Beschluss
15 E 324/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur entfernte oder bloß theoretische Erfolgsaussichten bietet.
• Nach § 5 Abs. 4 IFG NRW kann ein Informationsanspruch abgelehnt werden, wenn die Information bereits allgemein zugänglich ist oder dem Antragsteller in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden kann.
• Änderungsbeschlüsse des Präsidiums eines Gerichts und die nicht im Anlassvorspann niedergelegten Gründe dafür sind typischerweise Akte richterlicher Selbstverwaltung und fallen nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1.
• Bei Unterscheidung zwischen gerichtlicher Tätigkeit und Gerichtsverwaltung ist der konkrete Sachzusammenhang entscheidend; Beratung und Beschlussfassung über Geschäftsverteilung sind der richterlichen Unabhängigkeit unterfallende Tätigkeiten.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe und Ausschluss von Informationsansprüchen bei Geschäftsverteilungsbeschlüssen • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur entfernte oder bloß theoretische Erfolgsaussichten bietet. • Nach § 5 Abs. 4 IFG NRW kann ein Informationsanspruch abgelehnt werden, wenn die Information bereits allgemein zugänglich ist oder dem Antragsteller in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden kann. • Änderungsbeschlüsse des Präsidiums eines Gerichts und die nicht im Anlassvorspann niedergelegten Gründe dafür sind typischerweise Akte richterlicher Selbstverwaltung und fallen nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1. • Bei Unterscheidung zwischen gerichtlicher Tätigkeit und Gerichtsverwaltung ist der konkrete Sachzusammenhang entscheidend; Beratung und Beschlussfassung über Geschäftsverteilung sind der richterlichen Unabhängigkeit unterfallende Tätigkeiten. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegen ein Landgericht. Er verlangt (1) die Zurverfügungstellung beglaubigter Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts aus dem Jahr 2018 und (2) die Offenlegung der Gründe, insbesondere des Anlassvorspanns und weiterer nicht dokumentierter Gründe für einen Kammerwechsel eines Richters. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung der Prozesskostenhilfe ab. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die beabsichtigten Klageanträge hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und damit Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Relevant sind vor allem Regelungen des IFG NRW (§§ 2, 5, 7, 9 IFG NRW) sowie verfassungs- und verwaltungsrechtliche Grundsätze zur richterlichen Unabhängigkeit. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die Änderungsbeschlüsse bereits auf der Internetseite verfügbar seien und Einsicht vor Ort möglich sei. • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; bloß entfernte oder theoretische Erfolgsaussichten rechtfertigen keine Bewilligung (Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG). • Hinsichtlich der Zurverfügungstellung beglaubigter Abschriften greift § 5 Abs. 4 IFG NRW: Information kann abgelehnt werden, wenn sie dem Antragsteller bereits zur Verfügung steht oder er sie zumutbar aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann; dies dient der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands. • Der Antragsteller kann die Änderungsbeschlüsse nach Lage der Dinge auf der Internetseite des Landgerichts abrufen; fehlende Teile des Anlassvorspanns können zumutbar in der Geschäftsstelle eingesehen werden; ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften ist nicht durch § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW gedeckt. • Soweit der Antrag auf die Gründe für Änderungsbeschlüsse über den Anlassvorspann hinausgeht, ist das IFG NRW voraussichtlich nicht anwendbar, weil Beratung und Beschlussfassung über Geschäftsverteilung als Akt der richterlichen Selbstverwaltung der Rechtsprechung/ Rechtspflege zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). • Selbst bei abweichender Annahme wäre jedenfalls ein Ablehnungsgrund nach § 7 Abs. 1 IFG NRW und gegebenenfalls § 9 Abs. 1 IFG NRW einschlägig. • Die genannten Rechts- und Verfahrensaspekte führen dazu, dass die beabsichtigten Klageanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und die Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt, weil die begehrten Klageanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Die begehrte Zurverfügungstellung der beglaubigten Änderungsbeschlüsse ist nach § 5 Abs. 4 IFG NRW voraussichtlich entbehrlich, da die Informationen allgemein zugänglich sind bzw. in zumutbarer Weise in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Soweit die Auskunft über nicht im Anlassvorspann dokumentierte Gründe verlangt wird, fällt dies typischerweise in den Bereich richterlicher Selbstverwaltung und ist vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen; notfalls würden Abschirmungsgründe nach § 7 bzw. § 9 IFG NRW greifen. Damit fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die Hauptsache, weshalb die Kostenentscheidung dem Antragsteller auferlegt wurde.