OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2171/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

12mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beamter, der während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer öffentlichkeitswirksamen bezahlten Nebentätigkeit nachgeht, kann durch diese Tätigkeit das Ansehen der Verwaltung beeinträchtigen und damit die Genehmigung nach § 49 LBG NRW versagungsfähig machen. • Die bloße Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung genügt; es kommt auf die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit an. • Eigenen Angaben zur Gesundheitsförderung oder Bedürftigkeit des Beamten kommt nur dann Gewicht zu, wenn sie substantiiert und nachweisbar dargelegt sind; bloße Behauptungen genügen nicht. • Vorherige Genehmigungen oder Teilzeitregelungen begründen keinen Anspruch auf Fortbestand einer Nebentätigkeit, wenn dienstliche Versagungsgründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Dienstunfähigkeit und öffentlichkeitswirksame Nebentätigkeit können Ansehen der Verwaltung schädigen (Genehmigungsversagung) • Ein Beamter, der während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer öffentlichkeitswirksamen bezahlten Nebentätigkeit nachgeht, kann durch diese Tätigkeit das Ansehen der Verwaltung beeinträchtigen und damit die Genehmigung nach § 49 LBG NRW versagungsfähig machen. • Die bloße Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung genügt; es kommt auf die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit an. • Eigenen Angaben zur Gesundheitsförderung oder Bedürftigkeit des Beamten kommt nur dann Gewicht zu, wenn sie substantiiert und nachweisbar dargelegt sind; bloße Behauptungen genügen nicht. • Vorherige Genehmigungen oder Teilzeitregelungen begründen keinen Anspruch auf Fortbestand einer Nebentätigkeit, wenn dienstliche Versagungsgründe vorliegen. Der Kläger, ein seit Februar 2016 krankheitsbedingt dienstunfähiger Polizeibeamter, übte als Fußball-Scout für die U. X. Sportmanagement GmbH eine bezahlte Nebentätigkeit mit monatlichen Bruttoeinnahmen von 4.000 Euro an. Die Nebentätigkeit war medial relevant, weil sein Sohn in der 1. Bundesliga und der Nationalmannschaft stand und bei derselben Agentur unter Vertrag war. Das Verwaltungsgericht versagte die Genehmigung der Nebentätigkeit unter Hinweis auf Versagungsgründe des § 49 LBG NRW, insbesondere wegen möglicher Ansehensbeeinträchtigung der Polizei. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und machte u. a. geltend, die Tätigkeit fördere seine Genesung und er sei auf die Einnahmen angewiesen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Rechtliche Grundlage ist § 49 LBG NRW; Genehmigungen können versagt werden, wenn dienstliche Interessen oder das Ansehen der Verwaltung gefährdet sind. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine öffentlichkeitswirksame Erwerbstätigkeit eines dienstunfähigen Beamten geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen und damit das Ansehen der Polizei zu stören. • Für die Versagung genügt die Möglichkeit bzw. ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Ansehensbeeinträchtigung; es kommt nicht darauf an, ob der Beamte selbst im Dienst in Erscheinung tritt. • Die besondere Öffentlichkeitswirksamkeit der hier streitigen Tätigkeit wird durch die Verbindung zum bekannten Sohn des Klägers und Berichte in Medien gestützt; die Tätigkeit hat bereits Unmut bei Kollegen hervorgerufen. • Die Heilungsförderlichkeit oder die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers wurde nicht substantiiert nachgewiesen; allgemeine Behauptungen genügen nicht, zumal der Kläger zuvor bereits in genehmigter Nebentätigkeit gearbeitet hatte, während er dienstunfähig war. • Vorherige Teilzeit- oder Genehmigungsentscheidungen begründen keinen fortbestehenden Anspruch auf Nebentätigkeit, wenn zwischenzeitlich Versagungsgründe eintreten. • Weitere mögliche Versagungsgründe und Schadensersatzansprüche bedürfen keiner Entscheidung, weil die Ansehensbeeinträchtigung als ausreichender Versagungsgrund festgestellt wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts verbindlich. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 29.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die öffentlichkeitswirksame, bezahlte Nebentätigkeit eines dienstunfähigen Polizeibeamten die ernsthafte Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung begründet und damit ein Versagungsgrund nach § 49 LBG NRW vorliegt. Substantiierte Nachweise, dass die Tätigkeit therapeutisch notwendig oder die finanzielle Bedürftigkeit zwingend rechtfertigend wäre, wurden nicht erbracht. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Fortgewährung der Nebentätigkeit.