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Beschluss

12 B 968/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist sowohl das Vorliegen einer seelischen Störung als auch eine auf Dauer (länger als sechs Monate) zu erwartende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich. • Die Beurteilung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung gehört in die sozialpädagogische Fachzuständigkeit des Jugendhilfeträgers; die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist für eine Vorwegnahme der Hauptsache eine hohe Wahrscheinlichkeit für den geltend gemachten Anspruch erforderlich; bloße Befunde oder pauschale Einschätzungen genügen nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung fehlen.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII: fehlende hohe Wahrscheinlichkeit für Teilhabebeeinträchtigung • Zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist sowohl das Vorliegen einer seelischen Störung als auch eine auf Dauer (länger als sechs Monate) zu erwartende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich. • Die Beurteilung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung gehört in die sozialpädagogische Fachzuständigkeit des Jugendhilfeträgers; die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist für eine Vorwegnahme der Hauptsache eine hohe Wahrscheinlichkeit für den geltend gemachten Anspruch erforderlich; bloße Befunde oder pauschale Einschätzungen genügen nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung fehlen. Die Antragstellerin, ein minderjähriges Kind mit diagnostizierter Kleinhirnhypoplasie, einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität und einer attestierten 'Emotionalen Störung des Kindesalters', beantragte die Übernahme der Kosten für Beschulung an einer Förderschule. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; die Antragstellerin legte dagegen Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die seelischen Störungen der Antragstellerin voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft derart beeinträchtigt ist, dass Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII zu gewähren ist. Die Antragstellerin berief sich auf ärztliche und psychologische Stellungnahmen, das Jugendamt und das Schulamt verneinten bzw. sahen keinen Bedarf für eine sonderpädagogische Förderung. Es ging insbesondere um die Frage, ob Konzentrations- und Sozialprobleme in einer Regelschule zu einer nachhaltigen Teilhabebeeinträchtigung führen würden. • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs (§146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Rechtliche Voraussetzungen nach §35a Abs.1 SGB VIII sind (1) eine seelische Abweichung von der altersüblichen Gesundheit, die voraussichtlich länger als sechs Monate besteht, und (2) daraus resultierende Beeinträchtigung oder die Erwartung einer solchen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. • Das Vorliegen einer seelischen Störung hat der Senat zumindest hinsichtlich der 'Emotionalen Störung des Kindesalters' bejaht; die korrekte ICD-10-Kodierung ist F93. • Die Antragstellerin hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die seelischen Störungen eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit bewirken oder dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Maßgeblich sind Breite, Tiefe und Dauer der Störung; nur gravierende Erscheinungsformen wie Schulphobie, totale Schulverweigerung oder sozialer Rückzug rechtfertigen regelmäßig Eingliederungshilfe. • Die Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung fällt in die sozialpädagogische Fachkompetenz des Jugendhilfeträgers; die Frage ist gerichtlich voll überprüfbar, wobei die vorgelegten schulischen Berichte und Stellungnahmen zu Gunsten der Ablehnung einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung sprechen. • Konkrete Befunde: Schulberichte und Betreuungsberichte zeigen Konzentrationsprobleme, aber kein Verhalten in dem Umfang, das die beispielhaft genannten erheblichen Beeinträchtigungen (z. B. Schulverweigerung) erreicht; Noten und teilnehmendes Unterrichtsverhalten sprechen dagegen. • Prognosen, dass größere Klassen in Regelschulen zwangsläufig zu erheblicher Verschlechterung und Leistungsverweigerung führen, sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren spekulativ; gegenteilige fachliche Einschätzungen (z. B. Schulamt, Klassenlehrerin) mindern die erforderliche Wahrscheinlichkeit. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 162 Abs.3, 188 Satz2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes. Entscheidungsbegründend fehlt die für eine vorläufige Durchsetzung der Leistungsforderung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass die seelischen Störungen der Antragstellerin eine derart nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des §35a Abs.1 SGB VIII verursachen oder verursachen werden. Vorliegend sprechen schulische Berichte, Noten und fachliche Einschätzungen gegen gravierende Einschränkungen der sozialen und schulischen Funktionstüchtigkeit; Prognosen einer Verschlechterung in Regelschulen sind spekulativ und werden durch gegenteilige Stellungnahmen in Zweifel gezogen. Damit ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beschulung in der beantragten Form nicht mit der zur Anordnung im Eilverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.