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Beschluss

1 A 304/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine konkrete, hinreichend substantiiert vorgetragene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des §27 VersAusglG kann nicht mit Umständen begründet werden, deren Auswirkungen der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich geregelt hat; die gesetzliche Anpassungsregelung des §37 Abs.2 VersAusglG schließt eine analoge Anwendung des §27 aus. • Die zeitliche Grenze des §37 Abs.2 VersAusglG (36 Monate) ist verfassungskonform und steht einer generellen einzelfallbezogenen Härteregelung nicht entgegen. • Fehlt eine substantiiert angezeigte besondere Fallkonstellation, die eine unbillige Härte begründen könnte, ist die Zulassung der Berufung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: Keine analoge Anwendung von §27 VersAusglG bei Tod der ausgleichsberechtigten Person • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine konkrete, hinreichend substantiiert vorgetragene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des §27 VersAusglG kann nicht mit Umständen begründet werden, deren Auswirkungen der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich geregelt hat; die gesetzliche Anpassungsregelung des §37 Abs.2 VersAusglG schließt eine analoge Anwendung des §27 aus. • Die zeitliche Grenze des §37 Abs.2 VersAusglG (36 Monate) ist verfassungskonform und steht einer generellen einzelfallbezogenen Härteregelung nicht entgegen. • Fehlt eine substantiiert angezeigte besondere Fallkonstellation, die eine unbillige Härte begründen könnte, ist die Zulassung der Berufung zu versagen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Forderung nach Einschränkung einer Versorgungsausgleichspflicht abgelehnt wurde. Er macht geltend, §27 VersAusglG sei analog anwendbar, weil nach dem Tod seiner früheren Ehefrau der Zweck des Versorgungsausgleichs entfallen sei und eine Weitergeltung seiner Ausgleichspflicht unbillig sei. Nach §37 Abs.2 VersAusglG käme eine Anpassung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen habe; dies sei vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Grenze bejaht und die Klage abgewiesen. Der Kläger legt im Zulassungsantrag keine weitergehenden besonderen Umstände dar, die eine unbillige Härte begründen würden. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 S.4 VwGO muss der Zulassungsantrag konkret und fallbezogen darlegen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen; das Gericht soll die Zulassungsfrage allein anhand der Begründung entscheiden können. • Prüfung der Vorbringen: Der Kläger hat lediglich vorgetragen, die Weitergeltung der Ausgleichspflicht nach dem Tod der Ehefrau führe zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis; es fehlt an der erforderlichen Konkretion und an schlüssigen Gegenargumenten gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts. • Rechtswertungsentscheidung: §27 VersAusglG enthält eine Ausnahsregel für grobe Unbilligkeit; diese kann nicht zur Anwendung gebracht werden, wenn der Gesetzgeber die Folgen eines Umstands ausdrücklich an anderer Stelle geregelt hat, wie hier durch §37 Abs.2 VersAusglG hinsichtlich des Todes der ausgleichsberechtigten Person. • Anknüpfungspunkt §37 Abs.2 VersAusglG: Nach dieser Norm führt der Tod der ausgleichsberechtigten Person nur dann zur Anpassung nach Abs.1, wenn der Bezug der Versorgung aus dem Anrecht nicht länger als 36 Monate dauerte; da dies nicht erfüllt ist, wäre eine analoge Anwendung von §27 nicht gerechtfertigt. • Verfassungsmäßigkeit: Die zeitliche Grenze des §37 Abs.2 VersAusglG ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, wonach der Gesetzgeber feste zeitliche Grenzen setzen darf und eine generelle einzelfallbezogene Härteregelung verfassungsgemäß nicht geboten ist. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Mangels substantiierten Vortrags zu besonderen Härteumständen liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor, so dass die Zulassung der Berufung zu versagen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten. Die Zulassung scheitert, weil er nicht konkret und substantiiert darlegt, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen wären. Eine analoge Anwendung von §27 VersAusglG scheidet aus, weil der Gesetzgeber die Folgen des Todes der ausgleichsberechtigten Person durch §37 Abs.2 VersAusglG geregelt hat und die dortige 36‑Monats‑Grenze vorliegend nicht erfüllt ist. Mangels besonderer, hinreichend dargelegter Härtegründe ist die geltend gemachte unbillige Härte nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis 30.000 Euro festgestellt.