Beschluss
15 B 875/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verhängung eines Versammlungsverbots oder strenger Auflagen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedarf es konkreter, bei verständiger Würdigung hinreichend wahrscheinlicher Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Für die Gefahrenprognose sind frühere Ereignisse nur als Indizien heranziehbar, soweit sie in Motto, Ort, Datum, Teilnehmer- oder Organisatorenkreis vergleichbar sind.
• Die Darlegungs- und Beweislast für ein Verbot oder strenge Auflagen liegt bei der Behörde; Gegenindizien sind ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen.
• Eine Behörde darf bei der Auflagenfestlegung nicht zu niedrige Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen; Maßnahmen sind verhältnismäßig zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot/Auflagen: Konkrete Gefahrenprognose erforderlich • Zur Verhängung eines Versammlungsverbots oder strenger Auflagen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedarf es konkreter, bei verständiger Würdigung hinreichend wahrscheinlicher Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht. • Für die Gefahrenprognose sind frühere Ereignisse nur als Indizien heranziehbar, soweit sie in Motto, Ort, Datum, Teilnehmer- oder Organisatorenkreis vergleichbar sind. • Die Darlegungs- und Beweislast für ein Verbot oder strenge Auflagen liegt bei der Behörde; Gegenindizien sind ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. • Eine Behörde darf bei der Auflagenfestlegung nicht zu niedrige Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen; Maßnahmen sind verhältnismäßig zu prüfen. Die Antragstellerinnen meldeten eine Versammlung mit Aufzug auf dem C.-Platz in L. Der Antragsgegner erließ eine Auflagenverfügung, untersagte den Versammlungsort und den angemeldeten Aufzug; hiergegen klagten die Antragstellerinnen. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her und hob das Verbot des Aufzugs sowie des Standortes auf. Das Gericht begründete dies damit, dass der Antragsgegner keine ausreichenden Belege für eine konkrete Gefahr vorgelegt habe. Der Antragsgegner berief sich auf frühere, zum Teil gewaltsame Versammlungen Dritter und auf polizeiliche Erkenntnisse, ohne diese konkret zu substantiiert darzulegen. Die Antragstellerinnen wiesen auf zahlreiche frühere störungsfreie Versammlungen ihres Veranstalters, auch am fraglichen Platz, hin. • Rechtliche Grundlage ist § 15 Abs. 1 VersG; danach darf die Behörde nur bei erkennbarer unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbieten oder Auflagen erlassen. • Für Gefahrenprognosen bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr ergeben; bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus. • Frühere Störungen können als Indizien herangezogen werden, jedoch nur bei Vergleichbarkeit hinsichtlich Motto, Ort, Datum oder Teilnehmerkreis; hier fehlt diese Vergleichbarkeit zur angemeldeten Versammlung. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Verbots- oder Auflagenlage trägt die Behörde; sie hat auch Gegenindizien, etwa bisher störungsfreie Veranstaltungen desselben Veranstalters, zu berücksichtigen. • Eine pauschale Bezugnahme des Antragsgegners auf polizeiliche Erkenntnisse ohne Konkretisierung genügt nicht, um die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu begründen. • Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war auch zu prüfen, ob mildere Maßnahmen (z. B. Umwandlung des Aufzugs in eine ortsfeste Kundgebung) ausreichend und zumutbar wären; aber selbst ein vollständiges Verbot des Aufzugs war mangels substantiierter Gefahrenprognose nicht gerechtfertigt. Der Senat weist die Beschwerde des Antragsgegners zurück. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und das Verbot des angemeldeten Aufzugs sowie das untersagte Versammlungsgebot nicht aufrechterhalten können, weil die Behörde die für ein Verbot oder strenge Auflagen erforderlichen konkreten und substantiellen Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr nicht dargelegt und bewiesen hat. Die pauschalen Verweise auf Erkenntnisse und frühere fremde Veranstaltungen genügen nicht, zumal die Antragstellerinnen glaubhaft darlegten, dass vergleichbare Versammlungen störungsfrei verlaufen sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.