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Beschluss

4 B 1740/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung erforderlich (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Das Oberverwaltungsgericht verlangt Vertretung durch einen Anwalt; eine selbst eingelegte Beschwerde wäre unzulässig (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO). • Einstweiliger Rechtsschutz durch Vorwegnahme der Hauptsache nach §123 Abs.1 VwGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist oder dem Antragsteller sonst unheilbare Nachteile drohen. • Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Petition im Sinne des Art.17 GG; die zuständige Stelle muss sie entgegennehmen, prüfen und über die Erledigungsart informieren.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt mangels Erfolgsaussicht; Vorwegnahme der Hauptsache nach §123 VwGO nicht geboten • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung erforderlich (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Das Oberverwaltungsgericht verlangt Vertretung durch einen Anwalt; eine selbst eingelegte Beschwerde wäre unzulässig (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO). • Einstweiliger Rechtsschutz durch Vorwegnahme der Hauptsache nach §123 Abs.1 VwGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist oder dem Antragsteller sonst unheilbare Nachteile drohen. • Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Petition im Sinne des Art.17 GG; die zuständige Stelle muss sie entgegennehmen, prüfen und über die Erledigungsart informieren. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen und stellte beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte einen vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers als unzulässig angesehen, teils wegen Zweifeln an dessen Wohnsitzangabe. Der Antragsteller hatte zur Korrespondenz eine E-POST-Faxnummer verwendet, deren Nutzung aus dem Ausland nicht zwingend auf einen ausländischen Wohnsitz schließt. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die beabsichtigte Beschwerde Erfolgsaussichten und damit Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. • Der Senat wertete das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch einzulegende Beschwerde, weil die eigenständige Beschwerde ohne Anwalt wegen des Vertretungserfordernisses (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO) unzulässig wäre. • Der Antrag wurde nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Es wurde offengelassen, ob das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutz zu Recht als unzulässig abgelehnt hat; die Verwendung einer E-POST-Faxnummer ist kein Beleg gegen einen Wohnsitz in Griechenland, kann aber im Zusammenhang mit sonstigen Umständen die Annahme stützen, dass der Antragsteller nicht dort wohnt. • Die begehrte einstweilige Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung zu §123 Abs.1 VwGO ist dies nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist oder ohne einstweiligen Rechtsschutz unheilbare, schwere Nachteile drohen. • Hier drohen dem Antragsteller keine solchen schweren und unzumutbaren Nachteile; es ist ihm zumutbar, die Dienstaufsichtsbeschwerde zunächst direkt beim Antragsgegner zu verfolgen und gegebenenfalls in der Hauptsache weiter Rechtsbehelf zu suchen. • Der Senat stellte klar, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde eine Petition i.S.v. Art.17 GG ist und Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Mitteilung der Erledigungsart durch die zuständige Stelle begründet. • Mangels Erfolgsaussicht im beabsichtigten Beschwerdeverfahren konnte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bewilligt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO nicht vorliegen. Zudem wäre eine selbst eingelegte Beschwerde mangels Anwalt unzulässig (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO), weshalb der Antragsteller auf die ordnungsgemäße Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde beim Antragsgegner und gegebenenfalls die Weiterverfolgung in der Hauptsache verwiesen bleibt. Eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache nach §123 Abs.1 VwGO wurde nicht gewährt, weil dem Antragsteller keine unheilbaren, schweren Nachteile drohen und somit kein Ausnahmefall vorliegt.