Beschluss
6 B 767/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unzureichende Konkurrentenmitteilung kann auswirkungslos bleiben, wenn der Bewerber alle Rechtschutzmöglichkeiten fristgerecht genutzt hat.
• Ein Bewerber kann nur dann eine erneute Entscheidung verlangen, wenn der Rechtsverstoß die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung ernsthaft beeinflussen kann.
• Bei dienstlichen Beurteilungen ist das aus den Einzelbewertungen hergeleitete Gesamturteil regelmäßig gesondert zu begründen; fehlt diese Begründung, führt dies nur dann zu einem Erfolg des Bewerbers, wenn ein anderes Gesamturteil bei rechtsfehlerfreiem Verfahren ernsthaft möglich erscheint.
• Weicht ein Erstbeurteiler marginal von vorliegenden Beurteilungsbeiträgen ab, begründet dies nur dann ein gesondertes Begründungserfordernis, wenn die Abweichung substantielle Auswirkungen auf die Gesamtbewertung hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Anordnung bei marginalen Beurteilungsdefiziten und auswirkungsloser Konkurrentenmitteilung • Eine unzureichende Konkurrentenmitteilung kann auswirkungslos bleiben, wenn der Bewerber alle Rechtschutzmöglichkeiten fristgerecht genutzt hat. • Ein Bewerber kann nur dann eine erneute Entscheidung verlangen, wenn der Rechtsverstoß die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung ernsthaft beeinflussen kann. • Bei dienstlichen Beurteilungen ist das aus den Einzelbewertungen hergeleitete Gesamturteil regelmäßig gesondert zu begründen; fehlt diese Begründung, führt dies nur dann zu einem Erfolg des Bewerbers, wenn ein anderes Gesamturteil bei rechtsfehlerfreiem Verfahren ernsthaft möglich erscheint. • Weicht ein Erstbeurteiler marginal von vorliegenden Beurteilungsbeiträgen ab, begründet dies nur dann ein gesondertes Begründungserfordernis, wenn die Abweichung substantielle Auswirkungen auf die Gesamtbewertung hat. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Besetzung einer nach A 13 bewerteten Stelle durch den Beigeladenen zu untersagen und dessen Ernennung bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu verhindern. Er rügte unter anderem eine unzureichende Konkurrentenmitteilung und Mängel in der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; der Senat prüfte die Beschwerde ausschließlich auf die in der Antragsbegründung vorgebrachten Gesichtspunkte. Streitpunkt war insbesondere, ob Begründungsdefizite und mögliche Abweichungen zwischen Beurteilungsbeiträgen die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hätten beeinflussen können. • Zur Konkurrentenmitteilung: Selbst wenn die Mitteilung formelle Mängel aufwies, blieb der Fehler auswirkungslos, weil der Antragsteller fristgerecht Rechtschutz suchte, Akteneinsicht nahm und seinen Antrag wiederholt begründete; das Unterbleiben oder die Unvollständigkeit der Mitteilung betrifft nur das Gewährleistungsverfahren, nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzung: Nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kann ein unterlegener Bewerber eine Wiederentscheidung nur verlangen, wenn der beanstandete Verstoß die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung ernsthaft und potentiell beeinflusst hätte; bloße theoretische Chancen genügen nicht. • Beurteilung der Dienstbeurteilungen: Aus den Einzelbewertungen ergab sich für den Beigeladenen ein nachvollziehbarer Qualifikationsvorsprung (Beigeladener: 5-4-5-5-4-4; Antragsteller: 5-3-4-4-4-4). Selbst bei Korrektur des Gesamturteils des Beigeladenen läge weiterhin ein Vorsprung vor; eine andere Gewichtung der Einzelkriterien führt nicht zu einem anderen Ergebnis. • Begründungserfordernis des Gesamturteils: Das Gesamturteil ist aus den Einzelbewertungen zu entwickeln und bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung; bleibt diese aus, rechtfertigt das nur einen Erfolg, wenn bei rechtsfehlerfreiem Verfahren ein anderes Gesamturteil ernsthaft in Betracht käme. Hier war das nicht der Fall. • Abweichungen der Erstbeurteiler von Beurteilungsbeiträgen: Die behaupteten Abweichungen sind gering und in unterschiedlichen Merkmalen jeweils um nur einen Punkt; der vorgesetzte Erstbeurteiler stützte sich auf eigene Eindrücke über einen relevanten Zeitraum, sodass kein zusätzliches Begründungserfordernis bestand. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die vom Antragsteller gerügten formellen und begründungsbezogenen Mängel nicht geeignet sind, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft in Betracht zu ziehen. Insbesondere bleiben vor dem Hintergrund der Einzelbewertungen des Beigeladenen und des Antragstellers dessen Qualifikationsvorsprung und damit die Auswahlentscheidung erhalten. Eine nochmalige Bewertung der Einzelnoten war nicht erforderlich, und selbst bei Korrektur des Gesamturteils wäre der Erfolg des Antragstellers ausgeschlossen. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.