Beschluss
4 B 1137/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
13mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufhebung einer Geeignetheitsbestätigung, die von Anfang an rechtswidrig war, kann als Rücknahme für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gewertet werden.
• Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist nicht möglich, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt von Anfang an fehlten.
• Die Umdeutung eines formell fehlerhaften Widerrufs in eine Rücknahme ist zulässig, wenn rechtliches Gehör gewahrt wurde und die Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW erfüllt sind.
• Ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW besteht nicht, wenn der Begünstigte die Bestätigung durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat.
Entscheidungsgründe
Umdeutung fehlerhaften Widerrufs in Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung • Die Aufhebung einer Geeignetheitsbestätigung, die von Anfang an rechtswidrig war, kann als Rücknahme für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gewertet werden. • Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist nicht möglich, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt von Anfang an fehlten. • Die Umdeutung eines formell fehlerhaften Widerrufs in eine Rücknahme ist zulässig, wenn rechtliches Gehör gewahrt wurde und die Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW erfüllt sind. • Ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW besteht nicht, wenn der Begünstigte die Bestätigung durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat. Der Antragsteller erhielt am 11.9.2009 eine Geeignetheitsbestätigung für ein Bistro; später stellte die Behörde die Aufhebung dieser Bestätigung wegen ungeeigneter Nutzung fest. Tatsächlich wurden an der bezeichneten Anschrift Spielhallen betrieben; das Bistro habe nie eine eigenständige Schank- und Bewirtschaftungsfunktion erfüllt. Der Antragsteller trug erst im späteren Verfahren vor, dass Speisen und Getränke in der Spielhalle zubereitet worden seien. Die Behörde hatte bei der ursprünglichen Erteilung Lichtbilder und Angaben des Antragstellers als Nachweis gewertet, nahm jedoch keine Ortsbesichtigung vor. Die Behörde erklärte die Geeignetheitsbestätigung fehlerhaft als widerrufen; das Verwaltungsgericht und der Senat würdigten stattdessen eine Rücknahme für die Zukunft. Streitpunkt war insbesondere, ob Widerruf oder Rücknahme zulässig sind und ob etwaige Ausgleichsansprüche bestehen. • Prüfung der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergab keine Fehler; die Beschwerde blieb unbegründet. • Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbestätigung bestand von Anfang an, weil die tatsächliche Nutzung nicht den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 SpielV i.V.m. § 33c Abs. 3 GewO entsprach; damit scheidet ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG aus, da hier keine nachträglich eingetretenen Tatsachen vorliegen. • Die fehlerhafte Bezeichnung im Bescheid (falsa demonstratio) ist unbeachtlich: Auslegung nach §§ 133, 157 BGB führt dazu, dass die Bestätigung sich auf das Bistro bezog, wie die Beteiligten übereinstimmend verstanden haben. • Die fehlerhaft als Widerruf bezeichnete Aufhebung konnte nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW als Rücknahme für die Zukunft umgedeutet werden; eine gesonderte Anhörung zur Umdeutung war entbehrlich, weil der Antragsteller die Umdeutung bereits behandelt hatte. • Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst mit Kenntnis der Behörde von der ursprünglichen Rechtswidrigkeit; diese Kenntnis ergab sich erst aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 15.8.2018. • Ein Ausgleich nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Bestätigung durch zumindest objektiv unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat; Vertrauensschutz ist daher nicht schutzwürdig. • Die Rücknahme für die Zukunft führt nicht zu ungünstigeren Rechtsfolgen als der fehlerhafte Widerruf und dient der Herbeiführung des rechtmäßigen Zustandes und des Jugend- und Spielerschutzes. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung vom 11.9.2009 ist als Rücknahme für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gerechtfertigt, weil die Bestätigung von Anfang an rechtswidrig war. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG scheidet aus, da keine nachträglich eingetretenen Tatsachen vorliegen. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht nicht, weil die Bestätigung durch unvollständige Angaben erwirkt wurde. Folglich trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten und der Beschwerdewert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.