseitigungspflichtigen regelt. Entfaltet das Abwasserbeseitigungskonzept mithin keine Bindungswirkung für die Kläger, kann es auch als Versagungsgrund für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht halten. Die mangelnde Außenwirkung eines solchen Konzeptes kommt bereits darin zum Ausdruck, dass diesbezügliche Rechtsakte in Form einer Satzung zu verkörpern sind (vgl. § 79a WG LSA zum Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht). 4. Aus diesen Gründen ist der streitige Bescheid aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30.01.2017 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Wie bereits oben dargelegt, steht die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ungeachtet nicht vorhandener Versagungsgründe im Ermessen des Beklagten (§ 12 Abs. 2 WHG). Eine abschließende Entscheidung darüber, ob den Klägern die begehrte Erlaubnis zu erteilen ist, konnte vorliegend nicht erfolgen, weil der Beklagte bislang davon ausgegangen ist, dass der Erteilung bereits Versagungsgründe i. S. v. § 12 Abs. 1 WHG entgegenstehen und deshalb das Ermessen noch gar nicht (sachgerecht) ausgeübt werden konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Beurteilung auch auf solche Aspekte abgestellt hat, die ggf. Gegenstand des nunmehr auszuübenden Ermessens sein könnten. Das Gericht weist insofern darauf hin, dass der Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der oben beurteilten Versagungsgründe gebunden ist (vgl. OVG Münster, B. v. 18.12.2015 - 8 B 400/15 -, juris, m. w. N.). Im Rahmen des ihm gleichwohl nach § 12 Abs. 2 WHG zustehenden Bewirtschaftungsermessens hat er sämtliche wasserwirtschaftlichen Belange in den Blick zu nehmen und zu fördern, sie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und hinsichtlich des vorhandenen Wassers eine gerechte Verteilungsordnung zu schaffen (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 12, Rn. 35 ff.). II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 51.1 des Streitwertkataloges, wobei die Angaben zum wirtschaftlichen Wert auf den diesbezüglichen Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2019 Bezug genommen wird. Die Kläger begehren vom Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage auf einem Wochenendhausgrundstück. Sie sind Eigentümer des Grundstücks P…, , in der Gemeinde … (Gemarkung …, Flur 2, Flurstück 246/64), auf dem ein Wochenendhaus errichtet ist. Die dafür unter dem 07.04.2017 erteilte Baugenehmigung sieht als Auflage vor, dass das anfallende Abwasser in einer ausreichend groß bemessenen abflusslosen Sammelgrube aufzufangen ist. Am 30.01.2017 stellten sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von häuslichem Abwasser mittels Drainageverrieselung in das Grundwasser. Sie legten Unterlagen zu der geplanten vollbiologischen, stromlos betriebenen Biofilm-Kleinkläranlage mit Filtrationswirkung vom System ClearFox nature, Anschlussgröße 4 - 16 EW, Ablaufklasse C, vor. Für die Anlage wurde dem Hersteller eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit der Zulassungsnummer Z-55.41-583 erteilt, die bis zum 07.12.2017 galt; die Anlage verfügt zudem über eine CE-Kennzeichnung gemäß DIN EN 12566-6. Der Standort der geplanten Einleitung befindet sich außerhalb unmittelbarer Einzugsgebiete von Trinkwasserbrunnen und in einem Abstand von ca. 500 m südöstlich des …see innerhalb des sog. Naherholungsgebietes/ Bungalowsiedlung P.... Das Grundwasser, in welches eingeleitet werden soll, ist Bestandteil des 526,905 km2 großen Grundwasserkörpers DE_GB_DEST_EN 1 „W… und E…“, welches aus der Richtung des …see südlich Richtung … abströmt. Dieser Grundwasserkörper wurde im Jahre 2013 - basierend auf Messwerten aus dem Jahre 2012 - wegen diffuser Belastungen durch Sulfat als in einem „schlechten chemischen Zustand“ sowie ohne Nitratbelastung nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie eingestuft. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt S... vom 15.12.2006. Dieses sieht auch für den Bereich des klägerischen Grundstücks einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation vor. Dieser Anschluss sollte bis Dezember 2016 erfolgen, wurde bislang aber nicht realisiert. Im Naherholungsgebiet P... sollen ausweislich des Konzeptes bis zu einem Anschluss an die Kanalisation zudem nur abflusslose Sammelgruben betrieben werden; Kleinkläranlagen sind wegen der vorherrschenden Boden- und Grundwasserverhältnisse unzulässig. Das Konzept wurde mit Bescheid des ehemaligen Landkreises S... vom 21.03.2007 genehmigt. Der Genehmigungsbescheid trifft unter 4. die Regelung, dass im Naherholungsgebiet aufgrund der Untergrundverhältnisse und der schützenswerten Gewässer nur abflusslose Sammelgruben zulässig sind. Eine Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts erfolgte bislang nicht. Die Kläger reichten im Nachgang zu ihrem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei dem Beklagten mit Schreiben vom 04.08.2017 ein Gutachten zur Versickerungsfähigkeit der IHU Geologie und Analytik GmbH St… ein. Hiernach sei die Versickerungsfähigkeit unzweifelhaft gegeben. Nach den Ergebnissen einer durchgeführten Rammkernbohrung sei festgestellt worden, dass der Untergrund aus einem grobsandigen, schwach sandigen Mittelsand bestehe. Der Grundwasserstand liege bei ca. 6 m unter Gelände. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass alle Kriterien nach DIN 4261-5 für die Versickerungsfähigkeit von biologisch behandeltem Schmutzwasser erfüllt seien. Der Beklagte forderte zur Beurteilung des Antrags eine fachliche Einschätzung des Landesbetriebes für Hochwasserschutz - Gewässerkundlicher Wasserdienstes (GLD) - an. In seiner Stellungnahme vom 05.09.2017 kommt dieser zu dem Ergebnis, dass dem Einzelvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt werden könne. Wegen schon vorliegender bzw. noch zu erwartender weiterer Anträge sei jedoch das gesamte Gebiet zu betrachten. Die Abwasserentsorgung des Gebietes sollte jedoch wegen der bestehenden Besorgnis einer möglichen Beeinflussung der Grundwasserbeschaffenheit grundsätzlich nicht über Kleinkläranlagen mit Einleitung in das Grundwasser realisiert werden. Am 22.03.2018 haben die Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Mit Bescheid vom 07.05.2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die von den Klägern zu betreibende Kleinkläranlage sei wegen des Betreibens in Unterlast sowie der saisonalen Schwankungen bereits ungeeignet. Zwar verfüge die geplante Anlage über eine bauaufsichtliche Zulassung und eine CE-Kennzeichnung, weshalb die Anforderungen nach der Abwasserverordnung (AbwV) Anhang 1, Teil C, Ziffer 4 grundsätzlich erfüllt seien. Da die Anlage jedoch für ein Vorhaben zur Anwendung komme solle, welches nur an Wochenenden und gewöhnlicher Weise auch nur von zwei Personen genutzt werde, sei eine Unterlast sowie die diskontinuierliche Zuführung von Abwasser nicht auszuschließen, was gegen die Einhaltung der vom Hersteller ausgewiesenen Ablaufwerte streite. Da dem Antrag zudem keine Ausführungen zur Verrieselungsanlage beilägen, könne nicht eingeschätzt werden, ob diese geeignet sei und die Verrieselung entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt werde. Darüber hinaus sei infolge der Einleitung von Abwasser eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes zu befürchten. So seien am Standort oberflächennah Sande anzutreffen; ab ca. 10 m Tiefe liege undurchlässiger Schluff. Die Sande würden zwar eine gute Durchlässigkeit aufweisen, wodurch das gereinigte Abwasser gut versickern könne. Da jedoch die Sande den Grundwasserleiter darstellten und nicht von einer schützenden Deckschicht überlagert seien, sei das Grundwasser ungeschützt und besonders gefährdet. Für die Benutzung würden daher erhöhte Anforderungen gelten. Die Anforderungen würden zudem dadurch erhöht, dass das Vorhabengebiet Erholungszwecken diene. Insoweit sei nicht nur das Einzelvorhaben, sondern darüber hinaus auch Nachfolgeeinleitungen durch Kleinkläranlagen zu berücksichtigen. Zudem würde das Vorhaben nicht den Zielsetzungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie gerecht werden. Für die Prüfung des Verschlechterungsverbots sei die Handlungsempfehlung „Verschlechterungsverbot“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) heranzuziehen und die Grundwasserverordnung zu beachten. Nach dessen Anlage 2 würden Schwellenwerte für Nitrat und Nitrit gelten. Der Grenzwert für Nitrat liege bei 50 mg/l. Im Einflussbereich liege ein aktueller Wert in Höhe von 33 mg/l vor. Das „Auffüllfenster“ sei nicht mehr sehr groß und es sei zu erwarten, dass bei mehreren - derzeit angefragter - Kleinkläranlagen der Wert überschritten werde. Auch sei im baurechtlichen Vorbescheid festgelegt worden, dass die Schmutzwasserbeseitigung über eine Sammelgrube zu erfolgen habe. Insoweit bestehe auch die realisierbare Möglichkeit, eine abflusslose Sammelgrube zu betreiben; dies sei den Antragstellers auch wirtschaftlich zumutbar. Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung hielten sie der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.05.2018 entgegen, die zur Verwendung gebrachte Kleinkläranlage halte auch unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungsbedingungen die Ablaufwerte nach der Abwasserverordnung ein. Dies betreffe sowohl eine ggf. durch die Nutzung eintretende Unterlast als auch eine diskontinuierliche Zuführung von Abwasser. Die Versickerung solle ausweislich der zugleich vorgelegten Unterlagen über einen den Vorschriften entsprechenden Versickerungsgraben erfolgen. Das bereits vorgelegte Gutachten habe zudem eine in jeder Hinsicht mögliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ergeben. Insbesondere werde auch ein hinreichender Abstand zum Grundwasser gewahrt. Bereits aus diesen Gründen sei eine Verschlechterung des Grundwassers nicht zu befürchten. Es sei zudem auch keine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundwasserleiters erkennbar, es sei hinreichend Pufferpotential vorhanden. Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft habe der Beklagte zudem auf eine Vielzahl von Einleitungen durch Kleinkläranlagen im Bereich des klägerischen Grundstücks abgestellt. Einerseits existierten solche derzeit gar nicht; andererseits seien die in Bezug genommenen tatsächlichen Umstände, insbesondere die Anzahl der Parzellen und die sich daraus ergebenden Einwohnerwerte, verkannt worden. Daraufhin setzte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 11.07.2018 bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2019 mit folgender Begründung zurück: Bei § 8 Abs. 1 WHG handele es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Eine Gewässerbenutzung auch in Form der Einleitung von Abwasser solle damit zwar nicht generell unterbunden werden. Einen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vermittele die Norm nicht. Die Erlaubniserteilung sei jedoch nicht - wie von dem Beklagten angenommen - an § 12 WHG zu messen, sondern an der speziellen Vorschrift des § 48 WHG, weil der Gesetzgeber an Einleitungen ins Grundwasser strenge Anforderungen habe stellen wollen. In diesem Zusammenhang überzeuge zwar nicht das Argument des Beklagten zur Gefährdung des Grundwasserleiters mit Nitrat. Jedoch ergebe sich eine schädliche Gewässerveränderung hier schon allein aus der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der beabsichtigten Kleinkläreinlage bei bzw. nach Unterlast. Die geplante Anlage sei zudem für die damit verbundene diskontinuierliche Beschickung nicht geeignet. Hinzu komme, dass nicht nur die Abwasserbeseitigung des streitgegenständlichen Grundstücks zu betrachten sei. Das Grundstück befinde sich in einer Wochenendhaussiedlung. Weitere Anfragen bzw. Anträge zum Betrieb von Kleinkläranlagen lägen vor bzw. seien bei Erteilung der Erlaubnis zu erwarten. Es sei fachlich geboten, wie im Abwasserbeseitigungskonzept und dessen Genehmigung vorgesehen, aufgrund der Bodenverhältnisse im Gebiet …see Kleinkläranlagen als unzulässig zu erachten. Eine solche Festlegung begegne auch im Hinblick auf § 79 WG LSA keinen Bedenken. Die Verwendung des Begriffs „oder“ in § 79 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA solle eine Gemeinde nicht daran hindern, sich aus wasserwirtschaftlichen Gründen für eine der Methoden zu entscheiden. Daraufhin vertieften die Kläger mit Schreiben vom 05.06.2019 ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.03.2019 aufzuheben und ihn zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 30.01.2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es bestehe lediglich ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG. Der Stand der Technik werde über § 57 Abs. 2 WHG i. V. m. der Abwasserverordnung für häusliches Abwasser in Anhang 1 festgelegt. Zwar liege für die geplante Kleinkläranlage eine gültige bauaufsichtliche Zulassung vor, darin werde jedoch der Betrieb in Unterlast nicht berücksichtigt. Da die Anlage mit einem diskontinuierlichen sowie sehr geringen Abwasserzufluss beschickt werde, sei von einem Absterben der zur Reinigung erforderlichen Mikroorganismen auszugehen. Darüber hinaus gelte es, kein Präjudiz für Folgeanträge zu schaffen, zumal zwei weitere Anträge zur Abwasserbeseitigung im Naherholungsgebiet eingegangen seien. Auch habe es bereits konkrete Fragen zur Erlaubnisfähigkeit von Kleinkläranlagen gegeben; auch seien die Bestimmungen der Baugenehmigung einzuhalten. Mit Beschluss vom 14.05.2021 hat das Gericht Beweis zu folgenden Fragen erhoben: 1. Welche Folgen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit im Allgemeinen sowie der Ablaufwerte ergeben sich daraus, dass der von den Klägern verwendeten Kleinkläranlage vom Typ „ClearFox nature“ Abwasser regelmäßig nur von 2 Personen zugeführt wird? 2. Welchen Einfluss hat eine in zeitlicher Hinsicht diskontinuierliche Zuführung von Abwasser (z. B. nur an Wochenenden) auf den Betrieb der Anlage, insbesondere die Ablaufwerte? Nach welcher Zeitdauer der Nichtzuführung von Abwasser ist von der Notwendigkeit einer „erneuten Einfahrzeit“ auszugehen? Wie verhalten sich die Ablaufwerte (Höhe der Werte, stoffliche Zusammensetzung des Abwassers etc.) während bzw. nach der Einfahrzeit? 3. Können Maßnahmen, insbesondere auch im Bereich der Versickerung ergriffen werden, um ggf. aus 1. und 2. folgende erhöhte Ablaufwerte in der Weise zu begegnen, dass die zulässigen Werte eingehalten werden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Herrn Dr. Dipl.-Ing. agr. (FH) F. erstellte Gutachten vom 05.07.2021 verwiesen (Bl. 259 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bd.) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.