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Beschluss

1 M 39/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0628.1M39.24.00
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Leitsätze
Bei jährlichen Nebentätigkeitseinkünfte, die die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA deutlich übersteigen, besteht Grund zu der Annahme, dass die Allgemeinheit für die weitere Ausübung der Nebentätigkeiten kein Verständnis aufbringt, was das Ansehen der Verwaltung und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Integrität und Funktionsfähigkeit schädigt. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom   27. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei jährlichen Nebentätigkeitseinkünfte, die die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA deutlich übersteigen, besteht Grund zu der Annahme, dass die Allgemeinheit für die weitere Ausübung der Nebentätigkeiten kein Verständnis aufbringt, was das Ansehen der Verwaltung und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Integrität und Funktionsfähigkeit schädigt. (Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. Mai 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin dahin verstanden hat, dass mit ihm begehrt werde, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs - nicht ihrer unter dem Aktenzeichen 5 A 178/24 MD anhängigen Anfechtungsklage - gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2024 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2024) wiederherzustellen, ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu beanstanden. Denn auch wenn das Widerspruchsverfahren - wie hier - bereits abgeschlossen und Klage erhoben ist, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 19. März 1996 - B 4 S 12/96 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juni 2012 - 3 M 531/11 -, juris Rn. 3). Die aufschiebende Wirkung, die einem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, endet nicht mit der Bescheidung des Widerspruchs. Vielmehr endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Wenn § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO beiden Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung beimisst, so hat dies nicht die Bedeutung, dass die aufschiebende Wirkung, den Verfahrensabschnitten entsprechend, je für Widerspruch und Klage gesondert eintritt. Vielmehr wird damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass der Erhebung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgeht (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 19. März 1996, a.a.O., und vom 20. Juni 2012, a.a.O.). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich bei summarischer Prüfung die gegenüber der Antragstellerin erlassene Untersagungsverfügung im Hinblick auf die von ihr ausgeübten Nebentätigkeiten als Begutachterin im Rahmen der zweiten Leichenschau im Krematorium A-Stadt sowie im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit für die Polizeiinspektion A-Stadt als offensichtlich rechtmäßig darstelle, begegnet im Lichte des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA ist eine Nebentätigkeit auch nach deren Übernahme zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen liegt nach § 76 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA insbesondere vor, wenn eine Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder 6. dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung des 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG LSA liegt in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA überschreitet (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA). Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausübung der streitgegenständlichen Nebentätigkeiten der Antragstellerin - insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich - aufgrund der Höhe der daraus erzielten Einnahmen (im Jahr 2022 118.362,36 €, im Jahr 2023 156.441,04 €, im Zeitraum Januar bis April 2024 71.056,36 €) geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, weil sie dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann (§ 76 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 6 LBG LSA). Wie auch die Antragstellerin zutreffend annimmt, hat das Verwaltungsgericht in der Art der ausgeübten Nebentätigkeiten vorliegend keinen Anknüpfungspunkt für eine mögliche Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung gesehen. Es hat sich vielmehr darauf gestützt, dass die Antragstellerin aus den beiden sich zeitlich überschneidenden Nebentätigkeiten jährliche Einkünfte erziele, die ihre Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA deutlich überstiegen. Im Fall der Erzielung derart hoher Nebeneinkünfte bestehe Grund zu der Annahme, dass die Allgemeinheit für die weitere Ausübung der Nebentätigkeiten kein Verständnis aufbringe. Sie ziehe aus der Höhe der Vergütung - und zwar gerade in Relation zu der Besoldung aus dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA - Schlüsse in Bezug auf den Umfang und die finanzielle Bedeutung der Nebentätigkeiten für die Antragstellerin und gewinne dadurch den Eindruck, dass die Beamtin ihre Nebentätigkeiten nicht ohne Beeinträchtigung ihres Hauptamts wahrnehmen könne. Das gelte jedenfalls dann, wenn die ausgeübte Nebentätigkeit nach ihrer Art den Aufgaben entspreche, denen der Beamte mit seinen Dienstgeschäften im Hauptamt nachzukommen habe. Das sei hier der Fall, weil auch die Nebentätigkeiten für die Polizei und für die Krematorium A-Stadt GmbH in der ärztlichen Begutachtung bestünden, die auch zu den Aufgaben des Hauptamts der Antragstellerin gehörten. Hinzu komme, dass es sich nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten im Nebenamt handele, sondern diese regelmäßig, teilweise täglich durch die Antragstellerin ausgeübt würden. Der Eindruck, dass die Beamtin mit der gleichartigen Tätigkeit im Nebenamt derart hohe Einnahmen erziele, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen müsse, dass sie sich unter diesen Umständen ihren Verpflichtungen im Hauptamt nicht mehr uneingeschränkt widmen könne, störe das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Verwaltung und sei geeignet, das für eine allgemein akzeptierte Amtsausübung notwendige Ansehen des Beamtentums zu schädigen. Diesem Eindruck müsse und dürfe der Dienstherr vorbeugend in der Weise entgegentreten, dass er eine weitere Ausübung der Nebentätigkeiten untersage. Diesen Erwägungen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Gefahr einer Ansehensschädigung für die Verwaltung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG LSA setze in Fällen der vorliegenden Art eine Unangemessenheit des vom Beamten erhaltenen Entgelts voraus, wie sie insbesondere zu bejahen sein könne, wenn das geleistete Entgelt ohne sachlichen Grund von der verkehrsüblichen Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten abweiche. Die von der Klägerin für ihre ärztlichen Leistungen bezogenen Vergütungen seien jedoch angemessen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Streitfall zu Recht nicht abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die für ein Nebentätigkeitsverbot ausreichende Möglichkeit der Ansehensbeeinträchtigung nicht nur aus der Art der Nebentätigkeit und ihrem Umfang, sondern auch aus der Höhe der Nebentätigkeitsvergütung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 17). Die Vergütungshöhe kann aus Gründen der Ansehenswahrung ein Nebentätigkeitsverbot rechtfertigen, weil ein solches Verbot dem Eindruck entgegenwirken kann, Beamte könnten Nebentätigkeiten einen dem Hauptamt vergleichbaren Stellenwert einräumen oder in wirtschaftliche Abhängigkeit von hohen Nebeneinkünften geraten. In der Untersagung kann ein geeignetes und erforderliches Mittel liegen, um den Anschein zu vermeiden, Beamte könnten ihr Hauptamt wegen der Möglichkeiten vernachlässigen, durch Nebentätigkeiten hohe Zusatzeinkünfte zu erzielen. Auf diese Weise kann das Ansehen der Verwaltung und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Integrität und Funktionsfähigkeit gewährleistet werden. Es liegt nicht fern, dass die uneingeschränkte Möglichkeit, Nebentätigkeiten auszuüben und dadurch neben der ungekürzten Besoldung in nicht limitiertem Maße Vergütungen zu beziehen, geeignet ist, die dienstlichen Leistungen im Hauptamt und damit das Interesse des Staates und seiner Bürger ernsthaft zu gefährden. Deshalb ist die grundsätzliche Bewertung gerechtfertigt, aus hohen Nebeneinkünften könnten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung des Hauptamts gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 24 f.). In diesem Sinne wird auch in dem bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1997 - 12 A 5544 - (juris Rn. 11) ausgeführt, dass „die versagte Nebentätigkeit des Klägers schon aufgrund der Höhe der daraus zu erwartenden Einkünfte dienstliche Interessen beeinträchtigt“ hätte, weil der Kläger aus den fraglichen Nebentätigkeiten Einkünfte erzielt hätte, die seine Dienstbezüge deutlich überstiegen hätten und die Allgemeinheit hierfür kein Verständnis aufgebracht, sondern aus der Höhe der Vergütung - und zwar gerade in Relation zu der Besoldung aus dem Hauptamt - Schlüsse in Bezug auf den Umfang und die finanzielle Bedeutung der Nebentätigkeit für den Kläger gezogen und dadurch den ansehens- und vertrauensschädlichen Eindruck gewonnen hätte, die Nebentätigkeiten hätten nicht ohne Beeinträchtigung des Hauptamts wahrgenommen werden können. Der Einwand der Antragstellerin, dass sie „ohne Beeinträchtigungen ihre dienstlichen Tätigkeiten unstreitig erfüllt“ und mithin der Verpflichtung zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf gerecht werde, stellt das Eingreifen des Untersagungstatbestands nicht in Frage. Nach dem Wortlaut und Zweck der Regelung des § 76 Abs. 1 LBG LSA, die der Sicherstellung des Vorrangs des Hauptamts dient, ist eine Nebentätigkeit nicht erst dann zu untersagen, wenn feststeht, dass ihre Ausübung der Erledigung der dienstlichen Aufgaben abträglich ist und dem Vertrauen in die integere Amtsführung schadet. Vielmehr reicht es aus, dass eine derartige Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 -, juris Rn. 23). Im Hinblick auf die Befürchtung einer Beeinträchtigung des Ansehens der Verwaltung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG LSA kommt es darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen und hierbei die sich aus dem Beamtenstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2016 - 6 A 881/15 -, juris Rn. 5, und vom 4. April 2019 - 6 A 2171/17 -, juris Rn. 6). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin in dem wegen der erheblichen Höhe ihrer jährlichen Gesamteinkünfte aus den Nebentätigkeiten zu besorgenden Anschein der Vernachlässigung ihres Hauptamts eine lediglich „subjektive Einschätzung über eine angebliche Haltung der Allgemeinheit“ sieht. Zum Erfolg der Beschwerde führt auch nicht die Berufung der Antragstellerin darauf, dass das Nebentätigkeitsverbot in ihr durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht eingreife, ihre Arbeitskraft in der Freizeit gegen Entgelt zu verwerten. Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das grundsätzlich auch das Recht des Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft umfasst, findet seine Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehören. Danach haben Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Überdies muss ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Der Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Beamtendienstes sowie die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung folgen ferner aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 -, juris Rn. 21). Da Beamte im Allgemeinen aber ihre Arbeitskraft nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften zur Verfügung zu stellen haben, verbleibt ihnen freie Zeit. Diese sollen sie in erster Linie für ihre Erholung, dürfen sie daneben aber auch für eine entgeltliche Nebentätigkeit verwenden. Die Ausübung einer derartigen Nebentätigkeit darf der Dienstherr nur untersagen, wenn zu besorgen ist, dass die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden. Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muss der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 -, juris Rn. 22, vom 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 -, juris Rn. 28, und vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 21). Das dienstliche Interesse erfasst dabei jeden Belang, der die Erledigung der dienstlichen Aufgaben und die integere Amtsführung der Beamten betrifft oder sich darauf auswirken kann, nicht aber öffentliche Interessen ohne Bezug zu dem Hauptamt und den für die Amtsführung geltenden Dienstpflichten(vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 -, juris Rn. 29, vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 14, und vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 -, juris Rn. 22). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze greift die Untersagungsverfügung des Antragsgegners entgegen der Beschwerdeschrift nicht unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin verkürzt die dem Dienstherrn zur Seite stehenden dienstlichen Interessen, wenn sie meint, diese Interessen könnten nur dann beeinträchtigt sein, wenn es um nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbare Erledigung der dem Beamten übertragenen konkreten Dienstaufgaben gehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 -, juris Rn. 29). Hierauf sind - wie dargelegt - die dienstlichen Interessen, die ein Nebentätigkeitsverbot auch verfassungsrechtlich rechtfertigen können, nicht beschränkt.Eine Nebentätigkeit führt auch dann zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Im Fall der Antragstellerin ist zwar in Rechnung zu stellen, dass - wie sie schon erstinstanzlich geltend gemacht hat - an den von ihr ausgeübten Nebentätigkeiten jedenfalls auch ein öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin durch ihre Nebentätigkeiten in den vergangenen Jahren außerordentlich hohe zusätzliche Einkünfte erzielt hat, die nicht nur einen Bruchteil ihrer jährlichen Beamtenbezüge ausmachen, sondern über ihre beamtenrechtliche Besoldung sogar weit hinausgehen. Zur exorbitanten Höhe der Nebentätigkeitseinnahmen tritt hinzu, dass die Antragstellerin ihre Nebentätigkeiten nach den von ihr vorgelegten jährlichen Übersichten regelmäßig und an zahlreichen, oft unmittelbar aufeinanderfolgenden Kalendertagen - etwa von Montag bis Freitag - betrieben hat (insgesamt im Jahr 2022 an 217 Tagen, im Jahr 2023 an 186 Tagen), vielfach auch beide Nebentätigkeiten an ein und demselben Tag, so dass keine Rede davon sein kann, dass diese Tätigkeiten nach Art und Umfang „offensichtlich nur eine geringe Belastung“ für sie dargestellt hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 28). Weiterhin räumt die Antragstellerin selbst ein, dass sie die Nebentätigkeiten nicht nur während ihres Erholungsurlaubs, sondern auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit fortgesetzt hat. Wenn ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit, in der er von seinem Dienstherrn alimentiert wird, einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, zeigt er regelmäßig ein Verhalten, das auf Unverständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 58; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 3d A 3489/18.O -, juris Rn. 216; OVG RP, Urteil vom 27. April 2021 - 3 A 10779/20 -, juris Rn. 46; OVG LSA, Beschluss vom 12. August 2016 - 1 M 99/16 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die der Antragstellerin untersagten Nebentätigkeiten, zu denen nach Aktenlage noch eine weitere, nicht untersagte Nebentätigkeit für das Betreuungsgericht hinzukommt, sind mit einer solchen Gefahr der Beeinträchtigung des Ansehens der Verwaltung verbunden. Besondere Umstände des Einzelfalls gebieten auch vor Art. 2 Abs. 1 GG keine abweichende Betrachtungsweise. Dem Nebentätigkeitsverbot kommt keine existenzielle Bedeutung zu, weil der angemessene Lebensunterhalt der Antragstellerin bereits durch die Alimentation sichergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn 23). Das weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin und genügt als solches nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht die wortgetreue Übernahme des Vorbringens aus der erstinstanzlichen Antragsbegründung in der Beschwerdeschrift ohne konkretes Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht aus (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 2/15 -, juris Rn. 57; VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 10 S 1773/15 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris Rn. 5). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an die Ziffern 1.5 Satz 1 und 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertbemessung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).