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Beschluss

13 B 375/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern darf die Hochschule typisierend 4 Lehrveranstaltungsstunden (DS) ansetzen (§ 3 Abs.4 Satz5 LVV). • Die Zweckbestimmung der wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen für Fort- und Weiterbildung rechtfertigt eine Stellengruppentypisierung, sodass eine Einzelfallprüfung der Weiterbildungsaktivitäten nicht erforderlich ist. • Auch bei befristet aus Mitteln des Hochschulpakts eingestellten Mitarbeitern ist kapazitätsrechtlich in der Regel nur mit 4 DS zu rechnen; vertraglich festgelegte Lehrverpflichtungen sind maßgeblich. • Die Verrechnung überschießender individueller Lehrverpflichtungen mit Deputaten vakanter Stellen ist zulässig und hebt das Stellenprinzip nicht auf.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsansatz für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter: Typisierung auf 4 Deputatsstunden • Bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern darf die Hochschule typisierend 4 Lehrveranstaltungsstunden (DS) ansetzen (§ 3 Abs.4 Satz5 LVV). • Die Zweckbestimmung der wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen für Fort- und Weiterbildung rechtfertigt eine Stellengruppentypisierung, sodass eine Einzelfallprüfung der Weiterbildungsaktivitäten nicht erforderlich ist. • Auch bei befristet aus Mitteln des Hochschulpakts eingestellten Mitarbeitern ist kapazitätsrechtlich in der Regel nur mit 4 DS zu rechnen; vertraglich festgelegte Lehrverpflichtungen sind maßgeblich. • Die Verrechnung überschießender individueller Lehrverpflichtungen mit Deputaten vakanter Stellen ist zulässig und hebt das Stellenprinzip nicht auf. Der Antragsteller rügte die von der Hochschule bei der Kapazitätsberechnung angesetzten Lehrverpflichtungen und suchte die Zulassung weiterer Deputatsstunden. Streitgegenstand war, ob befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter bei der Kapazitätsbemessung mit 4 DS oder bei längeren Befristungen bzw. aufgrund besonderer Umstände mit mehr Stunden zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller verwies auf konkrete Personen (u. a. Dr. T., Dr. I., Dr. E.) und auf Befristungen aus dem Hochschulpakt sowie auf Verlängerungen wegen Kindererziehung. Die Hochschule und das Verwaltungsgericht waren von einem Ansatz von jeweils 4 DS bei befristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern ausgegangen. Der Senat hat die Beschwerde überprüft und die vorherige Rechtsprechung bestätigt. Es ging auch um die Frage, ob individuelle Weiterbildungszeiträume, längere Befristungsdauern oder vakante Stellen eine abweichende Kapazitätsberechnung rechtfertigen. • Rechtsgrundlage und Regelung: Nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ist die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel auf 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen; diese Regelung deckt sich mit der typisierenden Stellengruppe der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter. • Typisierung und Zweckbezug: Die Widmung befristeter Stellen für wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung rechtfertigt eine typisierende Betrachtung. Damit wird berücksichtigt, dass Stelleninhaber neben Lehrpflichten Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fortbildung benötigen; eine einzeln nachweisbare Weiterbildungspflicht jedes Stelleninhabers ist kapazitätsrechtlich nicht erforderlich. • Stellenprinzip und Kapazitätserschöpfung: Weder das Stellenprinzip (§ 8 Abs.1 KapVO) noch das Gebot der Kapazitätserschöpfung verpflichten die Hochschule, im Kapazitätsverfahren für jede befristete Stelle im Einzelfall nachzuweisen, ob die Befristung weiterhin durch Weiterbildung gerechtfertigt ist. • Befristungen aus Haushaltsgründen: Befristungen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen (z. B. Hochschulpakt) erfolgen, rechtfertigen nicht automatisch die Ansetzung höherer Lehrverpflichtungen; maßgeblich bleibt die arbeitsvertraglich festgelegte Lehrverpflichtung. • Spezialfragen zu Einzelfällen: Alter des Mitarbeiters, lange Befristungsdauer oder Kindererziehungszeiten begründen für sich genommen keinen abweichenden Kapazitätsansatz. Bei teilzeitbeschäftigten oder unbefristet eingestellten Personen, die auf Stellen geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung mit Deputaten vakanter Stellen verrechnet werden. • Verrechnung mit vakanten Stellen: Die Anrechnung überschießender individueller Deputate auf vakante Stellen ist mit der Senatsrechtsprechung vereinbar und zielt darauf ab, das reale Lehrangebot der Lehreinheit abzubilden, ohne das Stellenprinzip auszuhebeln. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die bisherigen Festsetzungen der Hochschule (jeweils 4 DS für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zusätzlicher Deputatsstunden innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Kosten des Verfahrens und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt bzw. auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.