Beschluss
4 A 185/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
22Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 4 A 185/21 7 K 2773/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagter - - Antragsteller - wegen Kommunalverfassungsrechtsstreit; Beantwortung einer schriftlichen Anfrage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke 2 am 18. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Januar 2021 - 7 K 2773/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger ist Mitglied des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden. Seit dem Jahr 2012 hat er beim beklagten Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden mehrere weitgehend gleichlautende schriftliche Anfragen zu dem Finanzvolumen der „bisherigen finanziellen Aufwendungen […] für die Realisierung des Vorhabens Verkehrszug Waldschlößchenbrücke“ und der Strukturierung dieser Aufwendungen gestellt. Nachdem der Beklagte am 15. Juni 2018 und am 2. August 2018 solche Anfragen beantwortet hatte, reichte der Kläger am 24. September 2018 eine neue Anfrage ein. Der Beklagte erklärte dazu mit Schreiben vom 9. Oktober 2018, es bestehe kein Anspruch auf Beantwortung, da sich die Anfrage nicht auf eine einzelne Angelegenheit beziehe. Mit Schreiben vom 22. November 2018 beantwortete der Beklagte die Anfrage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf die Klage des Klägers stellte das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 20. Januar 2021 fest, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SächsGemO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, da die Anfrage nicht innerhalb der maßgeblichen 4-Wochen-Frist beantwortet und damit der Anspruch des Klägers auf fristgerechte Auskunft nicht erfüllt wurde. Dagegen hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit Schriftsatz vom 23. April 2021, mit am 26. April 2021 zugegangenen erweiterten Schriftsatz vom 23. April 2021 und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 begründet hat. Die gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.), einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen 1 2 3 3 Schwierigkeit der Rechtssache (2.), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.), einer Divergenz (4.) und eines Verfahrensmangels (5.) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6). Ausgehend von diesen Vorgaben ist die Berufung nicht zuzulassen. a) Die Zulassungsbegründung hat nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die Klage unzutreffend als zulässig bewertet hat. Nach dem Vorbringen des Beklagten soll die Unzulässigkeit aus einer Verletzung des Grundsatzes der Organtreue resultieren; denn der Kläger habe wiederholt und anlasslos dieselben Fragen gestellt. Dieser Ansicht kann unabhängig von der Bewertung des klägerischen Verhaltens nicht gefolgt werden. Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen. Das ist aber nur in Fällen einer Verletzung der Rügeobliegenheit anzunehmen (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 695/20 -, juris Rn. 13). Eine solche Verletzung macht der Beklagte nicht geltend. Die von ihm gerügte rechtsmissbräuchliche Ausübung des Fragerechts kann lediglich dazu führen, dass der Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO zu verneinen und damit die Klage als unbegründet einzustufen ist. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beklagten, für die Klage bestehe kein berechtigtes Interesse und damit kein Feststellungsinteresse. Der Beklagte macht geltend, es bestehe kein Bedürfnis an der Feststellung einer Rechtsverletzung durch eine verspätete Beantwortung der Anfrage, da der Kläger zuvor selbst erkennbar keinerlei Wert auf eine zeitnahe Beantwortung gelegt habe. Bei diesem Vorbringen lässt der Beklagte außer Acht, dass durch die Klage die zwischen den Beteiligten strittige und für zukünftige Anfragen möglicherweise relevante Frage geklärt wird, ob sich die Anfrage des Klägers auf eine einzelne Angelegenheit bezogen hat und damit einen Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO 4 5 6 7 4 begründen kann. Jedenfalls aus diesem Umstand ergibt sich ein Feststellungsinteresse für die Klage. b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei begründet, ist ebenso nicht zu beanstanden. Zwar macht der Beklagte zutreffend geltend, dass Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des angegriffenen Urteils bestehen. Diese schlagen aber nicht auf das Ergebnis durch, weil das angegriffene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO hatte. aa) Die in § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO normierten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Danach kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere bezieht sich die schriftliche Anfrage des Klägers vom 24. September 2018 - anders als vom Beklagten geltend gemacht - auf eine einzelne Angelegenheit. Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter einer „einzelnen Angelegenheit“ ein konkreter Lebenssachverhalt zu verstehen. Ein solcher liegt vor, wenn er aus Sicht eines objektiven Dritten nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist und zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden ist. Die daraus resultierende Gesamtheit von Umständen muss überschaubar sein (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 33). Maßgebend dafür, ob eine einzelne Angelegenheit gegeben ist, ist die Sicht eines objektiven Dritten (SächsOVG, a. a. O., juris Rn. 35). Ob ein Antwortanspruch mangels einer Anfrage über eine einzelne Angelegenheit ausgeschlossen ist, ist im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen. Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die vorgerichtliche Ablehnungsbegründung besteht nicht (SächsOVG, a. a. O., juris Rn. 37). Das Verwaltungsgericht hat in seinem - vor der Senatsentscheidung ergangenen - Urteil zwar eine davon abweichende Definition vorgenommen. Es ist insbesondere fälschlich davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Vorliegens einer einzelnen Angelegenheit auf das subjektive Erkenntnisinteresse abzustellen ist (Seite 9, letzter Absatz des Urteils). Zudem fehlt in der Definition des Verwaltungsgerichts das begrenzende Definitionselement, dass die Gesamtheit von Umständen überschaubar 8 9 10 11 5 sein muss. Nichtsdestotrotz sind ernstliche Zweifel zu verneinen, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Ausgehend von der im Senatsurteil vom 6. Juli 2021 entwickelten Definition ist die Anfrage des Klägers vom 24. September 2018 ebenfalls dahingehend zu bewerten, dass sie sich auf eine einzelne Angelegenheit bezieht. Der von ihr umfasste Sachverhalt wird nicht nur durch das Kriterium der Aufwendungen für das Verkehrsprojekt Waldschlößchenbrücke klar abgegrenzt. Er ist darüber hinaus überschaubar und erreicht damit keinen Umfang, der einer Einstufung als einzelne Angelegenheit entgegensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Vergangenheit gleichlautende Anfragen des Klägers zum Finanzvolumen der Aufwendungen für die Waldschlößchenbrücke und deren Strukturierung beantwortet hat. Zuletzt geschah dies nach den Angaben in der Zulassungsbegründung Anfang August 2018. Dadurch hat sich der zur Beantwortung der Anfrage vom 24. September 2018 zu betrachtende Sachverhalt erheblich beschränkt. Der Beklagte konnte auf seiner Antwort vom August 2018 aufbauen und musste daher für den Zeitraum vor August 2018 keine Ermittlungen vornehmen. Inhaltlich zu betrachten war also lediglich der Zeitraum August bis September 2018. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzahl der getätigten Finanzaufwendungen in diesen zwei Monaten sehr hoch und damit der Sachverhalt nicht mehr überschaubar war. bb) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vor der Anfrage vom 24. September 2018 erfolgte Stellung gleichlautender Anfragen nicht zur Verneinung des klägerischen Auskunftsanspruchs führt. Die wiederholte Stellung derselben Fragen kann entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht zur Verneinung des Tatbestandsmerkmals der einzelnen Angelegenheit führen. Das gilt auch dann, wenn dieses Verhalten sowohl den Grundsatz der Organtreue verletzt als auch Arbeitsaufwand verursacht. Zwar dient die Beschränkung des Auskunftsrechts nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO auf „einzelne Angelegenheiten“ dem Ziel, Überlastungen des Bürgermeisters durch die Beantwortung von Anfragen zu verhindern. Allerdings wird dieses Ziel allein durch die Beschränkung verfolgt, dass ein Auskunftsanspruch bei umfangsmäßig weiten Anfragen nicht besteht (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 36). Das Verhalten des Klägers ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen, was einen Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO ausschließen würde. Ein Anspruch des Gemeinderats auf Beantwortung einer rechtsmissbräuchlich 12 13 14 6 gestellten Frage durch den Bürgermeister besteht nicht (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2021, § 28 Rn. 66; ebenso in Bezug auf das jeweilige Landeskommunalrecht: VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 - 1 S 786/00 -, juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Juli 2021 - 10 A 10076/21 -, juris Rn. 32). Dieses ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruchs folgt aus dem Grundsatz der Organtreue. Als Ausprägung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben reglementiert er - neben den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen - das Verhältnis zwischen den Organen der Gemeinde (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 24. November 2021 - 4 B 415/21 -, juris Rn. 7). Unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein Verhalten, wenn es die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschreitet (SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2021 - 4 B 415/21 -, juris Rn. 7). Missbrauch bezeichnet seiner Wortbedeutung nach den Gebrauch von etwas für einen Zweck, für den es ursprünglich nicht genutzt werden sollte. Eine missbräuchliche Fragestellung ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn der Gemeinderat das ihm zustehende Fragerecht zur Erreichung eines von der Rechtsordnung missbilligten Ziels verwenden will. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im gerichtlichen Verfahren vollständig überprüfbar. Eine Beschränkung der Prüfung auf die - nicht erforderliche - Begründung der Anfrage des Gemeinderats oder die vorgerichtliche Ablehnungsbegründung des Bürgermeisters ist im Gesetzestext nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht notwendig, um die Effektivität des Auskunftsanspruchs zu gewährleisten. Das folgt schon daraus, dass an eine rechtsmissbräuchliche Fragestellung hohe Anforderungen gestellt werden und daher diesem negativen Tatbestandsmerkmal nur eine geringe praktische Bedeutung zukommt. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Anfrage vom 24. September 2018 nicht rechtsmissbräuchlich gestellt. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits gleichlautende Fragen gestellt hatte, kann nicht geschlossen werden, dem Kläger sei es mit der Anfrage nicht um einen - womöglich geringen - Erkenntnisgewinn für seine Tätigkeit als Gemeinderat gegangen, sondern er habe tatsächlich allein andere Ziele verfolgt und sein Auskunftsrecht lediglich als Vorwand dazu verwendet. Nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Fragerechts führt der Umstand, dass die Anfrage vom 24. September 2018 weniger als zwei Monate nach der Antwort des Beklagten vom 2. August 2018 auf die gleichlautende Anfrage des Klägers vom 13. Juli 2018 erfolgte. Hinsichtlich dieses Umstandes fehlt es an einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers, was einen Rechtsmissbrauch ausschließt. Der Kläger hat im 15 16 7 erstinstanzlichen Verfahren erklärt, Fragen zum Finanzvolumen der Waldschlößchenbrücke seien vor der streitgegenständlichen Anfrage zuletzt am 15. Juni 2018 beantwortet worden. Zwar ist diese Angabe falsch. Es kann aber nicht ohne vernünftige Zweifel angenommen werden, dass dem Kläger dies bei der Stellung der Anfrage oder im weiteren Verlauf des Verfahrens bewusst war. Angesichts der Vielzahl seiner Anfragen zu verschiedenen Themen ist es nicht auszuschließen, dass sich der Kläger nicht an jede Antwort des Beklagten in den vergangenen Monaten erinnern kann. Hinzu kommt, dass die erfolgte Beantwortung vom 2. August 2018 vom Beklagten weder im vorgerichtlichen noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden ist. Er hat lediglich die Anfrage vom 13. Juli 2018 in einer langen Liste mit anderen Anfragen aufgeführt. Erst in der Zulassungsbegründung wurde vorgetragen, dass diese Anfrage am 2. August 2018 beantwortet wurde. Aus dem allseits bekannten Umstand, dass die streitgegenständliche Anfrage etwas mehr als drei Monate nach der Antwort des Beklagten vom 15. Juni 2018 gestellt wurde, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gleichfalls nicht abgeleitet werden. Zwar ist der Wortlaut der Anfrage vom 24. September 2018 weitgehend identisch mit dem der Anfrage, die der Beklagte am 15. Juni 2018 beantwortet hatte. Trotzdem bezieht sich die Anfrage vom 24. September 2018 nicht auf eine identische Sachlage, da sie - im Gegensatz zur vorherigen Anfrage - die Aufwendungen im Zeitraum Juni bis September 2018 erfasst. Aufgrund dessen war die Anfrage geeignet, zu einem relevanten Informationsgewinn beim Kläger zu führen. Dem steht aufgrund der besonderen Einzelfallumstände nicht entgegen, dass der zusätzlich erfasste Zeitraum gering ist. Denn aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Presseberichterstattung vom 14. Juli 2018, wonach der Beklagte und das Straßen- und Tiefbauamt unterschiedliche Angaben zu den Kosten des Bauvorhabens gemacht hätten, bestand - auch noch im September 2018 - ein nachvollziehbarer Anlass, bereits kurz nach der erfolgten Beantwortung eine neue Anfrage zu stellen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist es insoweit nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein Frageinteresse nicht vorgerichtlich offengelegt hat. Dazu ist ein Gemeinderat grundsätzlich nicht verpflichtet (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 35). Es bestand im vorliegenden Verfahren für den Kläger auch kein Anlass zu einer vorgerichtlichen Offenlegung, da der Beklagte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das ist der Fall, wenn sie in 17 18 8 tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Tatsachen- oder Rechtsfragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Derartige Schwierigkeiten hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Er leitet eine besondere Schwierigkeit aus dem Umstand ab, dass die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen noch nicht vollständig durch die bis April 2021 ergangene Senatsrechtsprechung geklärt seien. Aus einer bislang nicht erfolgten Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen kann aber nicht zwingend geschlossen werden, dass die Auslegung oder Anwendung einer Vorschrift außergewöhnlich schwierig ist. Auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Dresden in mehreren Verfahren betreffend das Fragerecht des einzelnen Gemeinderats die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, ist eine solche Schlussfolgerung nicht möglich. Denn die zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist erst dann zu verneinen, wenn sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie sich also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und auf der Grundlage des bisher vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechungsmaterials ohne weiteres beantworten lässt (VGH BW, Beschl. v. 23. Oktober 2019 - 9 S 2178/18 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Sie verlangt also nicht, dass eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage vorliegt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8). Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und - 19 20 21 9 fähig ist sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris Rn. 4). Ob eine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (OVG NRW, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 A 209/17 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 10. April 2019 - 8 ZB 18.30660 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. März 2020 - 3 N 54.17 -, juris Rn. 6). Deshalb kann eine bei Antragstellung bestehende grundsätzliche Bedeutung entfallen, wenn die Sach- oder Rechtsfrage nach Antragstellung durch eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geklärt worden und deshalb im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht mehr klärungsbedürftig ist. Ausgehend von diesen Anforderungen wurde eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Die im Schriftsatz des Beklagten vom 14. Oktober 2021 benannten Fragen wurden bereits nicht fristgemäß formuliert. Der Schriftsatz ist dem Gericht erst am 14. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist, die am 26. April 2021 geendet hat, zugegangen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten wurden diese Fragen auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in den beiden fristgemäß zugegangenen Schriftsätzen vom 23. April 2021 dargelegt. Die in den Schriftsätzen vom 23. April 2021 formulierten Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Diese lauten: 1. „Wie muss die inhaltliche Verbindung zwischen Ort, Zeit und eventuell betroffenen Personen beschaffen sein, damit eine Ratsanfrage als eine einzelne Angelegenheit im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO bzw. als einen „konkreten Lebenssachverhalt“ im Sinne der Senatsrechtsprechung seit dem Urteil vom 7. Juli 2015, 4 A 12/14, betreffend qualifiziert werden kann? 2. Genügt es für die Qualifizierung als einzelne Angelegenheit, dass die Frage nur ein einzelnes Vorhaben der Gemeinde betrifft, auch wenn dieses Vorhaben aus zahlreichen Einzelvorgängen besteht, die jeweils bereits für sich betrachtet die Definition eines konkreten Lebenssachverhaltes erfüllen würden und ohne künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorganges als selbständige Vorgänge bzw. Ereignisse im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde qualifiziert werden können? 3. Können frühere vom selben Fragesteller gestellte Anfragen zum selben Fragegegenstand gestellte Anfragen zur Bejahung einer allgemeinen Ausforschungsfrage, mithin zur Verneinung einer einzelnen Angelegenheit, und damit zur Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 28 Abs. 6 SächsGemO herangezogen werden? 22 23 10 4. Können frühere vom selben Fragesteller gestellte Anfragen zu vergleichbaren Fragegegenständen gestellte Anfragen zur Bejahung einer allgemeinen Ausforschungsfrage, mithin zur Verneinung einer einzelnen Angelegenheit, und damit zur Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 28 Abs. 6 SächsGemO herangezogen werden? 5. Kann das zeitliche oder qualitative Erklärungsverhalten des Angefragten dazu führen, die Verletzung eines fristgebundenen Auskunftsanspruchs anzunehmen, auch wenn die streitgegenständliche Anfrage bei Auslegung analog §§ 133, 157 BGB nicht lediglich eine einzelne Angelegenheit betrifft?“ Von diesen Fragen ist die Frage 1 nicht klärungsfähig (a) und sind die Fragen 2 bis 5 nicht klärungsbedürftig (b-d). a) Die Frage 1 ist nicht klärungsfähig, da die mit ihr verfolgte Konkretisierung des Begriffs der einzelnen Angelegenheit nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter einer „einzelnen Angelegenheit“ ein konkreter Lebenssachverhalt zu verstehen. Ein solcher Sachverhalt muss nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar sein, wobei zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein muss (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 28). Die Funktion des Merkmals der „inhaltlichen Verbindung“, eine enge Beziehung zwischen den Sachverhaltselementen zu schaffen, erfordert eine hinreichende Stärke der inhaltlichen Verbindung. Nicht jedes Oberthema ist daher geeignet, eine inhaltliche Verbindung herzustellen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 42 f.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (Seite 9, letzter Absatz des Urteils). Die mit der formulierten Frage verfolgte weitere allgemeine Konkretisierung der Beschaffenheit der inhaltlichen Verbindung scheitert an der Heterogenität der betroffenen Sachverhalte. Beispielsweise können bei Bauvorhaben erhebliche Unterschiede im Hinblick auf Art, Kosten und Dauer des jeweiligen Vorhabens bestehen. Ob durch ein Vorhaben eine hinreichend enge inhaltliche Verbindung hergestellt werden kann, kann daher nur durch eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung beantwortet werden. b) Die Frage 2 ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf Grundlage der nach Stellung des Zulassungsantrags ergangenen Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann. Danach erfordert die Annahme einer „einzelne Angelegenheit“ i. S. v. § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO nicht nur, dass ein abgrenzbarer Sachverhalt vorliegt. Dieser muss darüber hinaus überschaubar, also nicht zu umfangreich, sein (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 33). Die vom Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein durch ein bestimmtes Vorhaben abgegrenzter, 24 25 26 11 sehr weitreichender Sachverhalt eine einzelne Angelegenheit darstellt, ist nach dieser Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen. c) Nicht klärungsbedürftig sind ebenfalls die Fragen 3 und 4. Ihre Beantwortung ergibt sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz. Das mehrmalige Stellen derselben oder einer ähnlichen Frage kann - wie unter 1. b) bb) dargelegt - zur Verneinung des Auskunftsanspruchs führen, wenn das Verhalten als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. d) Auch die Frage 5 bedarf keiner Beantwortung im Berufungsverfahren. Nach der Begründung der - schwer verständlich formulierten - Frage will der Beklagte mit dieser sinngemäß klären, ob das Gericht bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO auf die Ablehnungsgründe beschränkt ist, die vom Bürgermeister im vorgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurden. Bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der einzelnen Angelegenheit hat der Senat nach Stellung des vorliegenden Zulassungsantrags klargestellt, dass ohne Beschränkung auf die vorgerichtliche Ablehnungsbegründung eine umfassende gerichtliche Prüfung vorzunehmen ist (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 37). Aus dieser Entscheidung lässt sich - wie unter 1. b) bb) dargelegt - darüber hinaus ohne weiteres ableiten, dass für den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren sinngemäß geltend gemachten Ablehnungsgrund der rechtsmissbräuchlichen Fragestellung dasselbe gilt. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen weder im Hinblick auf die vom Beklagten dargelegten Umstände (a) noch im Hinblick auf eine zwischenzeitlich entfallene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (b) vor. a) Dem Zulassungsvorbringen lässt sich kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnehmen, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt haben soll. Es erschöpft sich darin, das Verwaltungsgericht habe einen vom Senat aufgestellten Rechtssatz zwar zutreffend benannt, aber nicht angewendet. Eine solche unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2021 - 6 A 683/19.A -, juris Rn. 9). 27 28 29 30 12 b) Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen Divergenz sind auch nicht deshalb erfüllt, weil eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung einzelner vom Beklagten formulierter Fragen während des Zulassungsverfahrens entfallen ist. Zwar kann in einem solchen Fall die Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge umgedeutet werden (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 10. April 2019 - 8 ZB 18.30660 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Das setzt aber u.a. voraus, dass das zugelassene Rechtsmittel in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte (BVerfG, Beschl. v. 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, juris Rn. 11; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 24. März 2020 - 3 N 54.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2021 (Az. 4 A 691/20) eine Klärung der vom Beklagten formulierten Fragen hinsichtlich des Rechtsbegriffs der einzelnen Angelegenheit (Frage 2) und des Prüfungsumfangs (Frage 5) herbeigeführt. Auch wenn das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich - wie unter 1. dargelegt - aus anderen Gründen als richtig. 5. Zuletzt ist die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. a) Ein Verfahrensfehler folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Übersichten des Beklagten zu den zahlreichen Anfragen des Klägers bezüglich verschiedener Vorhaben nicht zum Anlass genommen hat, die Klage abzuweisen oder weitere Ermittlungen anzustellen. Darin liegt entgegen dem Vorbringen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Dieser verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben (SächsOVG, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 2 A 1168/19 -, juris Rn. 21). Diese Vorgabe hat das Verwaltungsgericht beachtet; das Vorbringen des Beklagten zu der hohen Zahl der klägerischen Anfragen wird sogar ausdrücklich im Urteil aufgeführt. Ein vom Beklagten darüber hinaus sinngemäß geltend gemachter Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Bewertung dieses Vorbringens folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ebenfalls nicht begründet ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine solche Rüge kann nur Erfolg 31 32 33 34 13 haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen (BayVGH, Beschl. v. 10. Januar 2022 - 9 ZB 21.2816 -, juris Rn. 7). Dieser Anforderung entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Sie verkennt, dass das Vorbringen zu den zahlreichen Anfragen des Klägers nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zur Abweisung der Klage führen konnte, weil es präkludiert war. b) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zuletzt nicht aus der gerügten Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht. Nach der Zulassungsbegründung hätte der Beklagte bei Beachtung der Hinweispflicht ausführlicher und intensiver dazu vorgetragen, dass sich die Anfrage des Klägers nicht auf eine „einzelne Angelegenheit“ bezieht, und dadurch eine Abweisung der Klage erreicht. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn eine begründete Verletzung rechtlichen Gehörs setzt u. a. voraus, dass der Beteiligte alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei neuem Vorbringen muss er eine Unterbrechung, Vertagung oder eine Schriftsatzfrist beantragen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 - 1 C 25.20 -, juris Rn. 20). Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er diese Obliegenheit beachtet hat. Er hat erklärt, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es möglicherweise den Überblick über die Aufwendungen für ein komplexes Bauvorhaben als einen konkreten Lebenssachverhalt ansehen wird. Aufgrund dieses Hinweises war es für den Beklagten klar erkennbar, dass das Verwaltungsgericht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seiner Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht folgen wird. Falls durch einen „intensiveren und ausführlicheren“ Vortrag tatsächlich die Erfolgsaussichten des Beklagten gesteigert werden konnten, hat es sich aufgedrängt, von dieser Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung Gebrauch zu machen oder, falls es für den Vortrag einer Vorbereitung bedurfte, prozessuale Anträge auf Gewährung zusätzlicher Vorbereitungszeit zu stellen. Beides ist nicht geschehen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Empfehlung der Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die vom Beklagten angeregte Festsetzung eines geringeren Streitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine dafür erforderliche unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben. Nach der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 35 36 37 14 16. Juli 2021 führen die Beteiligten mehrere gerichtliche Verfahren zur Verletzung des Auskunftsanspruchs hinsichtlich Anfragen zu den finanziellen Aufwendungen für einzelne Bauvorhaben. Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung dürfte für den Fortgang dieser Verfahren von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Mittag Dr. Radtke Dr. Sieweke 38