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Beschluss

1 S 1529/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0619.1S1529.16.0A
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Leitsätze
1. Wenden sich mehrere Kläger im Wege der subjektiven Klagehäufung gegen eine Versammlungsauflösung, ist bei der Bemessung des Streitwerts nur einmal der Auffangwert zugrunde zu legen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - NVwZ-RR 2006, 652).(Rn.3) 2. Nach einer Versammlungsauflösung ausgesprochene Platzverweise sind eigenständige Verwaltungsakte, die ggf. jeweils mit dem Auffangwert zu berücksichtigen sind.(Rn.5) 3. Wenden sich die Kläger auch gegen die zur Vollstreckung der Platzverweise erfolgte Anwendung unmittelbaren Zwangs, ist der Streitwert für jede vom Klageantrag umfasste Vollstreckungsmaßnahme jeweils um ein Viertel des Auffangwerts zu erhöhen.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 - 5 K 4462/13 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 203.750,-- EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenden sich mehrere Kläger im Wege der subjektiven Klagehäufung gegen eine Versammlungsauflösung, ist bei der Bemessung des Streitwerts nur einmal der Auffangwert zugrunde zu legen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - NVwZ-RR 2006, 652).(Rn.3) 2. Nach einer Versammlungsauflösung ausgesprochene Platzverweise sind eigenständige Verwaltungsakte, die ggf. jeweils mit dem Auffangwert zu berücksichtigen sind.(Rn.5) 3. Wenden sich die Kläger auch gegen die zur Vollstreckung der Platzverweise erfolgte Anwendung unmittelbaren Zwangs, ist der Streitwert für jede vom Klageantrag umfasste Vollstreckungsmaßnahme jeweils um ein Viertel des Auffangwerts zu erhöhen.(Rn.6) Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 - 5 K 4462/13 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 203.750,-- EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde, mit der die Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 320.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 82.500.-- EUR begehren, ist teilweise begründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von einer solchen Zusammenrechnung ist bei einer - wie hier - subjektiven Klagehäufung nur dann abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 C 23.81 - DÖV 1982, 410). Eine solche Identität hat der Senat etwa für den Fall verneint, dass sich mehrere Kläger gegen die in einer Allgemeinverfügung angeordnete Auflösung einer sogenannten Wagenburg wenden. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass eine personenbezogene Allgemeinverfügung dieses Inhalts - als Bündelung von Verwaltungsakten, von denen jeder für sich Bestand haben kann - rechtlich teilbar ist. Sie kann nicht nur einheitlich befolgt werden, vielmehr kann jeder Adressat seinen Wagen für sich beseitigen und auch zukünftig eine Nutzung des Geländes für sich unterlassen (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - NVwZ-RR 2006, 652 m.w.N.; dem folgend BayVGH, Beschl. v. 11.03.2008 - 11 C 07.3223 - juris). Bei einer von mehreren Klägern angefochtenen Auflösung eines (dort Skinhead-)Konzerts ist nach der Rechtsprechung des Senats hingegen lediglich der einfache Auffangwert anzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 - juris). Die Auflösung einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kann grundsätzlich nur einheitlich befolgt werden und ist daher insoweit nicht teilbar (im Ergebnis ebenso SächsOVG, Urt. v. 17.08.2016 - 3 A 64/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 29.07.2016 - 15 B 875/16 - juris; OVG MV, Beschl. v. 31.05.2007 - 3 M 53.07 - NordÖR 2007, 290). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Streitwert für den von den 32 Klägern des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten Antrag auf Feststellung, dass die ihnen gegenüber angeordnete Auflösung der Versammlung am 15.02.2012 rechtswidrig war, mit einheitlich 5.000,-- EUR zu bemessen. Die den Klägern gegenüber ausgesprochenen Platzverweise waren demgegenüber eigenständige Verwaltungsakte, von denen jeder für sich Bestand haben konnte und die entgegen dem Beschwerdevorbringen auch eine gegenüber der Versammlungsauflösung eigenständige Bedeutung hatten. Der Streitwert für die darauf bezogenen Feststellungsanträge war daher mit insgesamt 160.000,-- EUR anzusetzen (32 x 5.000,-- EUR). Da 31 der 32 Kläger ferner beantragt haben festzustellen, dass auch die ihnen gegenüber erfolgte Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wegführens bzw. Wegtragens rechtswidrig war, war der Streitwert weiter zu erhöhen. Allerdings war hierfür in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vollstreckungsverfahren bloße Nebenverfahren zu den gegen die Kläger bereits vorangegangenen Verwaltungsverfahren darstellten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.02.2017 - 4 C 16.2141 - juris; OVG NW, Beschl. v. 11.06.2014 - 9 E 609/14 - NVwZ-RR 2014, 744), lediglich ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, insgesamt mithin 38.750 ,-- EUR (31 x 1.250,-- EUR [1/4 von 5.000,-- EUR]). Der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren war damit auf 203.750,-- EUR festzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).