Urteil
20 K 703/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0217.20K703.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Zugang zu den – den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden – kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2018. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 wandte sich der Kläger an den Präsidenten des Landgerichts I. . Der Kläger teilte in diesem Schreiben mit, dass er am 13. Februar 2018 die internen Geschäftsverteilungspläne im Landgericht I. das letzte Mal eingesehen habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe inzwischen unter dem Az. 3 VA 5/18 in einem Verfahren nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) entschieden, dass der Kläger das Recht habe, auch eine Kopie zu erhalten. Daher möchte er nun Kopien von den Änderungsbeschlüssen der internen Geschäftsverteilungspläne ab dem 7. Februar 2018. Aus Kostengründen wäre es ihm lieber, eine Datei per E-Mail zu erhalten. Er wäre aber auch bereit, die Kosten für eine Zusendung an seine Adresse zu übernehmen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 bat der Kläger den Präsidenten des Landgerichts I. , ihm auch die Änderungsbeschlüsse des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans 2018 gemäß § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) per Datei zu übersenden. Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 teilte der Präsident des Landgerichts I. dem Kläger mit, dass er die Einstellung der Änderungsbeschlüsse zur allgemeinen Jahresgeschäftsverteilung 2018 auf dem Internetauftritt des Landgerichts I. veranlasst habe; die Änderungsbeschlüsse könnten dort auszugsweise eingesehen werden. Im Übrigen lehnte der Präsident des Landgerichts I. den Antrag des Klägers auf Einsicht in die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne 2018 nach §§ 21e und 21g GVG ab, da der Kläger kein anerkennenswertes Interesse hinsichtlich einer Einsichtnahme dargelegt habe. Außerdem sei der Antrag des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolge nicht das Ziel, sich als Rechtssuchender im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder auch nur ganz allgemein über die Besetzung der einzelnen Gerichte oder die Aufgabenverteilung innerhalb eines Spruchkörpers zu informieren. Dies werde bereits dadurch offenbar, dass der Kläger Einsichtsgesuche in einer Vielzahl von Fällen bei Gerichten gestellt habe, an denen er zuvor niemals Verfahrensbeteiligter gewesen sei. Es gehe dem Kläger erklärtermaßen darum, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung der vergangenen Jahre gezielt auf angebliche Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus vermeintliche dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand (weiterer) Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Danach benutze der Kläger das Einsichtsrecht, um ihm verdächtig erscheinende Vorgänge in der Justiz „aufzudecken“, die ihn persönlich in keiner Weise beträfen oder belasteten. Mit dieser erklärten Zielsetzung verfolge er kein der gesetzgeberischen Intention der §§ 21e und 21g GVG entsprechendes antragsgerechtes Ziel. Das Aufzeigen vermeintlicher Verstöße bei der Beschlussfassung der spruchkörperinternen bzw. der allgemeinen Geschäftsverteilung eines beliebigen Gerichts beinhalte für den Kläger keinerlei objektiven Nutzen und stelle mithin keine Rechtsposition dar, die schützenswert und einforderbar wäre. Unabhängig davon sei offenkundig, dass der Kläger auch die Dienstaufsichtsbeschwerden ausschließlich dazu ausnutzen wolle, Kapazitäten der Justiz mit zahllosen Eingaben in sinnloser und nutzloser Weise zu binden. Die schikanöse Motivation werde belegt durch die im Internet auf der Plattform „facebook“ veröffentlichte Mitteilung vom °°. °°°° °°°°, mit der sich der Kläger offen dazu bekenne, „interne Geschäftsverteilungspläne“ dazu verwenden zu wollen, neue Wege gegen Richter zu gehen, die ihm sein Kind entzogen hätten. In einer weiteren von ihm dort veröffentlichten Mitteilung vom °°. °°° °°°° habe er sogar dafür geworben, dass Dritte die Geschäftsverteilungspläne des jeweils örtlich zuständigen Gerichts für ihn einsehen und ihm zusenden sollten. In einer weiteren Mitteilung vom °°. °°° °°° habe er zudem erklärt, dass sich das Oberlandesgericht Hamm immer noch bei den Geschäftsverteilungsplänen sträube, und habe erneut dazu aufgerufen, die Geschäftsverteilungspläne im Bezirk einzusehen. Auch in Fällen, in denen dem Kläger zuvor von der Justizverwaltung Einsicht in verschiedene Geschäftsverteilungspläne gewährt worden sei, weite er seine Eingaben so lange aus, bis diese abschlägig beschieden würden. Die gestaffelten Antragstellungen seien dabei ersichtlich darauf angelegt, einen möglichst großen Arbeitsaufwand zu produzieren. Das Verhalten belege, dass es dem Kläger tatsächlich nicht um die Einsichtnahme gehe, sondern darum, möglichst eine Vielzahl von Arbeitskräften in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Anträge zu binden und die Justiz durch die sinnlose Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, so dass anderen Rechtssuchenden nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden könne. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte überschritten die Grenzen zum Rechtsmissbrauch deutlich. Letztlich bestehe auch kein Einsichtsrecht aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW). § 21e Abs. 9 GVG stelle eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW dar, so dass eine Anwendbarkeit des IFG NRW für den vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die oben dargelegte Begrenzung des Einsichtsrechts sei auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend und schließe diesen entsprechend aus. Denn das Begehren, in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre Einsicht zu nehmen, sei nach der mit § 21e Abs. 9 GVG verfolgten Intention gerade nicht generell anerkennenswert und könne daher auch nicht über § 4 Abs. 1 IFG NRW verfolgt werden. Zudem verbliebe dem Kläger auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ein Einsichtsrecht nach dem IFG NRW versagt. Dem Bescheid beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG statthaft sei. Am 14. Februar 2019 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt für eine noch zu erhebende verwaltungsgerichtliche Klage mit folgenden sinngemäßen Klageanträgen: Das beklagte Land solle verpflichtet werden, 1. dem Kläger die – den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden – kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 (ohne das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses) als Datei per E-Mail oder hilfsweise per Post zur Verfügung zu stellen, 2. dem Kläger die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018 in beglaubigter Form zur Verfügung zu stellen, und 3. dem Kläger die Gründe für die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018, insbesondere die Gründe für den Kammerwechsel des Richters T. , offenzulegen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 1. April 2019 dem Kläger für das beabsichtigte Verfahren erster Instanz für den beabsichtigten Klageantrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 14. Februar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt. Im Übrigen – hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zu 2. und 3. – hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az. 15 E 324/19, veröffentlicht bei juris) zurückgewiesen. Bereits mit Schriftsatz vom 8. April 2019, hier eingegangen am 8. April 2019, hat der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 1. eine entsprechende Klage erhoben und Wiedereinsetzung gemäß § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt. Die Klage ist dem Beklagten am 30. April 2019 zugestellt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Rechtsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zustehe. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm sei das Einsichtsrecht aus §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG auf die „aktuellen Geschäftsverteilungspläne“ beschränkt. Durch „Zeitablauf“ seien die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. aus dem Jahr 2018 daher inzwischen – also mit Beginn des Jahres 2019 – „in den Bereich des IFG NRW gekommen“. Für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sei das Verwaltungsgericht zuständig. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Präsidenten des Landgerichts I. , die dem Bescheid vom 13. Februar 2019 angefügt gewesen sei, sei daher fehlerhaft. Zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegnet der Kläger im Wesentlichen, dass er nur kurze und einfache Anträge gestellt habe. Wenn alle internen Geschäftsverteilungspläne und Änderungsbeschlüsse im Internet veröffentlicht würden, wäre sein Antrag nie gestellt worden. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14. Februar 2019 und 8. April 2019 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, ihm die – den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden – kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) als Datei per E-Mail oder hilfsweise per Post zur Verfügung zu stellen oder ihm hilfsweise Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne vor Ort zu gewähren und ihm das Einscannen mittels eines Handscangeräts oder das Anfertigen von Fotokopien zu gestatten. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zustehe. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei bereits nicht eröffnet. Der Beklagte nimmt insoweit Bezug auf den bei juris veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18). Ungeachtet dessen hätten §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG Vorrang gegenüber einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Diese Sonderregelungen würden durch einen Rückgriff auf § 4 Abs. 1 IFG NRW unterlaufen. Auch stehe dem Kläger kein Recht auf Einsichtnahme nach §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG zu. Jedenfalls habe er danach keinen Anspruch auf die hier streitgegenständliche Übersendung von Abschriften, sondern nur auf Einsichtnahme beim Landgericht I. . Ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre bestehe nach §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nicht. Eine Einsichtnahme könne für abgelaufene Geschäftsjahre nur bewilligt werden, wenn ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt werde. Der Beklagte nimmt insoweit Bezug auf den ebenfalls veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm vom 21. August 2018 (Az. I-15 VA 30/18). Ungeachtet des Umstands, dass viel dafür spreche, jedenfalls bei der Einsichtnahme in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne stets – also auch für Geschäftsverteilungspläne des laufenden Jahres – ein berechtigtes Interesse zu verlangen (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 53), sei bei einem Verpflichtungsantrag, wie er hier streitgegenständlich sei, ohnehin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Für die hier im Streit stehenden inzwischen abgelaufenen Geschäftsverteilungspläne für das Geschäftsjahr 2018 habe der Kläger kein berechtigtes Einsichtsinteresse dargelegt. Schließlich sei das Einsichtnahmerecht des Klägers jedenfalls wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Der Kläger verfolge nicht das Ziel, sich im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder auch nur ganz allgemein über die Besetzung der einzelnen Gerichte zu unterrichten. Der Kläger überziehe bezirksübergreifend und auch bundeslandübergreifend unzählige Gerichte mit gleichgelagerten Eingaben auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne und zum Teil begleitend mit Dienstaufsichtsbeschwerden. Dabei trete klar zu Tage, dass es ihm darauf ankomme, Kapazitäten in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Eingaben und Anträge zu binden. Ein für einen verständigen Bürger nachvollziehbares Motiv dürfte dem Begehren des Klägers mithin nicht zu Grunde liegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26. März 2019 und 24. Mai 2019 Bezug genommen. Die ursprünglich erhobene Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges hält der Beklagte nicht mehr aufrecht, da sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen berufe (vgl. Bl. 185 der Gerichtsakte). Der Prozessvertreter des Beklagten hat vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass für den Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde. Der Kläger hat daraufhin schriftsätzlich angeregt, für den Fall des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld gegen den Beklagten zu verhängen, da das Erscheinen eines Vertreters des Beklagten – aus Sicht des Klägers – noch zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Denn – aus Sicht des Klägers – sei u.a. noch zu klären, ob die Informationen, die er begehre, überhaupt noch bei dem Beklagten vorhanden seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte/Heft 1) und auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entgegen der Anregung des Klägers war gegen den Beklagten insofern kein Ordnungsgeld zu verhängen. Denn das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters des Beklagten war nicht nach § 95 VwGO angeordnet. Auch bedurfte es hier keiner solchen Anordnung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens darf nur der Klärung des Sachverhalts, der Beschleunigung des Verfahrens oder der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienen. Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 95 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Vor allem waren aus der Sicht des Gerichts keine klärungsbedürftigen Tatsachenfragen mehr offen, zu denen sich der gesetzliche Vertreter des Beklagten hätte erklären müssen. Die Frage, ob die Informationen, die der Kläger begehrt, überhaupt noch bei dem Beklagten vorhanden sind, war nicht entscheidungserheblich. Auch kam für den Beklagten im vorliegenden Verfahren kein Vergleich in Betracht (vgl. Bl. 190 der Gerichtsakte). II. Der Verwaltungsrechtsweg ist mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die vorliegende Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. unten 1.), die nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (vgl. unten 2.). 1. Öffentlich-rechtlich im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris Rn. 7. Insbesondere der Streit über den Zugang zu einer amtlichen Information ist danach als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen, wenn der Kläger seine Klage zumindest auch auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) stützt. Denn § 4 Abs. 1 IFG NRW verpflichtet ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der Streit um einen Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist daher eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris Rn. 15, vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris Rn. 7 ff., und vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2014 – 10 S 1451/14 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris Rn. 5; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 – 13 K 1582/13 –, juris Rn. 10, und – 13 K 6769/12 –, juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 20 K 5638/15 –. Im vorliegenden Verfahren stützt sich der Kläger – anders als in dem ebenfalls von ihm vor der Kammer vormals geführten Verfahren 20 K 1886/19 (vgl. Verweisungsbeschluss der Kammer vom 17. April 2019) – ausweislich seiner gemachten Rechtsausführungen zumindest auch auf § 4 IFG NRW. Bei der vorliegenden Auseinandersetzung handelt es sich daher nach den vorstehenden Grundsätzen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die im Übrigen auch „nichtverfassungsrechtlicher Art“ ist. Verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO wäre eine Streitigkeit nur dann, wenn Verfassungsorgane oder vergleichbar am Verfassungsleben Beteiligte um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 2. Soweit für das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren ebenfalls die §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, für die im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, vgl. hierzu Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 VB 12/15 –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 52, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rn. 35, sind die Grundsätze für sog. gemischte Rechtsverhältnisse anzuwenden. Bei sog. gemischten Rechtsverhältnissen, bei denen ein prozessualer Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird bzw. gestützt werden kann, für die jeweils verschiedene Rechtswege eröffnet sind, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist. Das angerufene Gericht prüft auf der Grundlage des an es herangetragenen Begehrens sowie des zur Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ob für die Streitsache eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, für welche seine Rechtswegzuständigkeit eröffnet ist. Dabei genügt es, wenn die rechtswegbegründende Norm möglicherweise anwendbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 –, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 32. Ist hingegen die rechtswegbegründende Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben, hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit zu verweisen. Das angerufene Gericht soll nicht über den Rechtsstreit mit Rechtskraftwirkung befinden, wenn die zur Anspruchsbegründung angeführte Rechtsgrundlage, für die der angegangene Rechtsweg tatsächlich eröffnet wäre, unter keinen Umständen bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhaltes einschlägig sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 –, juris; BSG, Beschluss vom 29. September 1994 – 3 BS 2/93 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 8 E 379/04 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2017 – 11 OB 78/17 –, juris Rn. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 33. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das nach § 25 EGGVG zuständige Oberlandesgericht wäre somit im vorliegenden Fall nur dann geboten und zulässig, wenn § 4 IFG NRW als Anspruchsgrundlage „offensichtlich“ nicht in Betracht kommt. Vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris Rn. 3 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 IFG NRW und § 185 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes); vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris Rn. 9 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 und 2 IFG NRW und § 30 der Abgabenordnung). Eine derartige Feststellung vermag die Kammer indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht zu treffen. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bislang (noch) nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt, ob ein Anspruch nach § 4 IFG NRW auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts besteht. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht: „bedarf … der Klärung in einem … Hauptsacheverfahren“ ; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 6 ff. ( „scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus“ ), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 5 ( „liegt nicht ohne weiteres auf der Hand“ ). III. Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Lediglich dann, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde, ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Dies gilt nach Satz 5 entsprechend für Verpflichtungsklagen. Die Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen erfolgt durch Verwaltungsakt, so dass für die vorliegende Klage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO die Verpflichtungsklage statthaft ist. Vgl. nur Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Ein Praxiskommentar, 2007, § 5 Rn. 606 ff. mit weiteren Nachw.; siehe auch VG Düsseldorf, Urteile vom 23. September 2019 – 29 K 13562/16 –, juris Rn 22 f., und vom 21. Oktober 2019 – 29 K 2845/18 –, juris Rn. 13 f. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gemäß § 4 IFG NRW die Herausgabe von Geschäftsverteilungsplänen, mithin den Erlass eines Verwaltungsakts durch den Präsidenten des Landgerichts I. . Dessen Zuständigkeit erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke (vgl. §§ 10 Nr. 2, 11 Nr. 13 und 17 Nr. 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – JustG NRW), so dass es hier nicht auf den Sitz der Behörde bzw. des Gerichts, sondern maßgeblich auf den Wohnsitz des Klägers ankommt. Dieser liegt im Bezirk des angerufenen Verwaltungsgerichts. Vgl. demgegenüber die Beschlüsse der Kammer vom 17. April 2019 – 20 K 888/19 – sowie vom 26. September 2019 – 20 K 3848/19 – und 20 K 4052/19 –, alle nicht veröffentlicht, zur örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hinsichtlich der Einsichtsgesuche des Klägers in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne der Landgerichte B. , X. und N. . IV. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. unten 1.), aber unbegründet (vgl. unten 2.). 1. a) Die Klage ist – wie zuvor bereits ausgeführt – als Verpflichtungsklage statthaft. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 JustG NRW hier keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Vgl. zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nur OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 32. Ungeachtet der Frage, ob dem Bescheid vom 13. Februar 2019 gemäß § 117 JustG NRW mit dem alleinigen Hinweis auf § 23 EGGVG eine im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung auch für eine verwaltungsgerichtliche Klage beigefügt war, vgl. zu dieser Frage etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 8 ff., ist dem Kläger hinsichtlich der nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Klagefrist im vorliegenden Verfahren jedenfalls gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wird bei einem sog. isolierten Prozesskostenhilfegesuch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO nachgeholt, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist auf Antrag oder ansonsten auch von Amts wegen zu gewähren, wenn das Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klage bereits innerhalb der Frist für deren Einlegung in bescheidungsfähiger Form eingereicht wurde. Vgl. nur Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 22 ff. mit weiteren Nachw. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 13. Februar 2019 vor dem erkennenden Gericht am 14. Februar 2019 unter Beifügung eines Entwurfs für eine Klageschrift und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen insofern bescheidungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt und nach der (Teil-) Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 1. April 2019 binnen zwei Wochen mit Schriftsatz vom 8. April 2019, hier eingegangen am 8. April 2019, die beabsichtigte Klage (nur) mit dem Klageantrag zu 1. erhoben und zugleich auch Wiedereinsetzung beantragt. b) Die Klage ist bei sachdienlicher Auslegung der Klageschrift auch gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Rechtsträger des Landgerichts I. ist das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses wird im vorliegenden Verfahren durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vertreten, da sich das Landgericht I. im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm befindet (vgl. Teil A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c) der Vertretungsordnung JM NRW – AV d. JM vom 27. Juli 2011 [5002 - Z.10] in der Fassung vom 18. Juni 2013 – JMBl. NRW 2013 S. 148). 2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die – den Zeitraum ab dem 7. Februar 2018 betreffenden – kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) als Datei per E-Mail oder hilfsweise per Post zur Verfügung gestellt werden. Er hat insofern auch keinen Anspruch auf Einsichtsgewährung in die Geschäftsverteilungspläne vor Ort. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts I. vom 13. Februar 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. a) Der Kläger hat zu dem für die Prüfung des Informationsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Vgl. zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2017 – 15 A 930/16 –, juris Rn. 13, und Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 – 26 K 2100/12 –, juris Rn. 22. aa) Die Kammer geht für das vorliegende Verfahren davon aus, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW eröffnet ist. Die Kammer hat in ihrem veröffentlichten PKH-Beschluss vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) zwar noch ausgeführt, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Fällen der vorliegenden Art schon nicht anwendbar sei. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte das Gesetz für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie „Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Dies sei bei der Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht der Fall. Der streitgegenständliche Informationsgegenstand, den der Kläger einsehen wolle, sei ein „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ und damit als solcher gerade keine Maßnahme der Justiz- oder Gerichtsverwaltung. Auch die Entscheidung des Präsidenten über ein entsprechendes Einsichtsgesuch stelle keine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar. Denn hierbei handele es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG. Justizverwaltungsakte seien keine materielle Verwaltungstätigkeit, sondern Teil der von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgenommenen Rechtspflege. Vgl. zum Ganzen Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 24 ff., mit Hinweis auf u.a. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269, und Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 205; ebenso im Nachgang VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 18 ff.: „Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.“ ; offengelassen von BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24: „Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt eröffnet ist.“ Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten PKH-Beschluss der Kammer in seinem – der Beschwerde stattgebenden – Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) demgegenüber ausgeführt, dass Vieles dafür spreche, dass die Vorhaltung und Zugänglichmachung eines nicht mehr aktuellen Geschäftsverteilungsplans eines Landgerichts in Rechtssachen nach § 21e GVG an Dritte Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei. Die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen sei eine Verwaltungstätigkeit des Gerichts nach Maßgabe des § 21e Abs. 9 GVG und der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW) vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404). Der Umstand, dass die Entscheidung über die Einsichtsgewährung in den Geschäftsverteilungsplan eines Zivilgerichts aufgrund von § 21e Abs. 9 GVG als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG qualifiziert werde, stehe dem nicht entgegen. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht, mit Hinweis auf u.a. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f. (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG [Bund]). Die vorstehenden Ausführungen dürften ebenso gelten für die hier streitgegenständliche Einsicht in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g Abs. 7 in Verbindung mit § 21e Abs. 9 GVG. Die Kammer hält vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest. bb) Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist gleichwohl aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24 (zur Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) mit zust. Anm. Leitmeier, NJW 2019, 3309 f.; ebenso zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG): BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 13; demgegenüber noch offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht: „Ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung der Frage, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG in Bezug auf ´alte´ Geschäftsverteilungspläne gesperrt ist.“ (1) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Vgl. LT-Drs. 13/1311 v. 12. Juni 2001, S. 11. Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 20, und vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris Rn. 14 ff., sowie Urteile vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 52, vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, juris Rn. 27 ff., vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 54 ff., vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 –, juris Rn. 56 ff., und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 45 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2012 – 2 6 K 4363/11 –, juris Rn. 14 ff., und vom 23. November 2012 – 26 K 1846/12 –, juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 – 8 K 1026/08 –, juris Rn. 49, 56 und 60. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, juris Rn. 31, und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 48; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 –, juris Rn. 169 (zu § 1 Abs. 3 IFG Bund). Für die im Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht geregelte Akteneinsicht in gerichtliche Verfahrensunterlagen ist insofern anerkannt, dass diese aufgrund des subsidiären Charakters der Informationsfreiheitsgesetze ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnungen zu erfolgen hat. Der Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationsfreiheitsrecht wird in diesen Fällen verdrängt und ein Rückgriff gesperrt. Vgl. Longrée/Maiwurm, Das Recht auf Einsichtnahme in die Akten fremder Verfahren, MDR 2015, 805 (806); Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2017, § 1 Rn. 142 ff.; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 354 ff.; vgl. auch zur Akteneinsicht nach § 62 MarkenG im Verhältnis zum IFG Bund: BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – I ZB 56/11 –, juris. (2) In Anlegung dieser Maßstäbe stellen auch die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen. Denn diese Bestimmungen regeln speziell den „Umfang“ sowie die „Art und Weise“ des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen. Vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21. Der Vorrang ergibt sich dabei sowohl im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG für die aktuellen Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres (vgl. unten (a)) als auch im entsprechenden Anwendungsbereich der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG für abgelaufene Geschäftsverteilungspläne aus Vorjahren (vgl. unten (b)). Auch aus § 12 Sätze 1 und 3 IFG NRW folgt nichts Gegenteiliges (vgl. unten (c)). (a) Nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG besteht das Recht auf Einsichtnahme für jedermann nur in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse). Die Kammer schließt sich insoweit der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an. Vgl. u.a. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 53, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 9/19 –, juris Rn. 10; so wohl auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 VA 40/19 –, juris Rn. 20 a.E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35. Diese Einschränkung ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschriften nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck. So spricht der Wortlaut des § 21e Abs. 9 GVG eindeutig (im Singular) nur von dem Geschäftsverteilungsplan ( „Der Geschäftsverteilungsplan“ ). Von früheren Geschäftsverteilungsplänen aus Vorjahren (Plural) ist nicht die Rede. Systematisch bezieht sich Absatz 9 auf die vorherigen Absätze des § 21e GVG, die ihrerseits ebenfalls nur den jährlich – also jedes Jahr neu – zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan „für das Geschäftsjahr“ (Absatz 1 Satz 2) und dessen Änderungen „im Laufe des Geschäftsjahres“ (Absatz 3) zum Regelungsgegenstand haben. Für die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne gilt insofern nichts anderes (vgl. § 21g Abs. 2 GVG: „vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer“ ). Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft (sog. Jährlichkeitsprinzip). Auch nach ihrem Sinn und Zweck gewähren die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG ein uneingeschränktes Recht auf Einsichtnahme für jedermann nur in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne. Denn Geschäftsverteilungspläne und das Einsichtsrecht in diese dienen der Umsetzung und Absicherung des aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) normierten verfassungsrechtlichen Anspruchs des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter beinhaltet, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist. Vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 –, BVerfGE 95, 322 ff. Daher steht das Recht auf Einsichtnahme in die laufenden Geschäftsverteilungspläne zweifelsohne den Prozessparteien und den in ähnlicher Rechtsstellung von dem Verfahren Betroffenen zu. Ihnen soll ermöglicht werden, durch die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne überprüfen zu können, ob in ihrem Verfahren der zuständige Richter entscheidet. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die aktuellen Geschäftsverteilungspläne soll darüber hinaus aber auch derjenige, der selbst (noch) nicht an einem Verfahren beteiligt ist, im Vorhinein feststellen können, wer für ein etwaiges Verfahren voraussichtlich zuständig wäre. Daher ist auch für denjenigen, der selbst (noch) nicht an einem Verfahren beteiligt ist, hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres die Einsichtnahme ohne Darlegung eines Interesses zu ermöglichen, wenn er dies wünscht. Insoweit soll sich jedermann über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung informieren können. Vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 17. §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gewähren insoweit in ihrem direkten Anwendungsbereich mithin – ebenso wie § 4 Abs. 1 IFG NRW – ein sog. „Jedermannsrecht“. Gleichwohl ist der Anspruch des §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach restriktiver ausgestaltet als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. So ist das Informationszugangsrecht nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG beschränkt auf eine „Einsichtnahme“ im Gericht. Ein Anspruch auf (kostenpflichtige) Überlassung von Kopien besteht nicht, jedenfalls wenn dem Antragsteller die Einsichtnahme im Gericht nicht unmöglich oder unzumutbar ist. Vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 12 VA 1/19 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 VA 5/19 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 – 4 VA 4/19 –, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 2 VAs 2/19 –, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 11. Die Beschränkung auf eine bloße Einsichtnahmemöglichkeit ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Wortlaut des § 21e Abs. 9 GVG, der nur davon spricht, dass die Pläne „zur Einsichtnahme aufzulegen“ sind. Zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung sind die Gerichte unter Beachtung der Grenzen des Gewaltenteilungsgrundsatzes, vgl. zum Wortlaut als Grenze der Auslegung nur BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 – 1 BvL 44/83 –, BVerfGE 71, 81 (115), insoweit nicht befugt. Vgl. in dieser Deutlichkeit nunmehr BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21, jeweils unter entsprechender Aufhebung der vorherigen Instanzen, die dem Antragsteller jeweils gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG auch einen Anspruch auf (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans zugesprochen hatten, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 2/19 –, juris. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der richterlichen Geschäftsverteilung wird nach Auffassung des (Bundes-) Gesetzgebers durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen, was in § 21e Abs. 9 GVG nochmals durch den zweiten Halbsatz „einer Veröffentlichung bedarf es nicht“ bekräftigt wird. Diese Vorgaben des (Bundes-) Gesetzgebers hinsichtlich Umfang sowie Art und Weise des Informationszugangs können nur vom (Bundes-) Gesetzgeber im Wege einer Gesetzesänderung aufgehoben oder umgestaltet werden. Auch entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur Abschriften vorzulegen sind, nicht jedoch die Urschrift. Einsicht in die Urschrift bei den Präsidialakten kann nach diesen Vorschriften nur aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten auf Antrag gewährt werden. Vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Zimmermann, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 59 mit weiteren Nachw.; siehe auch BFH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – IX B 94/15 –, juris Rn. 7, und vom 5. März 2018 – X B 44/17 –, juris Rn. 39. Der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass er – weitestgehend – voraussetzungslos und vor allem unabhängig von dem Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ ist. Dem Antragsteller steht grundsätzlich ein gebundener Rechtsanspruch sowohl auf Akteneinsicht in Originaldokumente als auch ein Anspruch auf (kostenpflichtige) Übersendung einer Kopie oder eines Ausdrucks zu. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 4 IFG NRW kann der Antragsteller grundsätzlich selbst die Art des Informationszugangs wählen. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden daher die vorstehenden Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen, die letztendlich dazu dienen, dass die Kapazitäten der Justiz nicht unnötig belastet werden, unterlaufen. Dies bedingt den Vorrang der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG vor dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW. Vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21. (b) Für das Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) gilt im Ergebnis nichts anderes. Das Recht auf Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne wird zwar nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, in den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG geregelt. Allerdings steht jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann, ein Recht auf Einsichtnahme auch in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu. Vgl. nochmals OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 53, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 9/19 –, juris Rn. 10; so wohl auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 VA 40/19 –, juris Rn. 20 a.E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35. Die Voraussetzungen einer solchen Analogie – Gesetzeslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte – vgl. statt vieler K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, 381 f., sind hier erfüllt. Geht man – wie hier – davon aus, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG in ihrem direkten Anwendungsbereich nur die aktuellen Geschäftsverteilungspläne erfassen, besteht – auf der Ebene des Bundesrechts – eine Regelungslücke, die sich allerdings – auf der Ebene des Bundesrechts – durchaus durch eine entsprechende Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG schließen lässt, soweit die Interessenlage vergleichbar ist. Der Gesetzeswortlaut lässt eine solche Auslegung ohne Weiteres zu. Maßgeblich geprägt ist die Interessenlage – wie bereits aufgezeigt – dadurch, dass das Einsichtsrecht der Umsetzung und Absicherung des Anspruchs des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter dient. Auch und gerade in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne kann sich insofern ein Interesse an einer Einsichtnahme ergeben, insbesondere dann, wenn die Einhaltung des gesetzlichen Richters anhand solcher „alter“ Pläne überprüft werden soll. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, abgelaufene Geschäftsverteilungspläne seien keine Geschäftsverteilungspläne mehr im Sinne der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Pläne in rechtlicher Hinsicht weiterhin maßgeblich bleiben für die Überprüfung des gesetzlichen Richters. Ein Interesse an einer solchen Überprüfung kann ohne Weiteres angenommen werden bei demjenigen, der selbst Verfahrensbeteiligter ist resp. war. Denn Berechtigte der Garantie des gesetzlichen Richters sind alle Verfahrensbeteiligte, die von dem jeweiligen Verfahren unmittelbar und konkret betroffen sind. Nicht ausreichend für die Berechtigung aus der Garantie des gesetzlichen Richters ist allerdings ein nur mittelbares Betroffensein von dem Ergebnis des jeweiligen Verfahrens, vielmehr schützt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur die Prozessparteien und wer in ähnlicher Rechtsstellung von dem Verfahren betroffen ist. Vgl. Jachmann-Michel, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 88. EL (August 2019), Art. 101 Rn. 25 mit weiteren Nachw. Für alle anderen kann sich demzufolge ein Einsichtsrecht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur ergeben, wenn im Einzelfall ein mit dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten resp. ehemaligen Verfahrensbeteiligten vergleichbares Interesse darlegt wird. Das Interesse – auf das sich auch der Kläger maßgeblich stützt –, überprüfen zu wollen, ob Richterinnen und Richter bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans Fehler gemacht haben, um diese sodann zum Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde machen zu können, ist – soweit und solange keinerlei Zusammenhang zu einem konkreten Gerichtsverfahren besteht – nicht im Ansatz vergleichbar. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter besteht nicht abstrakt, sondern nur im Kontext mit einem Gerichtsverfahren. Im Übrigen gilt, dass auch das Einsichtsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach auf eine bloße Einsichtnahmemöglichkeit in Abschriften beschränkt ist. Insofern gelten die obigen Ausführungen hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise des Informationszugangs entsprechend. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden daher die aufgezeigten Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs auch zu „alten“ Geschäftsverteilungsplänen unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sperren daher die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW auch insoweit den Rückgriff auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. (c) Schließlich folgt auch aus § 12 Sätze 1 und 3 IFG NRW nichts Gegenteiliges. Danach sind zwar u.a. „Geschäftsverteilungspläne“ nach Maßgabe dieses Gesetzes – möglichst in elektronischer Form – allgemein zugänglich zu machen. Auch diese Veröffentlichungspflicht steht indes unter dem Vorbehalt, dass es keine spezielleren Vorschriften gibt. Denn nach § 12 Satz 4 IFG NRW bleibt § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW „unberührt“. Losgelöst davon, ob § 12 IFG NRW überhaupt „Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen“ oder bei den Gerichten nur die „Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen“ erfasst, vgl. – diese Frage jeweils verneinend – VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 28, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 14, jeweils mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW und mit Hinweis auf: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 („Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?“), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: „Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“), verdrängen mithin die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG aus den vorstehenden Gründen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auch die Regelung des § 12 IFG NRW. b) Ein Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 oder auf eine Einsichtnahme vor Ort ergibt sich auch nicht aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG. aa) Die Kammer stellt insofern zunächst klar, dass sie gemäß § 17 Abs. 2 GVG dazu befugt ist, über den Anspruch gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG – jedenfalls dann, wenn sich der Kläger hierauf auch vor dem Verwaltungsgericht beruft – (mit-) zu entscheiden. Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, der sich bereits für eine entsprechende rechtswegübergreifende Prüfungskompetenz ausgesprochen hat. Vgl. zum Verhältnis der Ansprüche zueinander bereits BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 22, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 19. § 17 Abs. 2 GVG ermöglicht dem angerufenen Gericht über den Streitgegenstand unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. Insoweit ist dem angerufenen Gericht regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist. Von vornherein nicht anwendbar ist die erweiterte Prüfungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hingegen auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche, die – soweit sie ebenfalls eingeklagt sind – gegebenenfalls abzutrennen und zu verweisen wären. Vgl. hierzu nur Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 30 mit weiteren Nachw. Für das Verhältnis eines Anspruchs aus einem Informationsfreiheitsgesetz zu einem anderen Informationszugangsrecht lässt sich die Frage, ob es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt oder nicht, nicht allgemein beantworten. Entscheidend ist eine Betrachtung der jeweils konkret in Rede stehenden Vorschriften. Ob es sich bei den Ansprüchen aus § 4 IFG NRW einerseits und §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG andererseits um denselben Streitgegenstand in diesem Sinne handelt, erscheint zwar nicht unproblematisch, da – wie aufgezeigt – die Anspruchsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und daher auch wesentlich verschiedene Verwaltungsverfahren auslösen. Vgl. insofern etwa OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 1 B 327/16 –, juris Rn. 25: Bei dem auf das BremIFG (juris: IFG BR) gestützten Informationszugangsanspruch handelt es sich regelmäßig um einen eigenständigen Streitgegenstand; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2019 – Kart 7/18 (V) –, juris Rn. 78 ff., zum Verhältnis des § 1 IFG Bund zu § 72 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB: eigenständige Streitgegenstände; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, juris, zum Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Verhältnis zu § 1 IFG Bund: eigenständige Streitgegenstände. Allerdings geht es hier jeweils um das einheitliche Ziel der Informationsgewährung, was letztendlich die Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes rechtfertigt. Daher folgt die Kammer – nicht zuletzt auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung – der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 21 f.; dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris 23; vgl. im Übrigen auch BVerwG (1. Wehrdienstsenat), Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 WB 9.18 –, juris Rn. 27, und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 16.17 –, juris Rn. 31 (jeweils zum Verhältnis von soldatenrechtlichen Informationsansprüchen zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand); siehe auch LSG NRW, Urteil vom 28. November 2017 – L 1 KR 398/14 –, juris Rn. 82 (zum Verhältnis von § 15 SGB I zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand). bb) In Bezug auf die hier im Streit stehende Zurverfügungstellung der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 „als Datei per E-Mail“ oder hilfsweise als Kopien „per Post“ scheitert ein Anspruch aus den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG schon daran, dass – wie soeben dargelegt – sowohl in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne als auch mit Blick auf die Geschäftsverteilungspläne der Vorjahre nach diesen Vorschriften nur ein Recht auf eine „Einsichtnahme“ im Gericht besteht. Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, besteht gerade kein Anspruch auf „Zurverfügungstellung“. Soweit der Kläger „hilfsweise“ zumindest „Einsicht“ in die – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – „alten“ kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 begehrt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Wie soeben ausgeführt steht in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein mit dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten resp. ehemaligen Verfahrensbeteiligten zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann, ein Recht auf Einsichtnahme in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu. Der Kläger hat – weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren – dargelegt, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall mit Blick auf sämtliche Kammern des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 erfüllt wären. c) Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass sich ein Rechtsanspruch auf „Zurverfügungstellung“ – über den Regelungsgehalt der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG hinaus – allenfalls aus Ermessen und einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben kann, bleibt abschließend anzumerken, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier weder seitens des Klägers dargelegt wurden noch sonst ersichtlich sind. Vor allem ist nicht festzustellen, dass der Präsident des Landgerichts I. jedermann die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 als Datei oder als Kopien zur Verfügung stellen oder Einsicht gewähren würde. Auf der Internetseite des Landgerichts I. wird nur der aktuelle Jahresgeschäftsverteilungsplan des gesamten Gerichts für jedermann eingestellt. Vgl. www.lg-I. .nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php. d) Da dem Kläger aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Informationszugang zu den kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts I. für das Geschäftsjahr 2018 zusteht, hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob diese Geschäftsverteilungspläne überhaupt noch beim Landgericht I. vorhanden ist oder ob ein Anspruch des Klägers wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen wäre. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. VII. Nachdem zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 – und – IV AR (VZ) 4/19 – die auch für das vorliegende Verfahren relevanten Rechtsfragen zum grundsätzlichen Verhältnis der Ansprüche aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG einerseits zu § 4 Abs. 1 IFG NRW andererseits geklärt hat, bestand für die Kammer keine Veranlassung mehr, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.