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Beschluss

15 A 1984/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Einwände weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) begründen. • Ein Grundstück gilt dann von einer Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze zu fahren und das Grundstück von dort ohne Weiteres zu betreten. • Ob ein Weg oder eine Straße selbständig ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck (Länge, Breite, Ausbau, Zahl der erschlossenen Grundstücke, Abhängigkeit vom Hauptzug). • Für Hinterliegergrundstücke entsteht Beitragspflicht nur bei gesicherter Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße; eine Baugenehmigung kann diese Möglichkeit herstellen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an verwaltungsgerichtlicher Ermittlung der Erschließungssituation • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Einwände weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) begründen. • Ein Grundstück gilt dann von einer Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze zu fahren und das Grundstück von dort ohne Weiteres zu betreten. • Ob ein Weg oder eine Straße selbständig ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck (Länge, Breite, Ausbau, Zahl der erschlossenen Grundstücke, Abhängigkeit vom Hauptzug). • Für Hinterliegergrundstücke entsteht Beitragspflicht nur bei gesicherter Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße; eine Baugenehmigung kann diese Möglichkeit herstellen. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem Klage auf Aufhebung von Bescheiden über Straßenbaubeiträge abgewiesen worden war. Streitgegenstand sind die Erschließungsverhältnisse zweier Grundstücke (Schulgrundstück und Turnhallengrundstück) und die Frage, welche Straßen oder Wege als beitragspflichtige Erschließungsanlagen gelten. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe irrige Feststellungen zur Erschließung durch eine südöstliche Sackgasse und einen privaten Fußweg getroffen und dadurch eine fehlerhafte Beitragsveranlagung zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass das Schulgrundstück nicht „ohne Weiteres“ von der Sackgasse betreten werden könne, weil ein bewachsener Grünstreifen mit Parkbuchten dazwischenliege. Für das Turnhallengrundstück sah das Gericht die Erschließung durch die T.-Straße gesichert, nicht durch den privaten Abzweig, wobei auf Baugenehmigung und Baulast abgestellt wurde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren nur die Zulassungsgründe der VwGO. • Zulassungsprüfung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO: Die vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) noch eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Erschließungsschlussfolgerung für das Schulgrundstück: Erschließung setzt voraus, dass das Grundstück rechtlich und tatsächlich von der Fahrbahn aus mit Fahrzeugen an die Grenze gefahren werden kann und ohne weiteres betreten werden kann. Aufgrund der Lichtbilder und der tatsächlichen Verhältnisse (bewachsener Grünstreifen, durchgängige Parkbuchten) fehlt diese Betretensmöglichkeit, daher keine Erschließung durch die Sackgasse. • Erschließungsbeurteilung für das Turnhallengrundstück: Ein Abzweig ist nur dann selbständige Erschließungsanlage, wenn Gesamteindruck (Länge, Breite, Ausbau, Zahl erschlossener Grundstücke) dies ergibt. Hier spricht die Beschaffenheit des privaten Wegs, eingeschränkter Fahrzeugverkehr und eine auf Fußgängerverkehr ausgerichtete Nutzung gegen Selbständigkeit; die Baugenehmigung von 18.01.1988 sichert jedoch die Inanspruchnahmemöglichkeit durch die T.-Straße. • Divergenzprüfung: Vorgetragene Entscheidungen und Beschlüsse des Senats betreffen oft einzelfallbezogene Würdigungen; der Kläger hat keinen abstrakten, widersprüchlichen Obersatz oder verallgemeinerungsfähige abweichende Tatsachenfeststellung aufgezeigt, die eine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO begründen würde. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§154 Abs.2 VwGO); der Streitwert wird auf 54.363,32 € festgesetzt (vgl. §§47,52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das verwaltungsgerichtliche Urteil bleibt damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen zur Erschließung des Schulgrundstücks und zur Inanspruchnahmemöglichkeit des Turnhallengrundstücks durch die T.-Straße. Eine Berufungszulassung wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen Divergenz zur Rechtsprechung wurde verneint, da keine tragenden, widersprüchlichen Obersätze oder verallgemeinerbaren abweichenden Tatsachenfeststellungen dargelegt wurden. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist mit 54.363,32 € festgesetzt.