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Beschluss

7 B 883/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung die angeordnete Untersagung von Bauarbeiten als rechtmäßig erachtete. • Erneuerung oder Änderung brandschutzrelevanter Anlagen kann genehmigungspflichtig sein und fällt nicht generell unter die in § 62 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW geregelte Genehmigungsfreiheit technischer Gebäudeausrüstung. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW ist regelmäßig die Untersagung aller Arbeiten, die mit dem konkreten Bauvorhaben zusammenhängen, und damit die Einstellungsanordnung das mildeste Mittel.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung bei genehmigungspflichtigen brandschutzrelevanten Bauarbeiten • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung die angeordnete Untersagung von Bauarbeiten als rechtmäßig erachtete. • Erneuerung oder Änderung brandschutzrelevanter Anlagen kann genehmigungspflichtig sein und fällt nicht generell unter die in § 62 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW geregelte Genehmigungsfreiheit technischer Gebäudeausrüstung. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW ist regelmäßig die Untersagung aller Arbeiten, die mit dem konkreten Bauvorhaben zusammenhängen, und damit die Einstellungsanordnung das mildeste Mittel. Die Antragstellerin führt umfangreiche Bauarbeiten an einem Hotelgebäude durch, darunter Erneuerung der Brandmeldeanlage, Umbau eines Konferenzzimmers zu Beherbergungszimmern und Herstellung neuer Brandabschnitte in mehreren Geschossen. Die Behörde erließ am 17.05.2019 eine Ordnungsverfügung, die Arbeiten untersagte, weil sie genehmigungspflichtig und mangels Baugenehmigung formell rechtswidrig seien. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab und begründete dies mit Aussichtslosigkeit der Klage. Die Antragstellerin beruft sich darauf, es handele sich überwiegend um zulässige technische Ausstattungsmaßnahmen und verweist auf eine frühere Aussage der Behörde, bestimmte Renovierungsarbeiten seien genehmigungsfrei. Die Behörde hielt dem entgegen, dass die Planung brandschutzrelevante bauliche Änderungen und keine bloßen baugleichen Ersatzmaßnahmen enthalte. Im Beschwerdeverfahren rügt die Antragstellerin zudem Verfahrens- und Ermessensfehler der Behörde. • Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung zu Recht die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bejaht, weil die Bauarbeiten genehmigungspflichtig erscheinen und damit die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hätte. • § 62 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW regelt die Genehmigungsfreiheit bestimmter technischer Gebäudeausrüstung; diese Vorschrift befreit jedoch nicht generell von der Genehmigungspflicht, insbesondere nicht bei Vorhaben mit Änderungen an obligatorischen Brandmeldeanlagen (§ 55 SonderbauVO). • Die beantragten Maßnahmen betreffen nach den eigenen Angaben der Antragstellerin u. a. den Umbau von Nutzungen und die Herstellung neuer Brandabschnitte, also brandschutzrelevante bauliche Veränderungen, die genehmigungspflichtig sind; eine frühere Baugenehmigung für gleichartige Zimmer ist nach Umbau zum Konferenzsaal erloschen. • Die E-Mail-Auskunft der Behörde bezog sich nur auf konkret angefragte, einfache Renovierungsarbeiten und begründet keinen Vertrauensschutz für die hier weitreichenderen Maßnahmen. • Zur Anordnung der Einstellungsanordnung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller im Zusammenhang stehenden Arbeiten; die Einstellungsanordnung ist typischerweise das mildeste Mittel. Eine entgegenstehende Gefahrenlage oder drohende Schäden, die ein Absehen rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin nicht dargetan. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Die Untersagungsverfügung ist bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen, weil die geplanten Arbeiten genehmigungspflichtige Änderungen brandschutzrelevanter Bauteile und Anlagen betreffen. Eine behauptete Genehmigungsfreiheit technischer Ausstattung greift nicht, da Änderungen an obligatorischen Brandmeldeanlagen und die Herstellung neuer Brandabschnitte über einfache Renovierungsmaßnahmen hinausgehen. Die E-Mail-Auskunft der Behörde zu vereinfachten Renovierungsarbeiten begründet keinen Vertrauensschutz für die umfangreicheren Bauvorhaben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.750,00 Euro festgesetzt.