Urteil
1 A 2231/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren auf Ausgleich eines Vermögensschadens gerichtet ist, der durch die eigene Entscheidung des Betroffenen verursacht wurde.
• Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile infolge rechtswidriger Maßnahmen; etwaige Ersatzansprüche prüfen sich nach dem allgemeinen Haftungsrecht.
• Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Beamte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsbehelfen abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Fahrtkosten bei Unterlassen rechtlicher Abwehr nach Überleitung • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren auf Ausgleich eines Vermögensschadens gerichtet ist, der durch die eigene Entscheidung des Betroffenen verursacht wurde. • Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile infolge rechtswidriger Maßnahmen; etwaige Ersatzansprüche prüfen sich nach dem allgemeinen Haftungsrecht. • Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Beamte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsbehelfen abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Der Kläger war bis 2007 Beamter beim Versorgungsamt und wurde kraft Eingliederungsgesetz zum 1. Januar 2008 dem Beigeladenen zugeordnet; er arbeitete ab diesem Datum dort und erhielt bis 31. Dezember 2010 Fahrtkostenerstattung. Nach Gerichtsentscheidungen war die gesetzliche Überleitung nicht wirksam. Der Kläger forderte ab November 2011 Schadensersatz für erhöhte Fahrtkosten für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 27. März 2012; das Ministerium des Beklagten lehnte ab. Der Kläger erhob Klage, das Verwaltungsgericht wies sie ab mit der Begründung, der Anspruch sei verwirkt und der Kläger habe gegenüber der Nutzung von Rechtsmitteln untätig geblieben. Der Kläger legte Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung. • Zulässigkeit: Die Klage war form- und fristgerecht; ein Widerspruch des Klägers wurde fristwahrend eingelegt, das Widerspruchsverfahren war lange unentschieden, Klage deshalb zulässig (§§ 58, 75 VwGO). • Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs: Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch dient nur zur Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustands und nicht zur Befriedigung von Schadensersatzbegehren für mittelbare Folgen, die auf eigener Entscheidung des Betroffenen beruhen. • Keine Leistung aus Fürsorgepflicht: Die allgemeine Fürsorgepflicht begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen rechtswidriger Maßnahmen; etwaige Ersatzansprüche sind dem Haftungsrecht zuzuordnen. • Beamtenrechtlicher Schadensersatz und § 839 Abs. 3 BGB: Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn, Kausalität und dass der Beamte nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Rechtsbehelfe abzuwenden, voraus. • Schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten: Der Beklagte hat pflichtwidrig gehandelt, weil er den Kläger nicht abgeordnet hat; dies führte zu erhöhten Fahrtkosten. • Versäumnis des Klägers (Rechtsmittelsäumnis): Der Kläger hat spätestens mit Wegfall der Fahrtkostenerstattung Ende 2010 bzw. ab Januar 2011 untätig verbleiben und erst im November 2011 Sekundäransprüche geltend gemacht; er hätte geeignete Rechtsbehelfe oder Anträge zur Abwendung des Schadens ergreifen können. • Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB: Wegen der Unterlassung geeigneter Rechtsmittel entfällt der Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB; nur aussichtslose Rechtsmittel müssen nicht ergriffen werden, hier lägen jedoch Anhaltspunkte für Erfolgsaussichten nach den Entscheidungen des OVG. • Kausalität und Verschulden: Die Rechtsmittelsäumnis war kausal für den Schadenseintritt und fahrlässig; der Kläger verfügte über einschlägige Kenntnisse und hätte zumindest Rechtsrat einholen müssen. • Verwirkung offen, aber nicht entscheidend: Auch wenn eine Verwirkung nicht abschließend festgestellt werden muss, spricht das retrospektive Verhalten des Klägers für ein Zeitmoment zugunsten des Beklagten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 27. März 2012 besteht nicht. Zwar hat der Beklagte pflichtwidrig gehandelt und dem Kläger dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden, jedoch hat der Kläger schuldhaft unterlassen, rechtzeitig geeignete Rechtsbehelfe oder sonstige Maßnahmen zur Abwendung des Schadens zu ergreifen. Nach dem Rechtssatz des § 839 Abs. 3 BGB führt dieses Unterlassen zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs. Damit bleibt der Ablehnungsbescheid des Beklagten in Kraft und die Klage ist unbegründet; die Kostenentscheidung folgt dem Tenor.