Urteil
18 K 15017/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0129.18K15017.17.00
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Leitsätze
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO; Einbeziehung von nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO; Einbeziehung von nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1966 geborene Kläger hatte bis Februar 2018 einige Jahre lang keinen festen Wohnsitz. Er wurde in der Vergangenheit bereits erkennungsdienstlich behandelt – zuletzt im Jahr 2012 – und war mehrfach Beschuldigter in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft L. ermittelte gegen ihn wegen Taten ab dem Jahr 2017 unter anderem in den folgenden Verfahren: Gegenstand des Verfahrens 00 Js 000/17 war ein Hausfriedensbruch. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, sich am 1. Mai 2017 zum wiederholten Male entgegen einem ausgesprochenen Hausverbot zum Schlafen in einem Parkhaus aufgehalten zu haben. Das Amtsgericht L. erließ unter dem Aktenzeichen 00 Cs-00 Js 000/17-000/17 einen Strafbefehl, in dem es eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro festsetzte. Hiergegen legte der Kläger zunächst Einspruch ein, nahm diesen jedoch in der öffentlichen Sitzung am 22. Februar 2018 zurück. In dem Verfahren 00 Js 000/17 ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger unter anderem wegen des Verdachts der Körperverletzung, weil er am 16. Mai 2017 einer Minderjährigen den Arm auf den Rücken gedreht haben und sie bedroht haben soll, um seiner Forderung, sie solle sich von seinem Schlafbereich entfernen, Nachdruck zu verleihen. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 25. August 2017 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Demnach sei ein Tatnachweis nicht zu führen, da der Beschuldigte sich nicht eingelassen habe und keine für die Überführung geeigneten Beweismittel vorhanden seien. Die Staatsanwaltschaft ermittelte in dem Verfahren 00 Js 000/17 wegen des Verdachts der Beleidigung gegen den Kläger. Er habe sich am 26. Mai 2017 im Park zu mehreren, ihm unbekannten Personen gesetzt und auf deren Aufforderung, zu gehen, laut und aggressiv reagiert und eine der Personen beleidigt. Zudem habe er der Gruppe gegenüber offen gezeigt, dass er ein Messer zwischen Socke und Fußknöchel habe. Nachdem er einen Platzverweis, den Polizeibeamte ihm gegenüber ausgesprochen hatten, nicht befolgte, wurde der Kläger vorübergehend in Gewahrsam genommen. Da der Geschädigte keinen Strafantrag stellte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 13. Juli 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte in dem Verfahren 0 Js 000/17 – nach Abtrennung fortgeführt unter den Aktenzeichen 0 Js 0000/17 bzw. 00 Js 00/18 – gegen den Kläger wegen des Verdachts der Beleidigung und der Bedrohung. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, am 22. Juni 2017 einer Frau gegenüber aggressiv aufgetreten zu sein und sie auf sexueller Grundlage verbal und mittels anzüglicher Geste beleidigt zu haben. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. April 2019 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die im Strafverfahren 00 Js 000/17 wegen Hausfriedensbruchs rechtskräftig erkannte Strafe eingestellt. Anlass für die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war das Verfahren 0 Js 000/17. Dem Kläger wurde der Besitz von Betäubungsmitteln, nämlich eines Verschlusstütchens Cannabis, das bei einer Personenkontrolle am 25. Juni 2017 sichergestellt wurde, vorgeworfen. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 16. November 2017 im Hinblick auf die zu erwartende Strafe in den Verfahren 0 Js 000/17, 00 Js 000/17 und 00 Js 0000/17 gemäß § 154 Abs. 1 StPO einstellt. Ferner ermittelte die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren 00 Js 0000/17 wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen den Kläger. Ihm wurde vorgeworfen, am 29. Juni 2017 bei einer Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten einer Person mit der Faust in das Gesicht geschlagen und diese mehrfach gegen den Oberkörper getreten zu haben. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens wurde der Kläger durch Polizeibeamte vorübergehend in Gewahrsam genommen. Die geschädigte Person gab an, einen Schulterbruch davongetragen zu haben. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen. Dies begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass es sich bei der angezeigten Tat um eine rein private Streitigkeit handele, an deren Aufklärung und Aburteilung die Öffentlichkeit kein Interesse habe, und die Situation nicht derartig eskaliert wäre, wenn sich alle Beteiligten umsichtiger verhalten hätten. In dem Verfahren 00 Js 000/18 wegen des Verdachts der Körperverletzung wurde dem Kläger zur Last gelegt, am 20. Dezember 2017 im Rahmen einer Auseinandersetzung einer Person ins Gesicht geschlagen zu haben. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich die Tat aufgrund der Situation „Aussage gegen Aussage“ nicht nachweisen ließe. Aus Anlass des genannten Verfahrens 0 Js 000/17 hörte das Polizeipräsidium L. den Kläger zu einer beabsichtigten Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Vorladung mit Schreiben vom 3. August 2017 an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger im Jahr 2017 mehrfach als Tatverdächtiger polizeilich in Erscheinung getreten sei und keinen Wohnsitz besitze. Es sei insbesondere auch aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln und der Erwerbslosigkeit des Klägers davon auszugehen, dass er in naher Zukunft weitere Straftaten begehe. Nach der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2012 sei die erneute Anordnung notwendig und verhältnismäßig. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, eine erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft Straftaten begehen werde. Er sei in der Vergangenheit nicht straffällig geworden und konsumiere auch keine Betäubungsmittel. Auch seine Obdachlosigkeit rechtfertige die Maßnahme nicht. Mit Bescheid vom 17. August 2017 ordnete das Polizeipräsidium L. die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO in dem dort näher aufgeführtem Umfang an, lud ihn für den 5. Oktober 2017 vor und drohte ihm für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro an. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium aus, dass die Maßnahme nach umfassender Abwägung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu treffen sei und konkretisierte die Straftatbestände, derer der Kläger im Jahr 2017 verdächtigt wurde. Gegen diesen, dem seinerzeit bevollmächtigten Anwalt am 19. August 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 31. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Auch seien die Angaben zu den geführten Ermittlungsverfahren durch die Polizeibehörde nicht hinreichend konkretisiert worden. Die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen; dabei handele es sich um falsche Verdächtigungen. So sei er in dem Geschehen, das dem Verfahren 00 Js 000/17 der Staatsanwaltschaft L. zu Grunde lag, lediglich das Opfer gewesen. Insgesamt sei er den Ermittlungen nur ausgesetzt, weil er auf der Straße gelebt habe und insbesondere wegen seiner religiösen Ansichten angefeindet werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums L. betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung vom 17. August 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die erkennungsdienstliche Behandlung diene der Förderung zukünftiger Ermittlungsarbeiten und sei verhältnismäßig. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger in Zukunft als potenzieller Verdächtiger einer Straftat in Erscheinung treten werde. Dies ergebe sich nach kriminalistischer Erfahrung insbesondere aus der Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten, seiner oft verbal aggressiven Reaktionen sowie des kurzen Zeitraums im Jahr 2017, in dem er gehäuft in Erscheinung getreten sei. Eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei erforderlich, um aktuelles Material zu gewinnen. Während des Laufs des gerichtlichen Verfahrens ermittelte die Staatsanwaltschaft L. auch wegen des Verdachts von Straftaten, deren Tatzeitpunkt im Jahr 2019 lag, gegen den Kläger. So wurde der Kläger beschuldigt, am 5. März 2019 einen Elektronikmarkt entgegen einem mündlich erteilten Hausverbot betreten und den Mitarbeiter, der ihn zum Gehen aufgefordert hatte, beleidigt zu haben. Die diesbezüglich eingeleiteten Verfahren 00 Js 000/19 wegen Beleidigung und 00 Js 000/19 wegen Hausfriedensbruchs wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein Strafantrag der Geschädigten vorlag. Der Kläger trägt diesbezüglich vor, dass ihm kein Hausverbot für den Elektronikmarkt erteilt worden sei. Der mit Klageerhebung gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist mit Beschluss des Gerichts vom 2. Januar 2019 abgelehnt und die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2019 - 5 E 75/19 - zurückgewiesen worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer ist in der Kammerbesetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Entscheidung berufen. Der Beschluss vom 2. Januar 2019 über die Übertragung des Rechtsstreits auf den damaligen Berichterstatter als Einzelrichter steht dem nicht entgegen. Dieser Beschluss ist schwebend unwirksam, weil das Verfahren infolge eines Mitgliederwechsels in der Kammer einem Richter auf Probe als Berichterstatter zugewiesen wurde, der im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO an einer Entscheidung als Einzelrichter gehindert ist. Folge ist die Eröffnung der Regelzuständigkeit der Kammer. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 17. August 2017 enthaltene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht; insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört worden. Die Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, der insoweit maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 -, juris, Rn. 4; OVG NRW in dem Beschwerdeverfahren bzgl. der Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 5 E 75/19 -, Beschuldigter unter anderem in dem anlassgebenden Ermittlungsverfahren 0 Js 000/17 der Staatsanwaltschaft L. . Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist auch für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, wenn – wie hier – eine Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung noch nicht erfolgt ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 20. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen durch Überführung oder Entlastung des Betroffenen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Zu den im Rahmen dieser Prognose zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW in dem Beschwerdeverfahren bzgl. der Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 5 E 75/19 -; Beschluss vom 23. September 2008 ‑ 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N aus der älteren, gefestigten Rechtsprechung. Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In diesem Zusammenhang ist zum einen maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggf. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -, juris, Rn. 11. Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens herleiten lassen, auch wenn der gesetzliche Zweck der Anordnung außerhalb des betreffenden Strafverfahrens liegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und in einem solchen Falle die anzufertigenden Unterlagen für die polizeiliche Ermittlung förderlich sein können. Eine derartige Prognose kann auch allein aus Art und Begehung der Anlasstat(en) zu rechtfertigen sein, sofern der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 9. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers notwendig. Aus der Gesamtschau aller dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere des durch die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vermittelten Sachverhalts, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne zukünftig – insbesondere durch ein gegenüber anderen Personen aggressives Verhalten – erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen fördern könnten. Diese Prognose lässt sich – ohne eine Drogenabhängigkeit des Klägers anzunehmen oder damit zu unterstellen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung befürchtet hat – jedenfalls unter Berücksichtigung der vor und nach der Anlasstat gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. treffen, und zwar bereits auf der Grundlage nur eines Teils der Verfahren. Denn den nachfolgend aufgeführten Verfahren liegen zu großen Teilen dem Kläger zur Last gelegte körperlich und / oder verbal aggressive Verhaltensweisen zu Grunde, mit denen er im Rahmen von Konflikten mit Mitmenschen im Jahr 2017 gehäuft und in kurzen Abständen und später auch im Jahr 2019 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei kann sich die Prognose vorliegend auch auf die Ermittlungsverfahren stützen, die nicht – wie das Verfahren 00 Js 000/17 – zur Verhängung einer Strafe geführt haben, sondern eingestellt worden sind. Ob dies bei einer nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung anderer Verfahren als des Anlassverfahrens schon dann angenommen werden kann, wenn die jeweiligen Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, so etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 5 A 1636/14 -, Seite 2 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht), oder ob auch bei diesen Verfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu begründen ist, warum eine erkennungsdienstliche Maßnahme dennoch notwendig erscheint, wenn eine solche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, weil sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlungen nicht zu einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht konkretisiert hat, vgl. wohl nur in Bezug auf das Anlassverfahren BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 23; in Bezug auf Ermittlungsverfahren im Übrigen OVG NRW in dem Beschwerdeverfahren bzgl. der Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 5 E 75/19 -, kann hier dahinstehen. Denn die nachfolgend genannten, sämtlich durch die Staatsanwaltschaft L. geführten Ermittlungsverfahren sind auch unter Anlegung des strengeren Maßstabes geeignet, die Prognoseentscheidung (mit) zu stützen. Das anlassgebende Verfahren 0 Js 000/17, in dem dem Kläger der Besitz von Cannabis zur Last gelegt wurde, wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in anderen Verfahren zu erwartende Strafe eingestellt. Dass das Ermittlungsverfahren insofern nicht in einer Verurteilung des Klägers endete, steht der Berücksichtigung im Rahmen der Gefahrenprognose jedoch nicht entgegen. Dies trifft auf eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO schon deshalb zu, da dieser keine Ablehnung eines hinreichenden Tatverdachts wie bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu Grunde liegt, sondern eine an sich ahndungswürdige Straftat, deren Sanktionierung nur im Hinblick auf eine andere Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Vgl. OVG NRW in dem Beschwerdeverfahren bzgl. der Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 5 E 75/19 -; BayVGH, Beschluss vom 16. November 2015 - 10 CS 15.1564 -, juris, Rn. 20. Vor diesem Hintergrund kann auch das Verfahren 0 Js 000/17 (bzw. 0 Js 0000/17 und 00 Js 00/18) wegen des Verdachts der Beleidigung und Bedrohung berücksichtigt werden, das ebenfalls gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Das Verfahren 00 Js 0000/17, das wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen den Kläger geführt wurde, ist ebenfalls in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Hier ist die Einstellung zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO, jedoch nicht mangels Konkretisierung des Tatverdachts erfolgt, sondern weil kein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Privatklagedelikts der im Rahmen einer privaten Streitigkeit getätigten einfachen Körperverletzung bestand und der Geschädigte insofern auf den Privatklageweg verwiesen wurde. Auch der Berücksichtigung der Verfahren 00 Js 000/17 und 00 Js 000/19 wegen des Verdachts der Beleidigung steht deren Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Die Einstellungsverfügungen sind auch hier nicht deshalb erfolgt, weil sich der Verdacht der Begehung der Straftaten durch den Kläger nicht erhärtete, sondern weil die Geschädigten keinen Strafantrag gestellt hatten, den es zur weiteren Strafverfolgung bedurft hätte. Der Aspekt des fehlenden Strafantrags hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verdächtigung des Klägers. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in diesen Ermittlungsverfahren der Tatverdacht in dem rechtlich erforderlichen Maß entfallen ist, etwa weil naheliegt, dass der Kläger sich die vorgeworfenen Handlungen nicht hat zu Schulden kommen lassen. Selbiges gilt für das Verfahren 00 Js 000/19 wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs, das ebenfalls mangels Vorliegens eines Strafantrags eingestellt worden ist. Ob das Hausverbot, gegen das der Kläger verstoßen haben soll, erteilt worden war – was der Kläger sowohl bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch in der mündlichen Verhandlung bestritten hat –, ist nicht weiter aufzuklären, sodass hinreichende Verdachtsmomente gegen den Kläger verbleiben. Im Übrigen hätte die Prognose auch ohne Einbeziehung dieses Ermittlungsverfahrens Bestand. Schließlich wurden auch die unter anderem wegen des Verdachts der Körperverletzung geführten Verfahren 00 Js 000/17 und 00 Js 000/18 zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nämlich mangels Tatnachweises, können aber im Rahmen der Gesamtschau der Ermittlungsverfahren mit berücksichtigt werden. Dafür spricht unter Abwägung des Für und Wider, dass auch sie das Gesamtbild bestätigen, dass der Kläger nicht zufällig gehäuft in den Fokus von Ermittlungen geraten, sondern im Rahmen verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen aufgefallen und mit Mitmenschen aneinandergeraten ist. Auch bleiben die Verdachtsmomente gegen ihn in dem erforderlichen Umfang bestehen. In dem Verfahren 00 Js 000/17 hat der Kläger sich nicht zu dem von der Minderjährigen gegenüber der Polizei getätigten Vorwurf eingelassen, er habe ihr gesagt, sie solle sich von seinem Schlafplatz entfernen, ihr gedroht und ihr den Arm auf den Rücken gedreht, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Unstreitig griff die Minderjährige den Kläger, wie dieser auch in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, in den Tagen danach mehrfach an – ihrer eigenen Aussage nach aus Rache – und es kam zu Streitigkeiten zwischen ihnen. Für dieses Folgegeschehen wären die dem Kläger vorgeworfenen Taten ein plausibler möglicher Anlass. Auch in dem Verfahren 00 Js 000/18 verbleiben hinreichende Verdachtsmomente gegen den Kläger. Hier hat es unterschiedliche Angaben der Beteiligten zu der jedenfalls stattgefundenen Auseinandersetzung gegeben und sowohl das Verfahren gegen den Kläger als auch das wegen seiner Strafanzeigen geführte Verfahren gegen die anderen Personen ist mangels Tatnachweises eingestellt worden. Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen standen sich hier unvereinbar gegenüber und keiner konnte ein höherer Beweiswert entnommen werden. Lässt sich danach die Prognose rechtfertigen, der Kläger könne zukünftig erneut in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, steht dem – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht entgegen, dass seine Obdachlosigkeit seit 00 2018 beendet ist. In diesem Umstand – oder auch in sonstigen Umständen – ist keine Zäsur zu erkennen, die zu einer anderen Beurteilung führt. In Bezug auf einen Sachverhalt, wie er mit der Suche nach einem Schlafplatz dem Verfahren 00 Js 000/17 wegen Hausfriedensbruchs zu Grunde lag, mag die Wiederholungsgefahr aufgrund des mittlerweile festen Wohnsitzes des Klägers abzulehnen sein. Insbesondere in Bezug auf verbal und körperlich aggressive Verhaltensweisen des Klägers bleibt die Wiederholungsgefahr davon aber unberührt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass er nicht nur während der Obdachlosigkeit oder während eines kurzen, abgeschlossenen Zeitraums gehäuft strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern auch in Bezug auf Tatzeitpunkte nach Februar 2018 Beschuldigter in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. war. So betrafen die Verfahren 00 Js 000/19 und 00 Js 000/19 ein Geschehen im 00 2019. Diesbezüglich ist dem Kläger neben dem Hinwegsetzen über ein ihm erteiltes Hausverbot abermals eine verbale Beleidigung einer anderen Person vorgeworfen worden. Soweit im Rahmen der Prognoseentscheidung solche Ermittlungsverfahren berücksichtigt worden sind, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, verstößt dies nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Unschuldsvermutung. Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält keine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 5 E 85/16 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Unschuldsvermutungen, die Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) statuieren. Diese treffen keine Aussage über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge, denen eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung zu Grunde liegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 9. Der Notwendigkeit der erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers steht schließlich auch nicht entgegen, dass er im Jahr 2012 bereits erkennungsdienstlich behandelt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, ist die erneute Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO nur dann nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn bereits entsprechende, technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese für die polizeiliche Ermittlungsarbeit genauso geeignet sind wie neues Material. Gerade dann, wenn wiederholt die Voraussetzungen für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorliegen, kann die Polizei nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist, da sie für ihre Ermittlungstätigkeit auf zuverlässige Daten angewiesen ist. Daher ist es im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen selbst ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedenfalls nach Ablauf von ca. sechs Jahren eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa in dem Beschwerdeverfahren bzgl. der Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 5 E 75/19 -; Beschluss vom 18. August 2016 - 5 A 2212/15 -, juris, Rn. 5 . Diese Annahme gilt damit auch und erst recht im vorliegenden Fall, in dem seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung mittlerweile mehr als sieben Jahre verstrichen sind. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von Straftaten überwiegt im Rahmen der zu treffenden Abwägung das private Interesse des Klägers, von der Maßnahme verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen belasten den Kläger nicht übermäßig. Zum einen sind die anzufertigenden Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält aber nicht ohne Weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 -, DÖV 1973, 752. In Bezug auf die Fingerabdrücke ist zum anderen zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen aufgrund dieser Maßnahme nicht erkennen können, ist die Möglichkeit, dass dem Kläger durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen können, verschwindend gering. Hinsichtlich des Interesses der Allgemeinheit an einer effektiven Aufklärung von Straftaten ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei den einzelnen Taten, derer der Kläger verdächtigt wurde, um weniger schwer wiegende Straftaten gehandelt haben mag. Allerdings wird ein erhebliches Aufklärungsinteresse insbesondere dadurch begründet, dass der Kläger in kurzen Abständen mehrfach wegen hinsichtlich des hohen Aggressionspotenzials vergleichbarer Straftaten verdächtigt wurde und es bei ähnlich gelagerten Taten auch zu noch gravierenderen Folgen kommen könnte. Vgl. OVG NRW in dem Beschwerdeverfahren bzgl. der Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 5 E 75/19 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.