Urteil
5 K 1222/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1212.5K1222.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte oder die Beigeladene Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte oder die Beigeladene Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Abweichungsbescheide sowie Befreiungsbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten samt Tiefgarage mit acht Stellplätzen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur x, Flurstück xxx (L.--------straße xx). Die Beigeladene ist Eigentümerin des unmittelbar westlich an das klägerische Grundstück anschließenden Grundstücks Gemarkung T. , Flur x, Flurstück xxx (L.--------straße xx). (nicht maßstäblich) Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 23. März 1992 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 448A – L.--------straße -Teil 1 –. Der Bebauungsplan sieht schwerpunktmäßig drei Baugebiete vor, die jeweils als reines Wohngebiet festgesetzt sind: Zunächst die Bebauung nördlich der L.--------straße , weiter die Bebauung unmittelbar südlich der L.--------straße , zu der sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das des Klägers zählen, sowie letztlich die weiter südlich folgende Bebauung („E. G. “). Für das Grundstück des Klägers sowie das der Beigeladenen sind eine offene Bauweise, bestimmte Baugrenzen sowie eine maximale Anzahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Für das Baugebiet südlich des klägerischen Grundstücks sind zudem maximale Firsthöhen vorgesehen. Zur Begründung des Bebauungsplans führt der Rat der Beklagten aus: „Nach diesem Zielkonzept ist der Ausbau der Siedlungsschwerpunkte stadtentwicklungsplanerische Aufgabenstellung. (…) Die vorhandene Baustruktur wird im wesentlichen durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt. (…).“ (Bl. 95 d. Gerichtsakte) „Neue Wohnbauflächen sind nach dem Räumlichen Ordnungskonzept vornehmlich im Siedlungsschwerpunkt und speziell für Einfamilienhausbebauung im unmittelbar anschließenden Bereich auszuweisen, um bei steigendem Flächenanspruch je Einwohner für die prognostizierte und zu erwartende Bevölkerung ausreichend Flächen zur Verfügung stellen zu können. (…) Nur bei maximaler Ausnutzung aller verfügbaren Wohnbaulandreserven, wozu auch die Flächen des Bebauungsplans Nr. 448 A gehören, läßt sich der Wohnungsbedarf befriedigen. Daher sind geeignete Flächen einer Bebauungsmöglichkeit zuzuführen, damit der bestehende Engpaß hinsichtlich der Wohnraumversorgung behoben bzw. gemildert werden kann. (…)“ (Bl. 96 d. Gerichtsakte). „Der Bebauungsplan dient der Steuerung des Siedlungsdrucks durch Bautätigkeit und der Verhinderung der Zersiedlung des Landschaftsraums. Der Planbereich beinhaltet hochwertige Wohnbauflächen mit Bezug zur freien Landschaft, die auch (…) in bevorzugter Wohnlage angeboten werden sollten“ (Bl. 97 d. Gerichtsakte). „Um den stadtentwicklungsplanerischen Ziel entsprechend, Weitmar-Mark (…) zu stärken und einen Beitrag zum Abbau des Wohnungsfehlbestandes zu leisten, sind die Bebauungsmöglichkeiten (…) auszuschöpfen“ (Bl. 98/99 d. Gerichtsakte). „Es gilt die private Investitionstätigkeit zu steuern und zu lenken, um negative Auswirkungen zu verhindern. Auch diesem Ziel dient u.a. dieser Bebauungsplan, der eine lockere und stark durchgrünte Einfamilienhausbebauung vorsieht“ (Bl. 99 d. Gerichtsakte). „Die vorhandene Bebauung wird planungsrechtlich durch Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Festsetzung der offenen Bauweise gesichert“ (Bl. 103/104 d. Gerichtsakte). „Südlich der L.--------straße ist eine lockere eingeschossige Bebauung vorgesehen, die sich der an der L.--------straße vorhandenen, überwiegend zweigeschossigen Wohnbebauung angleicht“ (Bl. 104 d. Gerichtsakte). „Da die vorhandene Gebäudereihe südlich der L.--------straße bereits zweigeschossig ist, soll die bestehende Flachdachsituation festgeschrieben werden. Durch die Abstufung von Norden nach Süden – zweigeschossig mit Flachdach und eingeschossige mit flachgeneigtem Satteldach plus maximaler Gebäudehöhe – wird ein Einfügen in das Landschaftsbild erzielt und die nachbarlichen Belange werden in ausreichendem Maße gewürdigt“ (Bl. 109 d. Gerichtsakte). Am 18. September 2017 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten samt Tiefgarage mit acht Stellplätzen. Laut Planunterlagen sollte wegen der bestehenden Hanglage die Geländeoberfläche um maximal zwei Meter im südlichen Bereich angehoben werden. Das Wohngebäude sollte über eine Tiefgarage im Kellergeschoss, zwei darauffolgende Vollgeschosse (Erd- und 1. Obergeschoss) sowie über ein Staffelgeschoss (2. Obergeschoss) verfügen. Im südlichen Bereich des Gebäudes sollte die festgesetzte Baugrenze durch Balkone und Terrassen um ca. 1,25 Meter überschritten werden. Die Tiefgarage sollte für acht Fahrzeuge ausgelegt sein, wobei die Einfahrt zur Tiefgarage an der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehen ist. Vier Stellplätze waren auf westlicher, die anderen vier auf östlicher Grundstücksseite vorgesehen, teilweise getrennt durch das mittig gelegene Treppenhaus. Die Beigeladene legte diesbezüglich ein Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Heinrich vom 20. September 2017 vor, das die Lärmbelastungen auf dem westlichen angrenzenden sowie nördlich gegenüber liegenden Grundstück prognostizierte und keine Grenzwertüberschreitung feststellte. Das Staffelgeschoss sollte um 1,5 Meter hinter der Gebäudegrenze versetzt errichtet werden und mit einer 55 cm hohen und maximal 0,5 Meter hinter der Gebäudegrenze angebrachten Brüstung versehen werden. Die Fläche zwischen Brüstung und Staffelgeschoss sollte als Dachterrasse genutzt werden. Die Bauunterlagen enthielten sowohl eine Abstandflächentabelle, einen Lageplan sowie Gebäudeansichten aus jeder Himmelsrichtung, die für einige Bezugspunkte sowohl die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen, als auch die geplanten Geländehöhen angaben. Laut Lageplan war zwischen dem Gebäude und der östlichen Grundstücksgrenze ein Grenzabstand von 3,5 Metern vorgesehen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen verwiesen (vgl. Bl. 1 ff. der Beiakte). Die Beklagte erteilte am 18. Januar 2018 der Beigeladenen einen Befreiungsbescheid in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenze sowie einen Abweichungsbescheid hinsichtlich § 133 Abs. 1 der Sonderbauverordnung (SBauVO), wonach die Tiefgarage in der Nähe des Treppenraums über einen Wandhydranten an einer nassen Steigleitung verfügen muss. Am 22. Januar 2018 erteilte die Beklagte zudem einen Abweichungsbescheid hinsichtlich § 40 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung (BauO NRW a.F.), wonach der zweite Rettungsweg der Wohnung 5 an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen muss. Schließlich wurde die Baugenehmigung von der Beklagten am 29. Januar 2018 erteilt. Baugenehmigung sowie Abweichungs- und Befreiungsbescheide wurden dem Kläger am 2. Februar 2018 zugestellt. Der Kläger hat am 28. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Zunächst könnten anhand der Genehmigung die Fragen des Abstandsflächenrechts nicht hinreichend beantwortet werden. Die tabellenmäßige Abstandsflächenberechnung lasse sich nicht nachvollziehen, weil unklar sei, auf welche Messpunkte sie sich konkret beziehe, wie die entsprechenden Werte zustande gekommen seien und ob die angegebenen Werte tatsächlich gegeben seien. Ferner sei unklar, ob sie auf die vorhandene oder die geplante Geländeoberfläche Bezug nehme. Zudem verweise die Berechnung auf einen nicht anhängigen Lageplan, der sich jedoch nur in Bezug auf die Grundstücksentwässerung wesentlich weiter hinten in der Bauakte befinde, so dass unklar sei, auf welchen Lageplan Bezug genommen werde. Aus dem Lageplan alleine könnten die Abstandsflächen mangels Berechnungsangabe ebenfalls nicht nachvollziehbar überprüft werden, zumal dort nicht die tatsächlichen Geländegegebenheiten aufgenommen worden seien. Überdies ergebe sich ein Widerspruch hinsichtlich der Höhenangaben zwischen dem „Vollgeschossnachweis Kellergeschoss“ (Bl. 12 d. Bauakte) und der „Ansicht Ost“ auf Bl. 121 der Bauakte, zumal nicht zu eruieren sei, woher diese Werte stammten. Schließlich sei die Berechnung der Abstandsfläche des Obergeschosses auch insoweit fehlerhaft, als dass sie die Gebäudehöhe nur bis zur Oberkante des Obergeschosses, nicht aber einschließlich der Brüstung zugrunde lege. Dass die Brüstung um 0,5 Meter hinter der Gebäudegrenze liege und insofern eine eigene Abstandsfläche aufweisen müsse, ergebe sich nicht aus der Bauakte. Im Übrigen enthalte die Baugenehmigung keine klaren Vorgaben zu Stützmauern und Erhöhungen des Bodenniveaus, insbesondere auch nicht, weshalb eine Stützwand errichtet und das Bodenniveau angehoben werde. Ferner sei die Baugenehmigung hinsichtlich der Tiefgarage unbestimmt, weil in der „Ansicht Ost“ (vgl. Bl. 121 der Bauakte) die drei Außenöffnungen in Richtung seines Grundstücks nicht eingetragen seien und daher nicht klar sei, ob er mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen habe. Darüber hinaus verstoße das Bauvorhaben wegen seines Staffelgeschosses gegen ihn schützende Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Zwar setze der Bebauungsplan nur die Anzahl der Vollgeschosse fest. Vor dem Hintergrund des planerischen Willens, der bei der Auslegung der Festsetzungen stets zu berücksichtigen sei, ergebe sich aber ein vom Plangeber gewollter Ausschluss von Staffelgeschossen. Der Plangeber habe mit den drei Baugebieten eine Abstufung von Norden nach Süden bezweckt und insoweit gerade vorgesehen, dass Neubauten die Struktur der vorhandenen Bebauung aufnehmen müssten. Die Festsetzung über die Geschossigkeit sei vorliegend auch drittschützend, da sie wesentlicher Bestandteil des vom Plangeber vorgesehenen Konzepts und insoweit Bestandteil eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sei. Denn der Plangeber habe eine harmonische Entwicklung der Siedlung beabsichtigt und insoweit dafür Sorge tragen wollen, dass Neubauten sich in das Landschaftsbild einfügten und den aus Ein- und Zweifamilienhäusern bestehenden Siedlungscharakter erhielten. Soweit der Plangeber in der Planbegründung den Willen einer maximalen Bebauung und Ausnutzung der Grundstücke äußere, handele es sich dabei lediglich um das ganze Stadtgebiet betreffende wohnungspolitische Äußerungen, die eine Abweichung von dem Konzept der harmonischen Gebietsentwicklung nicht rechtfertigten. Weiterhin verstoße das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen seinen Gebietserhaltungsanspruch, weil es auch mangels Vorbilds einen Fremdkörper darstelle und daher nach seinem Umfang der konkreten Eigenart des Baugebiets widerspreche. Die konkrete örtliche Situation sei infolge der tatsächlichen Umstände sowie vor dem Hintergrund des Willens des Plangebers, der die „bestehende Flachdachsituation“ südlich der L.--------straße habe festschreiben wollen, als Villengebiet mit ausschließlich Ein- oder Zweifamilienhäusern zu charakterisieren, das Mehrfamilienhäuser mit Staffelgeschoss ausschließe. Durch die Festsetzung über die Vollgeschossigkeit und die Dachform sei auch eine maximal zulässige Bauhöhe festgelegt worden. Dabei stehe das Bauvorhaben mit acht Wohneinheiten und insbesondere dem Staffelgeschoss so eklatant im Widerspruch zu dem von zweigeschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Staffelgeschoss geprägten Gebiet, dass „Quantität in Qualität“ umschlage und daher der Gebietscharakter insgesamt gesprengt werde. Dadurch, dass der Plangeber die vorhandene Bebauung habe sichern wollen und eine Abstufung hinsichtlich der Geschossigkeit und der Dachform zum Schutz der nachbarlichen Belange, insbesondere des freie Talblicks, gewollt sei, missachte das Bauvorhaben das „harmonische Planungskonzept“ des Plangebers. Schließlich verstoße das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insgesamt sei das Bauvorhaben infolge der Aufschüttungen und des Staffelgeschosses fünf Meter höher als sein Wohnhaus und damit bereits wegen seiner Größe auch angesichts der zu besorgenden Verschattung für ihn unzumutbar, was die Beklagte im bauaufsichtlichen Verfahren ebenfalls geäußert habe (Bl. 54 d. Bauakte). Es sei immerhin zu berücksichtigen, dass aus dem Blickwinkel des klägerischen Grundstücks das Gebäude samt Staffelgeschoss wie eine einzige massive Außenwand erscheine, auch wenn abstandsflächenrechtlich wegen der Versetzung des Staffelgeschosses zwischen Gebäudewand und Staffelgeschoss zu differenzieren sei. Der noch offene Blick von seinem Grundstück, insbesondere dem Gartenbereich, Richtung Westen werde vollständig beeinträchtigt. Zudem liege der hintere Gartenbereich des Bauvorhabens durch die Aufschüttung zwei Meter höher und begründe zusammen mit dem Wohngebäude eine Situation der Einmauerung seines Grundstücks. Durch die umlaufende Dachterrasse würde zudem erstmalig voller Einblick in seinen Garten- und Terrassenbereich gewährt werden, so dass ihm keine Rückzugsmöglichkeit mehr verbleibe, er auf dem „Präsentierteller“ sitze und die Bereiche für ihn nicht mehr nutzbar seien. Eine solche Beeinträchtigung habe man unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung auch in bebauten innerstädtischen Bereichen nicht zu tolerieren. Erschwerend kämen die großen Fenster in der östlichen Gebäudewand des Bauvorhabens hinzu, weil weder sein Gebäude noch das östlich an sein Grundstück angrenzende Gebäude über vergleichbare Fenster verfügten und damit die Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück erst durch das Bauvorhaben begründet würden. Angesichts der Höhe des Bauvorhabens stünden ihm auch keine Sichtschutzmaßnahmen mehr zur Verfügung. Hinzu komme, dass auch sein voll verglastes Schlafzimmer als besonders schützenswerter Raum voll einsehbar sei. Maßnahmen zur Verhinderung von Einsichtsmöglichkeiten seien ihm nicht zumutbar, weil gerade die betroffenen Räume ganztägig abgedunkelt sein müssten und daher nicht mehr nutzbar seien. Schließlich sei auch die genehmigte Tiefgarage wegen der zu erwartenden Lärm- und Schadstoffimmissionen rücksichtslos. Durch die natürlichen Lüftungsöffnungen in Richtung seines Grundstücks würden die Immissionen gezielt auf sein Grundstück geleitet. Dass die Immissionen vernachlässigbar seien und die geltenden Grenzwerte einhielten, sei bislang nicht untersucht worden und werde daher bestritten. Insbesondere seien gerade die Lärmauswirkungen auf seinem Grundstück nicht Bestandteil des eingeholten Gutachtens. Vor dem Hintergrund, dass gerade das Anfahren von Kraftfahrzeugen beim Ein- und Ausparken besonders lärm- und schadstoffintensiv sei, könne auch unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Stellplätze ein Überschreiten der geltenden Grenzwerte von vorneherein ausschließe. Der Kläger beantragt, die von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2018 nebst Abweichungsbescheide vom 18. Januar 2018 und vom 22. Januar 2018 sowie Befreiungsbescheid vom 18. Januar 2018 (Az.: 21-BA-062283) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) keine Abstandsflächenberechnung im bauaufsichtlichen Verfahren vorgelegt werden müsse. Überdies seien die relevanten Messpunkte für die Abstandsflächenberechnung im Lageplan sowie in den Ansichten angegeben. Die Abstandsflächen würden unter Zugrundelegung aller Angaben eingehalten, so dass es auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht ankomme, da jedenfalls ein Nachbarrechtsverstoß ausgeschlossen werden könne. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers scheide aus, weil auch ein Mehrfamilienhaus Wohnnutzung sei und daher der Art der baulichen Nutzung nicht widerspreche, unabhängig davon, ob die vorhandene Baustruktur im Wesentlichen durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt sei. Der Plangeber habe nicht zwischen Ein- und Mehrfamiliennutzungen differenziert. Ein Umschlagen von „Quantität in Qualität“ sei nicht anzunehmen, weil das Bauvorhaben einen vom Plangeber zugelassenen Umfang aufweise und die Anzahl der Wohnungen überschaubar sei. Den Festsetzungen des Bebauungsplans lasse sich nicht entnehmen, dass nur Ein- oder Zweifamilienhäuser zulässig seien. Dabei sei dem Plangeber bewusst gewesen, dass die Festsetzung der Geschossigkeit Staffelgeschosse nicht ausschließe. Hätte er Entsprechendes verhindern wollen, hätte er – wie südlich der L.--------straße geschehen – maximale Firsthöhen festgesetzt. Darauf habe er aber bewusst verzichtet. Überdies sei das Gebot der Rücksichtnahme schließlich nicht verletzt, weil von dem Bauvorhaben keine erdrückende Wirkung ausgehe. Die Einsichtsmöglichkeiten seien schließlich hinzunehmen, da sie auch angesichts eines Abstands zwischen den Gebäuden von zehn Metern nicht so gravierend seien, als dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei deshalb nicht festzustellen, weil das Bauvorhaben in den üblichen Grenzen innerstädtischer Bebauung geplant sei und man keinen Anspruch darauf habe, dass einem Freiflächen verblieben, die den Blicken Dritter entzogen seien. Auch eine erdrückende Wirkung sei nicht anzunehmen. Sofern sich der Kläger auf eine besondere „Empfindlichkeit“ seines Gebäudes aufgrund der Gestaltung berufe, liege dies in seiner eigenen Risikosphäre. Die behauptete drohende Verschattung seines Gebäudes könne mit einfachen Mitteln verhindert werden. Eine unzumutbare Lärmbelastung durch die Tiefgarage sei nicht zu befürchten. Nicht nur, dass nach dem Gesetz Stellplätze und Garagen, einschließlich Tiefgaragen, grundsätzlich zulässig und entsprechende Lärmentwicklungen als sozialadäquat hinzunehmen seien, sei der Kläger nur von den normalen Parkvorgängen betroffen. Angesichts von nur vier für den Kläger relevanten Stellplätzen sei nicht nur deutlich weniger Lärm als an der Auffahrt auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite des Grundstücks der Beigeladenen zu erwarten, sondern es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die Außenöffnungen der Tiefgarage zum Grundstück des Klägers mit Lochblechen versehen würden, die zwecks Luftzirkulation ungefähr teelichtgroße Löcher aufwiesen. Auch eine vom Kläger befürchtete Beeinträchtigung des von seinem Grundstück ausgehenden freien Talblicks sei schließlich nicht anzunehmen, da das Bauvorhaben den südlichen Ausblick gar nicht berühre. Die Örtlichkeiten sind am 5. August 2019 durch den Berichterstatter im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Es wird insoweit auf das Protokoll zum Ortstermin sowie die angefertigten Lichtbilder verwiesen. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen am 29. Januar 2018 erteilte Baugenehmigung, die Abweichungsbescheide vom 18. und 22. Januar 2018 sowie der Befreiungsbescheid vom 18. Januar 2018 sind nicht rechtswidrig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bzw. der Abweichungs- und Befreiungsbescheide vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der jeweils angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Ihm muss insoweit ein eigenes subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die angegriffenen Bescheide zustehen. Dies ist nur der Fall, wenn der jeweilige Verwaltungsakt Rechtsvorschriften verletzt, die den Kläger zu schützen beabsichtigen. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend sowohl hinsichtlich der Baugenehmigung vom 29. Januar 2018 (I.) als auch hinsichtlich der Abweichungs- und Befreiungsbescheide vom 18. bzw. 22. Januar 2018 (II.) an einem relevanten Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. I. Dem Kläger steht gegen die Baugenehmigung vom 29. Januar 2018 kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht zu, weil diese keine ihn schützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt. Insbesondere ist sie nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (1.). Darüber hinaus verletzt sie weder den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch (2.), noch verstößt sie gegen ihn schützende Festsetzungen des Bebauungsplans (3.). Schließlich erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht als rücksichtlos (4.). 1. Die Baugenehmigung vom 29. Januar 2018 ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Die Frage der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entspricht zwar grundsätzlich nur im Interesse der Allgemeinheit liegenden rechtsstaatlichen Vorstellungen. Allerdings muss der Nachbar erkennen können, ob ihn schützende Vorschriften durch die Realisierung des Bauvorhabens verletzt werden. Insoweit darf sich ein Nachbar auf die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nur berufen, sofern diese nachbarrechtsrelevante Aspekte betrifft. Dazu gehört insbesondere, dass die Genehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit auch der Dritte das Maß der für ihn aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, juris, und vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 –, juris, sowie Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), BauGB, 14. Aufl. 2019, Vor § 29 Rn. 35. Aus diesen Überlegungen ergibt sich aber sodann, dass aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung erst dann ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn folgt, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Kann hingegen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften – ggf. trotz Unbestimmtheit der Baugenehmigung – ausgeschlossen werden, kann sich der Nachbar nicht auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung berufen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, und 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, juris, sowie Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris. Dies zugrunde gelegt steht dem Kläger deshalb kein auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung gestütztes Abwehrrecht zu, weil anhand der Baugenehmigungsunterlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften ausgeschlossen werden kann. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Unbestimmtheit der Abstandsflächendarstellung sowie auf die Unbestimmtheit hinsichtlich der Rücksichtlosigkeit wegen der zu erwartenden Lärm- und Schadstoffimmissionen und damit hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale. Die von der Baugenehmigung umfassten Unterlagen lassen aber zweifelsfrei den Schluss zu, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen weder die bezüglich des Klägers relevante Abstandsflächenpflicht verletzt (a.), noch in Bezug auf Lärm- und Schadstoffimmissionen rücksichtlos ist (b.). a) Soweit der Kläger die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der tabellenmäßigen Abstandsflächenberechnung (Bl. 21 d. Bauakte) sowie Widersprüche zwischen den Angaben in der „Ansicht Ost“ auf Bl. 121 der Bauakte und den Angaben im Zuge des „Vollgeschossnachweises Kellergeschoss“ (Bl. 12 d. Bauakte) anführt, ist dies vorliegend ohne Belang. Denn weder die Abstandsflächenberechnung noch der „Vollgeschossnachweis Kellergeschoss“ gehören zur Baugenehmigung. Für die Unbestimmtheit der Baugenehmigung sind aber nur solche Unterlagen maßgeblich, die auch tatsächlich zur Baugenehmigung gehören, also entsprechend gestempelt und markiert sind. Andere Unterlagen sowie Umstände sind bei der Ermittlung des Inhalts der Baugenehmigung ohne Relevanz. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, und vom 10. Dezember 1998 – 10 A 4248/92 –, juris, sowie Beschluss vom 9. Juni 2006 – 10 B 2071/05 –, juris. Nach diesen Maßstäben sind für die Abstandsflächenberechnung ausschließlich die angeführten Werte in den Ansichten (Bl. 120, 121 d. Bauakte) sowie im Lageplan (Bl. 78 d. Bauakte) maßgeblich. Dass zwischen dem Lageplan und der tabellenförmigen Abstandsflächenberechnung womöglich kein hinreichend klarer Zusammenhang besteht, spielt angesichts der mangels Zugehörigkeitsvermerks bestehenden Unbeachtlichkeit der Abstandsflächentabelle ebenfalls keine Rolle. Anhand der Werte in den relevanten Unterlagen lässt sich trotz bestehender Lücken ein Abstandsflächenverstoß zu Lasten des Klägers ausschließen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob die in der Baugenehmigung enthaltenen Werte vor Ort tatsächlich gegeben sind und dass diese korrekt gemessen und berechnet sind. Das Gericht prüft insoweit ausschließlich die Baugenehmigung und legt insoweit seiner Prüfung ausschließlich die Vorgaben zugrunde, die auch von der Genehmigung umfasst sind. Eventuelle Abweichungen zwischen Genehmigung und tatsächlichen Verhältnissen sind eine Frage der Bauausführung und möglicher repressiver Maßnahmen der Behörde, nicht aber der bauaufsichtlichen Zulassung. Insoweit bescheinigt die Genehmigung auch nur, dass eine Realisierung des Vorhabens bei Einhaltung der in den Unterlagen angegebenen Werte rechtlich unbedenklich ist. Nach § 6 Abs. 4, 6 Satz 1 der hier maßgeblichen BauO NRW a.F. (vgl. § 90 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2019) beträgt die Tiefe der Abstandsflächen im vorliegenden Fall 0,4 der Wandhöhe (H), mindestens jedoch drei Meter, weil nach der Baugenehmigung die gegenüber dem klägerischen Grundstück liegende Außenwand des Vorhabens weniger als 16 Meter lang ist. Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand und wird senkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 BauO NRW a.F.). Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW a.F. die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Dies betrifft insbesondere Wandteile, die sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich von den darunter oder darüber liegenden Wandteilen unterscheiden. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck u.a. (Hrsg.), BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 203. Danach ergeben sich für die Außenwand des genehmigten Bauvorhabens zunächst drei relevante Wandhöhen: Zunächst bis zum Abschluss des 1. Obergeschosses (im Lageplan Abstandsfläche 10), weiterhin bis zum Abschluss der Dachterrassenbrüstung (im Lageplan Abstandsfläche 33) und schließlich bis zum Abschluss des Staffelgeschosses (im Lageplan Abstandsfläche 17). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Dachterrassenbrüstung nicht bereits zum Abschluss des Obergeschosses, also zur Abstandsfläche 10, hinzuzurechnen, weil diese nicht auf der Gebäudegrenze, sondern um 0,5 Meter hinter diese zurückversetzt genehmigt ist, wie sich ausdrücklich aus der gestempelten und damit zur Baugenehmigung gehörenden „Ansicht Nord“ auf Bl. 120 der Bauakte ergibt. Insofern stellt die Dachterrassenbrüstung durch ihren Rücksprung ein im Vergleich zu den darunter liegenden Geschossen eigenes Wandteil dar, das eigene Abstandsflächen einzuhalten hat. Hinsichtlich der zuerst genannten Abstandsfläche (Abstandsfläche 10) ist ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht anhand der Baugenehmigungsunterlagen auszuschließen. Zu beachten ist hierbei, dass sich wegen der Hanglage die Wandhöhe aus der Mittelung der Wandhöhe an der nördlichen und der südlichen Gebäudegrenze ergibt (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW a.F.). Die Außenwand des 1. Obergeschosses schließt erkennbar auf der Höhe 167,15 ü. NN ab. Die insoweit auf der Höhe der nördlichen Außenwand des Gebäudes relevante derzeitige Geländehöhe ist zwar nicht angegeben. Allerdings ist etwas weiter südlich die derzeitige Geländehöhe mit 159,67 ü. NN angegeben. Da die Geländeoberfläche Richtung Süden abschüssig verläuft, muss der für die Berechnung der Wandhöhe der nördlichen Außenwand maßgebliche Wert mithin höher als 159,67 ü. NN sein. Daraus ergibt sich, dass, wenn ein Abstandsflächenverstoß selbst bei 159,67 ü. NN nicht anzunehmen wäre, ein solcher erst recht nicht bei Zugrundelegung des tatsächlich relevanten Werts zu befürchten wäre. Mit dem Wert von 159,67 ü. NN ergibt sich an der nördlichen Außenwand eine Wandhöhe von (167,15 – 159,67) Meter = 7,48 Meter. An der südlichen Außenwand gilt Entsprechendes: Der Abschluss der Außenwand liegt auf der Höhe 167,15 ü. NN. Der Höhenwert der tatsächlichen Geländeoberfläche ist für diesen Punkt zwar nicht eingetragen; weiter südlich findet sich an der abschüssig verlaufenden Geländeoberfläche aber der Wert 158,45 ü. NN, der mangels anderweitiger Angaben der Berechnung zugrunde zu legen ist. Dabei ergibt sich ein Wandhöhenmaß von (167,15 – 158,45) Meter = 8,70 Meter. Das heranzuziehende Wandhöhenmaß ist demnach unter Beachtung des § 6 Abs. 4 Satz 4, 5 BauO NRW das Mittel von 7,48 Meter und 8,70 Meter, mithin 8,09 Meter. Daraus ergibt sich bei Anwendung eines Faktors von 0,4 eine Abstandsfläche von 3,236 Meter. Laut Lageplan hält das genehmigte Vorhaben an dieser Stelle einen Grenzabstand von 3,5 Meter ein. Ein Abstandsflächenverstoß ist damit selbst bei Zugrundelegung der niedrigeren Geländeoberflächenhöhen und infolgedessen größeren Wandhöhen nicht anzunehmen. Entsprechendes gilt für die zweite Abstandsfläche (Abstandsfläche 33). Hier liegt der Abschluss der Brüstung sowohl im Norden als auch im Süden jeweils bei 167,70 ü. NN. Die Höhen für die entsprechend darunter liegenden Geländeoberfläche sind nicht eingetragen. Unter Zugrundelegung der entsprechend weiter südlich angegebenen, niedrigeren Werte (159,67 ü. NN im Norden bzw. 158,45 ü. NN im Süden) ergeben sich eine Wandhöhe im Norden von 8,03 Meter und eine Wandhöhe im Süden von 9,25 Meter, im Mittel also eine Wandhöhe von 8,64 Meter und damit eine notwendige Abstandsfläche von 3,456 Meter. Die Dachterrassenbrüstung hält aber laut Lageplan einen Grenzabstand von 4,0 Metern ein. Daher ist auch hier ein Abstandsflächenverstoß selbst bei Zugrundelegung der größeren Wandhöhen ausgeschlossen. Schließlich ist ein entsprechender Verstoß auch nicht bezüglich des Staffelgeschosses festzustellen. Die Außenwand des Staffelgeschosses endet sowohl im Norden als auch im Süden jeweils bei 169,95 ü. NN. Die entsprechend darunter liegende Werte der Geländeoberflächenhöhen sind nicht eingetragen. Selbst bei Zugrundelegung der weiter südlich eingezeichneten, niedriger liegenden Werte von 158,68 ü. NN für die Geländehöhe auf Höhe der Außenwand des Staffelgeschosses im Norden und von 158,45 ü. NN für die Geländehöhe auf Höhe der Außenwand des Staffelgeschosses im Süden kann aber ein Abstandsflächenverstoß ausgeschlossen werden: Im nördlichen Bereich ergibt sich eine Wandhöhe von 11,27 Metern, im Süden von 11,5 Metern, im Mittel mithin eine Wandhöhe von 11,385 Metern. Daraus ergibt sich rechnerisch eine notwendige Tiefe der Abstandsfläche von 4,554 Metern. Da das Staffelgeschoss nach der Baugenehmigung einen Grenzabstand von 4,75 Metern einhält, kann eine Verletzung klägerischer Rechte ausgeschlossen werden. In Bezug auf die weiteren in Richtung des klägerischen Grundstücks liegenden Abstandsflächen (im Lageplan Abstandsflächen 36 und 37) sind ebenfalls keine Rechtsverletzungen erkennbar, zumal der Kläger Entsprechendes auch nicht rügt. Schließlich ergibt sich die Unbestimmtheit der Baugenehmigung auch nicht bezüglich der Stützmauer und der Geländeerhöhung. Anhand der gestempelten „Ansicht Ost“ (Bl. 121 d. Bauakte) lassen sich die (Höhen-)Werte sowohl der Stützmauer als auch der geplanten Erhöhung insgesamt ohne Weiteres ermitteln. Inwieweit hier ein Bestimmtheitsproblem vorliegen soll, kann das Gericht nicht erkennen und wird auch vom Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Soweit das Argument auf die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit einer Stützmauer sowie einer Erhöhung abzielt, ist dies mangels drittschützenden Charakters ohne Belang, zumal es in der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Beigeladenen liegt, ihr Grundstück im Rahmen der rechtlichen Grenzen ihren eigenen Wünschen gemäß baulich zu nutzen. b) Der Kläger trägt vor, die Baugenehmigung sei auch deshalb unbestimmt, weil die im Zusammenhang mit der Tiefgarage vorgesehenen Außenwandöffnungen nicht in allen zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen vorhanden seien. Aber auch dieser Einwand begründet nicht die Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Denn eine insoweit in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist jedenfalls auszuschließen, weil auch bei Vorhandensein entsprechender Öffnungen der Kläger nicht unzumutbaren Lärm- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt sein wird. Dies gilt auch unabhängig davon, ob in die Außenöffnungen Lochbleche eingesetzt werden oder nicht. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für einen Nachbarn ist die Technische-Anleitung Lärm (TA Lärm) heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 – 2 A 2135/11 –, juris. Eine Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm auf dem klägerischen Grundstück ist vorliegend aber bereits nach der Lage der Dinge ausgeschlossen. Insoweit ist es entgegen der klägerischen Ansicht auch unschädlich, dass das Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Heinrich vom 20. September 2017 (vgl. Bl. 36 ff. der Bauakte) eine Prognose für das klägerische Grundstück nicht enthält. Einer Begutachtung bedürfte es nämlich erst dann, wenn tragfähige Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Nutzung der Tiefgarage für den Nachbar mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris. Entsprechende tragfähige Anhaltspunkte sind hier indes nicht ersichtlich, zumal der Kläger auch nichts Greifbares dargelegt hat. Das Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Heinrich vom 20. September 2017 (vgl. Bl. 36 ff. der Bauakte) konnte bereits für die nördlich bzw. westlich unmittelbar an der Zufahrt der Tiefgarage gelegenen Grundstücke eine Lärmgrenzwertüberschreitung nicht feststellen. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte auf dem weiter entfernten klägerischen Grundstück zu befürchten ist, zumal es von der Tiefgaragenzufahrt nicht betroffen sein wird und demnach die dort zu erwartenden Lärmimmissionen deutlich geringer sein werden. Daran ändert auch der klägerische Hinweis nichts, dass das Anfahren beim Ein- und Ausparkvorgang störungsintensiv sei. Es lässt sich nämlich auch bereits ohne Begutachtung feststellen, dass die insgesamt geplanten acht Stellplätze nur eine vergleichsweise geringe Nutzung mit sich bringen werden. Das lässt sich auch anhand der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (5. Auflage 2006) ermitteln, wonach für die Tagzeit (6 – 22 Uhr) grundsätzlich 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde und 0,02 Pkw-Bewegungen entsprechend für die Nachtzeit (22 – 6 Uhr) zu veranschlagen sind (vgl. Tabelle 33). Das ergibt für das Vorhaben tagsüber gerade einmal 19,2 Pkw-Bewegungen, nachts sogar nur 1,28 Bewegungen. Die Parkplatzlärmstudie gilt dabei als anerkannte Orientierungshilfe für die Beurteilung von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, Beschlüsse vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris, und vom 4. Januar 2007 – 7 B 2466/06 –, juris. Insoweit begründet die für alle Stellplätze in der Tiefgarage zu erwartende Nutzungsintensität auch unter Berücksichtigung des Anfahrens der Fahrzeuge nicht ansatzweise die Befürchtung einer für den Kläger unzumutbaren Belastung, zumal ferner davon auszugehen ist, dass der Kläger ohnehin nur von den vier in Richtung seines Grundstücks gelegenen Stellplätzen betroffen sein wird, da die Zufahrt zur Tiefgarage sowie die weiteren vier Tiefgaragenstellplätze auf der westlichen Seite des Grundstücks der Beigeladenen liegen und zudem durch das mittig gelegene Treppenhaus hinreichend abgeschirmt werden. Hinzu kommt, dass die Errichtung einer Tiefgarage gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass sie Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren u. ä. weitgehend abschirmt. Aus der gegebenen Grundstückssituation ergibt sich nichts Anderes. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass Stellplätze in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, weil sie gerade der Ruhe und Erholung dienende Bereiche beeinträchtigen und hier insoweit die Grenze der Zumutbarkeit niedriger ist. Vorliegend liegt die Tiefgarage aber nicht auf der Höhe des rückwärtigen Gartenbereichs des Klägers, sondern auf der Höhe seines Wohnhauses. Dass die Tiefgarage Öffnungen in Richtung des klägerischen Grundstücks aufweist, ändert daran gleichwohl nichts. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben die notwendigen Abstandsflächen einhält und insoweit auch ein genügender Abstand vorzufinden ist, der eventuell im Gartenbereich des Klägers wahrnehmbare Lärmimmissionen zumindest in einem für den Kläger annehmbarem Maß abschirmt. Weiter ist zu beachten, dass die vorhandene Bepflanzung auf der Grundstücksgrenze des Klägers eine weitere Reduzierung der Lärmbetroffenheit bedingt. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden geringen Anzahl Fahrtbewegungen kann schließlich auch unter Berücksichtigung der Lage der Tiefgarage eine Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen nicht angenommen werden. Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen mit zwölf, 14 und 17 Stellplätzen OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, Beschlüsse vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE –, juris, vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, vom 25. Oktober 2012 – 10 B 842/12 –, juris, und vom 8. Januar 2003 – 10 B 1611/02 –, juris. Entsprechendes gilt auch für die zu erwartenden Schadstoffimmissionen. Angesichts der nur geringen Anzahl an Fahrtbewegungen und unter Berücksichtigung, dass der Kläger letztlich nur von den vier in seiner Richtung gelegenen Stellplätzen betroffen sein wird, spricht nichts für eine Wohnunverträglichkeit. Hinzu kommt, dass – wie auf den im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbildern erkennbar – die nur geringen Öffnungen auf der östlichen Seite des Vorhabens eine vom Kläger ohne nähere Begründung behauptete zielgerichtete Abführung der Schadstoffe auf sein Grundstück nicht befürchten lassen. Vor diesem Hintergrund war das Gericht auch nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, „durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Frage zu erheben, dass die Immissionen aus der Nutzung der Tiefgarage, die über drei Außenöffnungen an der Ostseite der Tiefgarage entweichen, an den nächstgelegenen Aufenthaltsräumen des Klägers sowie auf der Terrasse des Klägers die geltenden Richtwerte für Schall- und Emissionswerte für Luftschadstoffe überschreiten werden“, nachzukommen. Aus den benannten Gründen ist bereits ohne Gutachten offensichtlich, dass eine Grenzwertüberschreitung auf dem Grundstück des Klägers nicht zu befürchten ist. 2. Die Baugenehmigung verletzt auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 1990 (BauNVO) sind Vorhaben, die zwar an sich nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig sind, im Einzelfall unzulässig, wenn sie u.a. nach ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dabei ist die Vorschrift vorliegend anwendbar, weil der Bebauungsplan Nr. 448A – L.--------straße -Teil 1 – für das Grundstück der Beigeladenen sowie des Klägers ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) festsetzt und damit die §§ 2 bis 15 BauNVO zum Inhalt des Bebauungsplans geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Das Vorhaben widerspricht aber nicht seinem Umfang nach der Eigenart des Baugebiets. Durch die Verwendung des Begriffs „Einzelfall“ wird deutlich, dass sich die Eigenart des Baugebiets nicht alleine aus den typisierenden Regelungen der BauNVO – hier des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO –, sondern aus der konkreten Charakterisierung des Gebiets ergibt. Diese wird dabei maßgeblich durch die jeweilige örtliche Situation unter Berücksichtigung des Planungswillens der Gemeinde bestimmt, sofern dieser auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 –, juris, vom 25. November 1983 – 4 C 21.83 –, juris, und vom 3. Februar 1984 – 4 C 17.82 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lfg. 2016, § 15 BauNVO Rn. 10. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe widerspricht das Bauvorhaben nicht der Eigenart des Baugebiets. Soweit der Kläger argumentiert, die konkrete Eigenart des Baugebiets bezüglich der Bebauung unmittelbar südlich der L.--------straße sei als „Villengebiet“ zu charakterisieren, das nur eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung sowie Gebäude ohne Staffelgeschoss zulasse, schlägt dies nicht durch. Denn eine solche Charakterisierung des Baugebiets lässt sich dem Bebauungsplan und seiner Begründung auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht entnehmen. Zwar ist es zutreffend, dass das Baugebiet unmittelbar südlich der L.--------straße , zu dem sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das des Klägers gehören, tatsächlich keine Mehrfamilienhausbebauung aufweist. Das ändert aber nichts daran, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dort eine Mehrfamilienhausbebauung zulässig ist. Der Bebauungsplan sieht keinerlei Festsetzungen vor – wie etwa über die zulässige Höchstzahl an Wohneinheiten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches – BauGB –) –, die nur Ein- und Zweifamilienhäuser zuließen. Allein durch die Festsetzung eines Flachdachs sowie über die maximale Anzahl an Vollgeschossen lässt sich eine Mehrfamilienhausbebauung nicht verhindern. Auch werden keine Staffelgeschosse verhindert, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 1984 erkennbar keine Vollgeschosse sind. Dass tatsächlich nur eine Ein- und Familienhausbebauung (ohne Staffelgeschoss) vorhanden ist, ist daher nicht auf den Bebauungsplan, sondern eine tatsächliche bauliche Entwicklung zurückzuführen, die aber die Eigenart des Baugebiets zu prägen nicht imstande ist. Denn nur weil das Vorhaben der Beigeladenen zufälligerweise das erste Bauvorhaben ist, das der vorhandenen Bebauung nicht vollumfänglich entspricht, aber gleichwohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig ist, kann darin kein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets gesehen werden. Eine tatsächliche bauliche Entwicklung, die nur einen Teil der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Anlagen abdeckt, ist für die Eigenart des Baugebiets nämlich unmaßgeblich. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lfg. 2016, § 15 BauNVO Rn. 12. Auch der Planwille ändert nichts daran. Zwar beschreibt der Plangeber, dass die vorhandene Baustruktur „im Wesentlichen durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt“ sei (Bl. 95 d. Gerichtsakte), dass der Bebauungsplan „eine lockere und stark durchgrünte Einfamilienhausbebauung“ vorsehe (Bl. 99 d. Gerichtsakte) und dass „die vorhandene Bebauung … gesichert“ (Bl. 103/104 d. Gerichtsakte) werden solle. Dies schließt aber eine Mehrfamilienhausbebauung oder Gebäude mit Sattelgeschoss keineswegs aus. Soweit der Plangeber davon spricht, dass die vorhandene Bebauung durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt sei und er diese lediglich sichern wolle, ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung einer Bebauung lediglich bedeutet, dass diese künftig nicht unzulässig sein soll, nicht aber, dass sie als einzig zulässige Bebauung vorgesehen ist. Ziel des Plangebers war es schließlich – wie er mehrfach ausdrücklich betont – zur Deckung des Wohnungsbedarfs eine „maximale Ausnutzung“ (Bl. 96 d. Gerichtsakte) der vorgesehenen Baufenster zu gewährleisten und die vorhandenen „Bebauungsmöglichkeiten … auszuschöpfen“ (Bl. 98/99 d. Gerichtsakte). In diesem Zuge sind zwar neue Flächen „speziell für Einfamilienhausbebauung“ (Bl. 96 d. Gerichtsakte) vorgesehen. Die Verwendung des Wortes „speziell“ meint aber gerade nicht ausschließlich. Besonders vor dem Hintergrund des Zwecks der Steuerung des Siedlungsdrucks sowie der Verhinderung der Zersiedlung wird deutlich, dass der Plangeber vor allem die Deckung des Wohnbedarfs vorsieht und zu diesem Zwecke auch Ein- und Zweifamilienhäuser im Blick hat. Ein Ausschließlichkeitsmoment kann aber in der Planbegründung nicht entdeckt werden. Das gilt auch, soweit der Plangeber ausführt, durch den Bebauungsplan die bestehende Flachdachsituation festgeschrieben zu haben. Zwar weist der Begriff der Festschreibung darauf hin, dass die angeführte Situation generell Bestand haben soll und auch künftig für andere Bebauungen vorgesehen ist. Die Festschreibung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Flachdachsituation, zu der die Anzahl der Wohneinheiten keineswegs zählt. Auch kann unter dem Begriff des Flachdachs nicht die Frage eines Staffelgeschosses subsumiert werden. Soweit der Kläger meint, diese Formulierung schließe Staffelgeschosse sowie Mehrfamilienhäuser eindeutig aus und sei auch keiner gegenteiligen Auslegung mehr zugänglich, kann das Gericht dies angesichts des Begriffs des Flachdachs nicht nachvollziehen. In der Tat schwebte dem Plangeber wegen der Hanglage zwar ein abgestuftes Plankonzept vor. So wird in der Planbegründung ausgeführt: „Durch die Abstufung von Norden nach Süden – zweigeschossig mit Flachdach und eingeschossige mit flachgeneigtem Satteldach plus maximaler Gebäudehöhe – wird ein Einfügen in das Landschaftsbild erzielt“ (Bl. 109 d. Gerichtsakte). Daraus kann aber entgegen der klägerischen Ansicht nicht abgeleitet werden, dass der Plangeber für die unmittelbar an der südlichen Seite der L.--------straße gelegene Bebauung Staffelgeschosse ausschließen wollte. Erst recht kann darin keine Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe gesehen werden. Denn dem Plangeber war zum Zeitpunkt des Planbeschlusses im Jahre 1992 die Definition des Begriffs des Vollgeschosses bekannt. Hätte er Staffelgeschosse verhindern wollen, hätte er andere Festsetzungen treffen müssen. Dass sich der Plangeber dem auch bewusst war, zeigt vor allem der Umstand, dass er im „E. G. “ tatsächlich maximale Firsthöhen festgesetzt hat. Da er dies für das Plangebiet der unmittelbar südlich der L.--------straße liegenden Bebauung unterlassen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gleichwohl für dieses Baugebiet Höhenbegrenzungen und dabei den Ausschluss von Staffelgeschossen gewollt hat. Er hat bewusst der Hanglage wegen ausschließlich mehr als zwei Vollgeschosse ausgeschlossen, nicht aber andere Geschossarten. Das Vorhaben steht also nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, sondern entspricht im Gegenteil in seiner konkreten Ausgestaltung dem Planungswillen der Beklagten. Aber selbst wenn der Planbegründung der Wille zum Ausschluss von Mehrfamilienhäusern sowie Gebäuden mit Staffelgeschoss entnommen werden könnte, änderte dies nichts am Ergebnis. Denn dann fehlte es jedenfalls an einem entsprechenden Niederschlag des Willens in den tatsächlich getroffenen Festsetzungen. Der Planwille alleine ist aber unbeachtlich, sofern er nicht Ausdruck in den textlichen wie zeichnerischen Festsetzungen findet. Die Planbegründung fungiert insoweit nur als Auslegungshilfe. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 13. August 2009 – 2 Bs 102/09 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lfg. 2016, § 15 BauNVO Rn. 12 aE. Letztlich scheidet eine Verletzung des klägerischen Gebietserhaltungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aber selbst für den Fall, dass man davon ausginge, dass das Bauvorhaben nicht der konkreten Eigenart des Baugebiets entspreche, auch deshalb aus, weil jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des Widersprechens nicht erfüllt ist. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, dass das Bauvorhaben nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein „Widersprechen“ ist nämlich enger zu fassen als ein bloßes „nicht Entsprechen“. Es genügt daher nicht, dass das Bauvorhaben mit der Eigenart des Baugebiets nicht konform ist. Vielmehr bedarf es einer deutlichen und offensichtlichen Abweichung von der Eigenart des betroffenen Baugebiets. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lfg. 2016, § 15 BauNVO Rn. 13. Dieser Gedanke wird vorliegend erheblich verstärkt durch den Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur die Art der baulichen Nutzung regelt, die Frage des Umfangs eines Bauvorhabens aber das Maß der baulichen Nutzung betrifft (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergänzt dabei aber nicht etwa die Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung, sondern geht davon aus, dass der Umfang einer Anlage (ausnahmsweise) auch Auswirkungen auf die Nutzungsart des gesamten Baugebiets haben kann. Dies ist aber nur in seltenen (Extrem-)Fällen anzunehmen. Ein solches „Umschlagen von Quantität in Qualität“ kann nämlich nur angenommen werden, wenn sich die Anlage derart signifikant, d.h. in hohem Maße offensichtlich, von den anderen den Gebietscharakter bestimmenden Anlagen abhebt, dass ihre Unangemessenheit einem Gebietsbetrachter sofort ins Auge springt. Das Bauvorhaben muss letztlich eine für das Baugebiet unzumutbare neue Art der baulichen Nutzung bedeuten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris, vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 –, juris, und vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris, und vom 21. Februar 2005 – 10 B 1268/04 –, juris, sowie Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris; Roeser, in: König/ders./Stock (Hrsg.), BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 15 Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lfg. 2016, § 15 BauNVO Rn. 18. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Bauvorhaben mag zwar höher sein als die vorhandene Bebauung im betroffenen Baugebiet. Dadurch wird aber keineswegs eine für das Gebiet unzumutbare neue Art der baulichen Nutzung begründet, zumal im Übrigen der Umfang des Bauvorhabens, besonders die räumliche Ausdehnung, dem der übrigen Anlagen im Baugebiet entspricht, wie insbesondere auch die im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbilder zeigen. Das Bauvorhaben weist lediglich eine höhere Intensität der Nutzung auf, die aber gleichwohl die vorhandene Nutzungsprägung wahrt. Ein Wohngebäude mit acht Wohneinheiten erweist sich gegenüber Ein- und Zweifamilienhäusern keineswegs als andere Nutzungsart. Vgl. zu einem Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten in einem von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Baugebiet entsprechend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Nds), Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –, juris; ebenso zu einem größeren Mehrfamilienhaus OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 B 256/14 –, juris. 3. Aus den genannten Gründen verstößt das Bauvorhaben auch nicht wegen seines Staffelgeschosses gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 448A – L.--------straße -Teil 1 – über die Geschossigkeit. Unabhängig davon, ob diese überhaupt nachbarschützend ist, kann nämlich weder eine ausdrückliche Festsetzung über den Ausschluss von Staffelgeschossen noch ein entsprechender in die Festsetzung hineinzulesender Planwille angenommen werden. 4. Das Bauvorhaben verletzt auch nicht das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme. Nach dieser Vorschrift ist ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn von ihm für die Umgebung oder das Baugebiet unzumutbare Störungen und Belästigungen ausgehen oder es solchen ausgesetzt ist. Die Vorschrift weist zwar dem Grunde nach nur eine objektiv-rechtliche Regelung auf, die einem Dritten keine subjektive Rechtsposition verleiht. Sie ist aber zugleich Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme, so dass sie dann drittschützende Wirkung aufweist, sofern drittschützende Wirkung in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris, vom 7. Februar 1986 – 4 C 49.82 –, juris, vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, juris, vom 26. September 1992 – 4 C 5.87 –, juris, und vom 16. September 1993 – 4 C 28.91–, juris. Das Gebot der Rücksichtnahme ist drittschützend, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Verletzt ist das Gebot der Rücksichtnahme, wenn die Abwägung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Dritten, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ergibt, dass das Bauvorhaben für den Dritten unzumutbar ist. Der Dritte kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der das Bauvorhaben realisieren will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris, vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter im Ortstermin festgestellten und der Kammer vermittelten örtlichen Verhältnisse sowie der in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder ist jedenfalls eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht anzunehmen. Es kann daher offen bleiben, ob das Gebot der Rücksichtnahme hier überhaupt Anwendung findet oder bereits in der im Rahmen des Aufstellungsvorgangs des Bebauungsplans Nr. 448A – L.--------straße -Teil 1 – durch die Beklagte vorgenommenen Abwägung aufgegangen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, juris, und Beschluss vom 27. Dezember 1984 – 4 B 278.84 –, juris; OVG NRW, Beschluss 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zugunsten der Beigeladenen angesichts der ihr in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit, das eigene Grundstück in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grenzen baulich voll auszunutzen, zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben mit Ausnahme der geringen Überschreitung der Baugrenzen sowie der beiden anderen, hier zu vernachlässigenden bauordnungsrechtlichen Abweichungen vollständig im rechtlich zulässigen Rahmen hält. Wie bereits ausgeführt, verstößt das Vorhaben nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Zwar schließt die Einhaltung insbesondere der Abstandsflächen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Auch wenn die durch die Anlage beeinträchtigten rücksichtnahmebezogenen Aspekte ebenfalls durch das landesrechtliche Abstandsflächenrecht in den Blick genommen werden, die insoweit selbst das dem Nachbarn Zumutbare und sozial Verträgliche bestimmen, schließt die Einhaltung der Abstandsflächen die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme weder grundsätzlich noch regelmäßig aus. Denn das Gebot der Rücksichtnahme hat als bauplanungsrechtliches Institut gegenüber bauordnungsrechtlichen Regelungen eigenständige Bedeutung. Gleichwohl verbleibt in diesen Fällen alleine aus tatsächlichen Gründen für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur ein sehr kleiner Raum. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist mithin ein Indiz für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BY), Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, und vom 2. August 2010 – 7 B 678/10 –, juris. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist hier nicht erkennbar. Zwar führt das Vorhaben zu gewissen Beeinträchtigungen. Rücksichtlos ist es gleichwohl nicht. Insbesondere weist es entgegen der klägerischen Ansicht keine erdrückende Wirkung auf. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, und vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 –, juris, sowie Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar zum BauGB, Stand: 1. August 2018, § 31 Rn. 108 m.w.N. Eine solche Situation liegt hier aber erkennbar nicht vor. Soweit der Kläger auf im Genehmigungsverfahren geäußerte Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Umfangs des Vorhabens (Bl. 54 d. Bauakte) hinweist, greift dieses Argument nicht durch. Denn zum einen haben sich die geäußerten Bedenken letztlich nicht durchgesetzt, zum anderen entfalten sie für das Gericht keine Bindungswirkung, nicht zuletzt weil sie sich auf die Überschreitung der Baugrenzen, nicht aber auf die erdrückende Wirkung und die Rücksichtnahme bezogen haben. Das Vorhaben der Beigeladenen ist zwar höher als das klägerische Wohngebäude. Gerade wegen des Grenzabstands des Vorhabens von 3,5 Metern und einer tatsächlichen Lücke zwischen Vorhaben und klägerischem Gebäude von 5 Metern (Abstand zwischen Vorhaben und Garage des Klägers) bzw. ca. 7 Metern (Abstand zwischen Vorhaben und Wohngebäude des Klägers) kann von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ keine Rede sein. Auch eine unzumutbare Beschattung durch das Vorhaben ist nicht anzunehmen, zumal die sonnenreiche Südseite des klägerischen Grundstücks durch das westlich angrenzende Vorhaben in keiner Weise berührt wird. Im Übrigen kann sich der Kläger nicht auf den bislang noch offenen Blick Richtung Westen berufen, weil dieser durch jedes Vorhaben auf dem westlichen Nachbargrundstück beeinträchtigt bzw. aufgehoben würde und ein solcher Schutzanspruch ohnehin in einem bebauten Gebiet und vor allem angesichts der wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht besteht. Schließlich weist das Vorhaben hinsichtlich Länge und Breite auch keine relevanten Unterschiede gerade zum klägerischen Wohngebäude auf. Gründe für die Annahme eines trotz Einhaltung der Abstandsflächen bestehenden krassen Ausnahmefalls kann das Gericht nicht erkennen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass entsprechende Einsichtsmöglichkeiten insbesondere von der Dachterrasse aus auf das klägerische Grundstück zu erwarten sind. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist zwar auch hier grundsätzlich denkbar. Angesichts der Einhaltung der Abstandsflächen, deren Zweck gerade auch in der Vermeidung unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten besteht, kann eine solche Verletzung aber auch hier aus tatsächlichen Gründen nur selten und nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 4 B 52.15 –, juris, sowie Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2015 – 7 B 1031/15 –, juris, vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 –, juris, vom 14. Februar 2013 – 7 B 99/13 –, juris, vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, und vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 –, juris; Thüringisches Oberverwaltungsgericht (OVG TH), Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 KO 305/99 –, juris. Dabei ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass es für die Beurteilung des Zumutbaren eine Rolle spielen kann, ob sich die Bebauung in entsprechend verdichteter Innenstadtlage oder in sonstigen überwiegend bebauten Gebieten befindet. Eine darüber hinausgehende Differenzierung zwischen Bebauung in „ruhiger Lage“ – etwa einer Ein- und Zweifamilienhausbebauung – und sonstigen bebauten Gebieten bedarf es hingegen nicht, da sich die Frage der Zumutbarkeit ohnehin an den Umständen des Einzelfalls orientiert und entsprechend besondere Ausnahmefälle, um deren Verhinderung es dem Gebot der Rücksichtnahme geht, unabhängig davon angenommen werden können, ob es sich um eine stark bebaute oder nur mäßig bebaute Gegend handelt. Insoweit spricht auch die obergerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich nur von „bebauten Gebieten“ und nur ausnahmsweise von Bereichen der „verdichteten Innenstadtlage“. Letztere liegt hier aber offenkundig nicht vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, sowie Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, und vom 18. Dezember 2015 – 7 B 1085/15 –, juris. Unter Berücksichtigung der vorliegenden offenen Bauweise ist eine über bloße Lästigkeit sowie über im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen hinausgehende Betroffenheit des Klägers nicht festzustellen. Eine solche wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall allenfalls dann angenommen, wenn dem Nachbar durch die Einsichtsmöglichkeiten auf seinem Grundstück kein einziger intimer, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum mehr verbleibt und ihm zumutbare Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend sind oder wenn Einsichtsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zu besonders intimen Wohnbereichen geschaffen werden. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 4 B 1353/15 –, juris; VGH BY, Urteil vom 24. November 2015 – 15 B 13.2414 –, juris; OVG TH, Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 KO 305/99 –, juris. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn der bestehende Abstand zwischen Vorhaben und klägerischem Grundstück bzw. Wohngebäude ist insbesondere angesichts des Umstands, dass die Dachterrasse um 0,5 Meter hinter der Gebäudegrenze liegt, groß genug, um unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten zu verhindern. Auch sofern – wie der Kläger behauptet – Einsichtsmöglichkeiten in sein Schlafzimmer bestehen, kann von einer unmittelbaren Nähe, die die Unzumutbarkeit begründen könnte, nicht die Rede sein. Die im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbilder zeigen nämlich gerade, dass von der Dachterrasse aus wegen des tatsächlichen Abstands ein Einblick in den Wohninnenbereich – wenn überhaupt – nur in äußerst geringem Umfang möglich ist. Dass darüber hinaus nach klägerischer Ansicht gerade das Schlafzimmer wegen der Vollverglasung besonders beeinträchtigt sei, spielt keine Rolle. Denn sofern Einsichtsmöglichkeiten gerade auf der besonderen baulichen Gestaltung des klägerischen Grundstücks bzw. Wohngebäudes zurückzuführen sind, liegt dies im Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers und kann nicht dem Vorhaben angelastet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris. Ferner stehen dem Kläger auch zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung, so dass es letztlich auf die Frage eines bestehenden privaten Rückzugsorts nicht ankommt. In Bezug auf das Schlafzimmer genügt bereits das Anbringen von blickdichten Rollos, um die Einsichtsmöglichkeiten gänzlich zu verhindern. Aber auch im Gartenbereich ist es möglich, die Einsichtsmöglichkeiten durch die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen an der westlichen Grundstücksgrenze – wie sie etwa auch bereits an der südlichen Grundstücksgrenze vorhanden sind und entsprechenden Blickschutz ermöglichen – bzw. durch Aufstellung eines entsprechenden Sichtschutzes vor wichtigen Aufenthaltsbereichen (z.B. Gartentisch, Pool) weitgehend zu reduzieren. Auch der Terrassenbereich des Klägers, der bereits teilweise durch die vorhandenen Träger und Balken vor Einsichtsmöglichkeiten geschützt ist, lässt sich leicht durch Sichtschutzkonstruktionen genügend abschirmen. Dem Kläger ist es insgesamt auch zumutbar, sich durch solche Vorkehrungen hinreichende Rückzugsorte zu schaffen. Dass die Dachterrasse höher als die einsehbare Wohnnutzung des Klägers, insbesondere als der Garten- und Terrassenbereich, ist, ändert schließlich an der Bewertung nichts. Solche Einsichtsmöglichkeiten sind nämlich in bebauten Gebieten, gerade bei Balkonen und Dachterrassen, üblich und daher hinzunehmen, zumindest sofern – wie hier – die bauordnungsrechtlichen wie bauplanungsrechtlichen Grenzen eingehalten werden und daher auch ein genügender Abstand zwischen den Gebäuden vorhanden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG SL), Beschluss vom 25. Mai 2010 – 2 A 31/10 –, juris; VGH BY, Urteil vom 24. November 2015 – 15 B 13.2414 –, juris; OVG TH, Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 KO 305/99 –, juris. Schließlich ergibt sich eine Verletzung des Gebots der Rücknahme nach den im Rahmen der Bestimmtheit ausgeführten Gründen auch nicht im Hinblick auf die von der Tiefgarage zu erwartenden Lärm- und Schadstoffimmissionen. II. Dem Kläger steht auch kein Abwehranspruch gegen den Befreiungsbescheid vom 18. Januar 2018 sowie die Abweichungsbescheide vom 18. und 22. Januar 2018 zu. Denn auch diese verstoßen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die den Kläger zu schützen bestimmt sind. Das gilt zunächst für den Befreiungsbescheid vom 18. Januar 2018, der von der Einhaltung der südlichen Baugrenzen befreit. In dem Fall, in dem von nicht drittschützenden Vorschriften befreit worden ist, bleibt für den Nachbarschutz ausschließlich die Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen in Gestalt des Rücksichtnahmegebots. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris, und vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 – 7 B 1085/15 –, juris, vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris, und vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris. Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche in Gestalt von Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO) entfalten nur dann drittschützende Wirkung, wenn der Plangeber Entsprechendes gewollt hat. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris. Dies ist vorliegend nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Aus den benannten Gründen kann sich der Kläger aber nicht auf das insoweit einzig für seinen Rechtsschutz verbleibende Gebot der Rücksichtnahme berufen, weil sich das Vorhaben ihm gegenüber in keiner Weise als unzumutbar erweist. Auch gegen die Abweichungsbescheide vom 18. und 22. Januar 2018 kann sich der Kläger nicht wenden, weil diese keine den Kläger schützenden Vorschriften betreffen und im Übrigen das Gebot der Rücksichtnahme aus den benannten Gründen nicht verletzt ist. Vgl. zum Nachbarschutz in Bezug auf Abweichungsbescheide OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 10 B 616/08 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Bln), Beschlüsse vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 –, juris, und Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 2 S 50.10 –, juris. Der Abweichungsbescheid vom 18. Januar 2018 betrifft die Anforderungen aus § 133 SBauVO, der vom 22. Januar 2018 die Anforderungen aus § 40 Abs. 4 BauO NRW a.F. Beide Vorschriften schützen aber zumindest nicht den Kläger, sondern dienen entweder nur der Allgemeinheit (§ 133 SBauVO) oder ausschließlich dem Schutz der Nutzer eines Gebäudes, nicht aber eines Nachbarn (§ 40 BauO NRW a.F.). Vgl. zum Drittschutz in Bezug auf § 40 BauO NRW (alte Fassung) Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. Dezember 2016, § 74 Rn. 333; Johlen, in: Gädtke/Czepuck u.a. (Hrsg.), BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 74 (Anhang) Rn. 72. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO vom Kläger zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, ihm diese Kosten aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen. Entgegen der Meinung des Klägers weist die vorliegende Rechtssache auch im Hinblick auf die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 448A – L.--------straße -Teil 1 – keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Auch wenn weitere, mit dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbare Anlagen in dem betroffenen Gebiet geplant würden, ergäbe sich daraus vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der Planbegründung nicht eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit. Denn aus den genannten Gründen kann dem Bebauungsplan sowie seiner Begründung ein Ausschluss von Mehrfamilienhäusern bzw. Staffelgeschossen keinesfalls entnommen werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung von Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610. Dabei geht die Kammer in Ausübung richterlichen Ermessens angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger von einem Streitwert von 15.000,- Euro aus.