Beschluss
1 A 209/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung darf nur zugelassen werden, wenn die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist fallbezogen dargelegt sind.
• Eine bloße Verweisung auf Regelungen der GKV oder der Bundesbeihilfeverordnung genügt nicht zur Darlegung, wenn Unterschiede der Systeme nicht konkret aufgezeigt werden.
• Ärztliche Verordnung begründet regelmäßig eine zurechenbare Vermutung medizinischer Notwendigkeit, die nur durch Anhaltspunkte zu widerlegen ist.
• Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, begründen nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung; hierfür sind substantiiert Gründe vorzulegen, etwa zahlreich offene Altfälle oder fortbestehende Bedeutung für die Zukunft.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Berufung darf nur zugelassen werden, wenn die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist fallbezogen dargelegt sind. • Eine bloße Verweisung auf Regelungen der GKV oder der Bundesbeihilfeverordnung genügt nicht zur Darlegung, wenn Unterschiede der Systeme nicht konkret aufgezeigt werden. • Ärztliche Verordnung begründet regelmäßig eine zurechenbare Vermutung medizinischer Notwendigkeit, die nur durch Anhaltspunkte zu widerlegen ist. • Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, begründen nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung; hierfür sind substantiiert Gründe vorzulegen, etwa zahlreich offene Altfälle oder fortbestehende Bedeutung für die Zukunft. Der Kläger begehrte Härtefallbeihilfe für Aufwendungen für verordnete nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in den Jahren 2012 und 2013. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sprach dem Kläger auf Grundlage einer aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Härtefallregelung Zahlungen in Höhe von insgesamt 340,36 Euro zu; es senkte für Chroniker die Belastungsgrenze auf 1% der Brutto-Vorjahresbezüge. Der Beklagte (Land) beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und machte geltend, die Rechtsprechung und die einschlägigen Regelungen der GKV und der Bundesbeihilfeverordnung seien nicht übertragbar und die medizinische Notwendigkeit der Mittel dürfe nicht ohne weitere Prüfung aus der ärztlichen Verordnung vermutet werden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte fristgerecht vorgelegtes Zulassungsvorbringen nach §124a VwGO. • Zulassungsvoraussetzungen und Darlegungsanforderungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss die Zulassungsbegründung fallbezogen und so konkret sein, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulassungsfrage allein hierauf entscheiden kann. • §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel): Die vom Beklagten vorgetragenen Gegenargumente erschüttern nicht schlüssig die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Ersturteils; insbesondere ist die Argumentation zur Unübertragbarkeit der Chroniker-Regelungen unzureichend dargelegt. • Übertragbarkeit von Regelungen: Die Systeme GKV und Landesbeihilfe unterscheiden sich grundlegend (Finanzierung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsformen), sodass ein schlichter Verweis auf GKV- oder BBhV-Regelungen ohne konkrete Auseinandersetzung nicht genügt. • Medizinische Notwendigkeit: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der behandelnde Arzt für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eine besondere Bedeutung zukommt; aus ärztlicher Verordnung folgt eine vermutete Notwendigkeit, die nur bei Anhaltspunkten zu widerlegen ist. • §124 Abs.2 Nr.2 VwGO (besondere Schwierigkeiten): Das Vorbringen führt nicht dazu, dass die Rechtslage bei summarischer Prüfung als offen erscheint; die behaupteten Rechtsfragen sind bereits in der Vorlage nicht so ungewiss, dass nur das Berufungsverfahren Klarheit bringen würde. • §124 Abs.2 Nr.3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung): Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen betreffen überwiegend ausgelaufenes Recht (Rechtslage bis 31.12.2013); seit 2014 besteht eine andere Belastungsgrenze (0,5% bzw. weitere Regelungen), sodass keine allgemeine grundsätzliche Klärung mit Bedeutung für die Zukunft ersichtlich ist. • Ausnahmefall für grundsätzliche Bedeutung verneint: Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine erhebliche Zahl offener Altfälle oder eine fortwirkende Bedeutung vorliegt. • Kosten und Streitwert: Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 340,36 Euro festgesetzt. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; die Berufung wird nicht zugelassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend und fallbezogen dargelegt sind. Insbesondere reicht die pauschale Berufung auf Regelungen der GKV oder der Bundesbeihilfeverordnung ohne konkrete Auseinandersetzung mit den strukturellen Unterschieden der Systeme nicht aus, und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe sind nicht erfüllt. Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entfällt, weil die betroffenen Regelungen für die Zukunft geändert wurden und keine substantiierten Gründe für eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit vorgetragen wurden. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 340,36 Euro festgesetzt.