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Beschluss

4 A 186/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Regelung des § 69a Abs. 2 SächsGemO findet auch dann Anwendung, wenn ein Ortsteil bereits vor einem Gemeindezusammenschluss als Ortsteil einer der vertragsschließenden Gemeinden über eine Ortschaftsverfassung verfügt hat.
Entscheidungsgründe
Die Regelung des § 69a Abs. 2 SächsGemO findet auch dann Anwendung, wenn ein Ortsteil bereits vor einem Gemeindezusammenschluss als Ortsteil einer der vertragsschließenden Gemeinden über eine Ortschaftsverfassung verfügt hat. Az.: 4 A 186/22 7 K 1048/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Gemeinde Klingenberg vertreten durch den Bürgermeister Schulweg 1, 01774 Klingenberg - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Beklagter - - Antragsgegner - wegen § 14 der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Klingenberg hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke am 25. August 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Februar 2022 - 7 K 1048/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Klägerin gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- feststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht infrage. Das gilt zunächst für das Argument, § 69a Abs. 2 SächsGemO erfasse nur solche Ortschaftsverfassungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2014 eingeführt worden seien, weil die Vorschrift keine Rückwirkung entfalte. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Sächsische Gemeindeordnung in all ihren Fassungen seit dem Jahr 1993 eine identische Regelung enthalten hat, nämlich § 9 1 2 3 4 5 3 Abs. 5 a.F. Mit der Neuregelung in § 69a sollte inhaltlich – mit Ausnahme von Satz 3 – nichts geändert, sondern es sollten nur die Aufhebungsgründe zusammengefasst werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf LT-Drs. 5/11912, S. 64), worauf die Klägerin selbst zutreffend hinweist. Hat sich die Rechtslage inhaltlich nicht geändert, kann dahinstehen, welche Fassung Anwendung findet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, dass die Voraussetzungen von § 69a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO (oder § 9 Abs. 5 a.F.) vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ortschaftsverfassung für den Ortsteil Beerwalde auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 SächsGemO auf unbestimmte Zeit eingeführt worden. Dem steht nicht entgegen, dass es in Beerwalde schon zuvor eine Ortschaftsverfassung gegeben hat. § 69a SächsGemO stellt in erster Linie auf den Fall ab, dass sich zwei Gemeinden zusammenschließen oder dass eine Gemeinde eingegliedert wird, und dass bei dem Vertragsschluss zur Stärkung der Rechte einer vormals selbständigen Gemeinde diese eine Ortschaftsverfassung erhält. Wenn dies Vertragsbestandteil war, soll der Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde davon nach dem Zusammenschluss nicht selbständig wieder abrücken können. Im vorliegenden Fall verfügte Beerwalde als Ortsteil der Gemeinde Höckendorf zwar bereits über eine Ortschaftsverfassung, als die Klägerin durch die Vereinbarung zwischen Höckendorf und Pretzschendorf entstanden ist. Das ändert indes nichts daran, dass die Ortschaftsverfassung für Beerwalde in seiner neuen Eigenschaft als Ortsteil der Gemeinde Klingenberg erst mit der Vereinbarung vom 22. August 2012 eingeführt wurde. Nach § 9 Abs. 2 SächsGemO sind in der Vereinbarung unter anderem soweit erforderlich Bestimmungen über das in dem betroffenen Gebiet künftig geltende Ortsrecht zu treffen. Das ist hier in Bezug auf die Geltung der Ortschaftsverfassung gegenüber der Klägerin geschehen, mit Ausnahme von Colmnitz nicht aber für die anderen Ortsteile, in denen bereits vor dem Zusammenschluss eine Ortschaftsverfassung bestand. Schon aus diesem Umstand erhellt, dass die Vereinbarung für die Ortschaftsverfassung konstitutiv war. Den vertragsschließenden Gemeinden hätte es freigestanden, für die Zukunft insgesamt auf Ortschaftsverfassungen zu verzichten. Das Tatbestandsmerkmal des Einführens ist damit zweifelsfrei gegeben. Gegenüber der Klägerin – und nur darauf kommt es an - handelte es sich auch um eine erstmalige Einführung, wobei der Senat sich den Hinweis erlaubt, dass der Wortlaut von § 69a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO ebenso wie zuvor § 9 Abs. 5 SächsGemO a.F. den Zusatz „erstmals“ nicht enthält und die von der 6 7 4 Klägerin zitierte Gesetzesbegründung zu § 69a SächsGemO dafür nichts hergibt. Schließlich ist auch kein sachlicher Grund vorgetragen oder ersichtlich, den Ortsteil Beerwalde schlechter zu stellen und von der Anwendung des § 69a SächsGemO deshalb auszuschließen, weil er bereits früher und unter anderen Umständen über eine Ortschaftsverfassung verfügt hat. An der Interessenlage und Schutzbedürftigkeit des Ortsteils im Hinblick auf den Gemeindezusammenschluss ändert sich dadurch nichts. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8). Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und - fähig ist sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris Rn. 4). Ob eine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (OVG NRW, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 A 209/17 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 10. April 2019 - 8 ZB 18.30660 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. März 2020 - 3 N 54.17 -, juris Rn. 6). Es mag dahinstehen, ob der Klägerin die Formulierung einer grundsätzlichen Frage gelungen ist. Jedenfalls fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. dazu Schoch/Schneider/Rudisile, 42. EL Februar 2022, VwGO § 124 Rn. 32). Ob § 69a Abs. 2 oder § 9 Abs. 5 a.F. SächsGemO in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung findet, lässt sich durch Subsumtion unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift ohne weiteres beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht. 8 9 10 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Empfehlung der Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke 11 12 6