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Beschluss

5 E 85/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach §81b StPO sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschuldigte Person künftig erneut in den Verdacht gerät und die Unterlagen zur Aufklärung förderlich sein können. • Zur Gefahrenprognose dürfen auch frühere Ermittlungsverfahren und Einstellungen mangels Tatnachweises herangezogen werden; dies verletzt nicht die Unschuldsvermutung. • Wiederholte strafrechtliche Erscheinung eines Betroffenen und Kontinuität entsprechender Taten können die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des §81b 2. Alt. StPO rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH bei Aussichtslosigkeit der Klage gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen • Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach §81b StPO sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschuldigte Person künftig erneut in den Verdacht gerät und die Unterlagen zur Aufklärung förderlich sein können. • Zur Gefahrenprognose dürfen auch frühere Ermittlungsverfahren und Einstellungen mangels Tatnachweises herangezogen werden; dies verletzt nicht die Unschuldsvermutung. • Wiederholte strafrechtliche Erscheinung eines Betroffenen und Kontinuität entsprechender Taten können die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des §81b 2. Alt. StPO rechtfertigen. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 2. September 2015, mit dem eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wurde. Anlass war ein bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (922 Js 3112/15); die Klägerin war Beschuldigte. In einem Zusammenhang stehender Strafbefehl verurteilte sie wegen einer Betrugsstraftat zu einer Geldstrafe. Außerdem weist das Zentralregister zahlreiche frühere Verurteilungen und Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Betrugs und anderer Delikte auf. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Maßstäbe: Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nach §81b StPO zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr und die Förderlichkeit der Unterlagen für die Aufklärung bestehen. • Sachverhaltliche Bewertung: Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung ist voraussichtlich von §81b 2. Alt. StPO gedeckt, weil die Klägerin Beschuldigte in einem Betrugsverfahren war und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie erneut in den Verdacht vergleichbarer Straftaten geraten kann. • Berücksichtigung früherer Verfahren: Auch eingestellte Ermittlungsverfahren nach §§153 ff. oder §170 Abs.2 StPO dürfen in die Gefahrenprognose einbezogen werden, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind; dies verletzt nicht die Unschuldsvermutung. • Wiederholungsgefahr: Die langanhaltende, wiederholte Strafbarkeit der Klägerin und neuere Verurteilungen sowie laufende Ermittlungen sprechen für eine anhaltende Neigung zu Betrugsdelikten und damit für das Vorliegen der im Gesetz vorausgesetzten Gefahr. • Förderlichkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen: Bildaufnahmen, Feststellung äußerer Merkmale und Fingerabdrücke sind geeignet, bei künftigen Betrugs- oder Unterschlagungsdelikten Identifizierung und Aufklärung zu ermöglichen, auch wenn die Klägerin persönlich in Erscheinung tritt oder versucht, ihre Identität zu verschleiern. • Rechtliche Folgen: Vor dem Hintergrund dieser Umstände fehlt der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung voraussichtlich gesetzlich gedeckt ist (§81b 2. Alt. StPO) und konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr der Klägerin bestehen. Frühere Verurteilungen und laufende beziehungsweise eingestellte Ermittlungsverfahren, in denen Verdachtsmomente fortbestehen, rechtfertigen die Gefahrenprognose. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet, zur Aufklärung künftiger Delikte beizutragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.