OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 822/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten. • Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Hinblick auf einen bereits gefassten Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans ist im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen und nicht überwiegend wahrscheinlich. • Nach § 26 Abs.5 Satz1 Nr.5 GO NRW sind Entscheidungen über Bauleitpläne grundsätzlich nicht Gegenstand von Bürgerbegehren; eine Sperrwirkung tritt erst bei abschließend festgestellter Zulässigkeit ein.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen planungsrechtliche Verfahrensschritte bei Bürgerbegehren scheitert • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten. • Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Hinblick auf einen bereits gefassten Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans ist im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen und nicht überwiegend wahrscheinlich. • Nach § 26 Abs.5 Satz1 Nr.5 GO NRW sind Entscheidungen über Bauleitpläne grundsätzlich nicht Gegenstand von Bürgerbegehren; eine Sperrwirkung tritt erst bei abschließend festgestellter Zulässigkeit ein. Die Antragsteller begehrten im Wege der Beschwerde eine Änderung eines Beschlusses und beantragten eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin, planungsrechtlich relevante Verfahrensschritte zur Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dessen Offenlage zu unterlassen. Gegenstand war das Bürgerbegehren „B2. C1.“; die Antragsteller beriefen sich auf dessen Zulässigkeit. Die Antragsgegnerin hatte bereits Aufstellungsbeschlüsse nach dem BauGB initiiert. Die Antragsteller wollten erreichen, dass bis zur Entscheidung über ihre Hauptsacheklage keine weiteren Verfahrensschritte unternommen werden. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. Die Frage drehte sich wesentlich um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach §26 GO NRW und die sich daraus ergebende Sperrwirkung. • Die Besetzung der Richterbank ist unbeachtlich für die Entscheidung und ein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG liegt nicht vor. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO ist erforderlich, dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich ist; dies ist hier nicht der Fall. • Nach §26 Abs.5 Satz1 Nr.5 GO NRW sind Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig; diese Regelung zielt darauf ab, planerische Abwägungsentscheidungen dem Rat zu überlassen. • Die Gesetzesbegründung erlaubt zwar, dass ein Bürgerbegehren sich auf die grundsätzliche Frage des Ob eines Bauleitplanverfahrens (Einleitung) richten kann, nicht aber notwendigerweise auf laufende Aufstellungsverfahren nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss. • Die Literatur ist uneinheitlich: Einige Kommentatoren sehen ein Bürgerbegehren gegen einen Aufstellungsbeschluss als möglich an, andere verstehen die Regelung so, dass nach Aufstellungsbeschluss das Verfahren dem Bürgerbegehren entzogen bleibt. • Wegen dieses divergierenden Meinungsstands und der offenen Rechtslage kann im summarischen Verfahren nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt werden; deshalb fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch. • Auf die etwaigen Begründungsmängel des Bürgerbegehrens kommt es nicht mehr an, da die Zulässigkeit insgesamt offen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, weil nach §26 Abs.5 Satz1 Nr.5 GO NRW Bauleitplanentscheidungen grundsätzlich dem Bürgerbegehren entzogen sind und die Frage, ob ein bereits gefasster Aufstellungsbeschluss Gegenstand des Bürgerbegehrens werden kann, in der Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die unsichere Rechtslage nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung; mögliche Begründungsmängel des Begehrens bleiben unerörtert. Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung wurden entsprechend getroffen.