Beschluss
19 A 2390/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die vom Antragsteller dargelegten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
• Eine Differenzierung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern deutscher Mütter, die zu einem Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für ehelich geborene Kinder vor dem 01.01.1975 führte, stellt nicht zwingend eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit im Sinne der EMRK dar.
• Das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK begründet kein generelles Recht auf Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit; nur unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Verweigerung der Staatsangehörigkeit Art. 8 verletzen.
• Ein Verfahrens- oder Gehörsverstoß liegt nicht allein darin, dass ein Gericht zu einer anderen Auslegung der EGMR-Rechtsprechung gelangt als der Kläger begehrt.
• Die Nichterwiderung oder schuldhafte Versäumung von Erklärungsfristen nach dem RuStAÄndG 1974 führt nicht zu einem Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Staatsangehörigkeitsfrage abgelehnt • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die vom Antragsteller dargelegten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Eine Differenzierung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern deutscher Mütter, die zu einem Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für ehelich geborene Kinder vor dem 01.01.1975 führte, stellt nicht zwingend eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit im Sinne der EMRK dar. • Das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK begründet kein generelles Recht auf Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit; nur unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Verweigerung der Staatsangehörigkeit Art. 8 verletzen. • Ein Verfahrens- oder Gehörsverstoß liegt nicht allein darin, dass ein Gericht zu einer anderen Auslegung der EGMR-Rechtsprechung gelangt als der Kläger begehrt. • Die Nichterwiderung oder schuldhafte Versäumung von Erklärungsfristen nach dem RuStAÄndG 1974 führt nicht zu einem Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Kläger, 1970 in Mexiko als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines mexikanischen Vaters geboren, begehrt die Feststellung, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt oder laterale Erwerbserklärung erworben habe. Das Verwaltungsgericht hatte dies verneint und festgestellt, dass er weder nach dem bis 31.12.1974 geltenden RuStAG noch durch eine später mögliche Erklärung nach dem RuStAÄndG 1974 deutsche Staatsangehörigkeit erlangt habe. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung und berief sich dabei auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sowie einen Verfahrensfehler. Er rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK wegen der unterschiedlichen Behandlung ehelich und nichtehelich geborener Kinder deutscher Mütter. Das Verwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass der Kläger die maßgeblichen Erklärungsfristen schuldhaft versäumt habe. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe und lehnte den Antrag ab. • Anwendbare Voraussetzungen: Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und gegeben ist. • Keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit weder kraft Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG (a.F.) noch durch Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 erworben hat. • EMRK-Rechtsprechung: Der EGMR begründet kein allgemeines Recht auf Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit; nur willkürliche Verweigerungen unter außergewöhnlichen Umständen können Art. 8 EMRK verletzen. Die vorliegende Differenzierung zwischen ehelich und nichtehelich Geborenen stellt keine solche willkürliche Verweigerung dar. • Gesetzgeberische Gründe: Die Nicht-Rückwirkung der Staatsbürgerschaftsverleihung diente dazu, unbeabsichtigte Eingriffe in die Personalhoheit anderer Staaten und den massenhaften Verlust ausländischer Staatsangehörigkeiten zu vermeiden; die Regelung des RuStAÄndG 1974 mit Erklärungsrecht berücksichtigt die Interessen betroffener Familien angemessen. • Versäumte Fristen: Personen, die ihr Erklärungsrecht nicht oder nicht fristgerecht wahrgenommen haben, können sich nicht darauf berufen, dass ihnen willkürlich die Staatsangehörigkeit verweigert worden sei, weil das Erklärungsrecht konkrete Handlungspflichten und Fristen enthielt (Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974). • Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die als grundsätzliche Frage bezeichnete Problematik ist bereits durch die vorstehende Prüfung beantwortet; es besteht keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, die ein Berufungsverfahren erforderlich machen würde. • Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der EGMR-Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet; eine abweichende Bewertung begründet keinen Gehörsverstoß oder Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Grundsatzfragen sind nicht klärungsbedürftig und ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Konkret beruhen die Feststellungen auf der rechtlichen Bewertung, dass der Kläger seine Erklärungsfristen nach dem RuStAÄndG 1974 versäumt hat und die gesetzliche Differenzierung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern verfassungskonform und mit der EMRK vereinbar ist. Daher bleibt es bei der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts; das Zulassungsverfahren ist kostenpflichtig für den Kläger und der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.