Beschluss
9 L 699/22
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0908.9L699.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 2. September 2022 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage – 9 K 2503/22 – gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2022 hinsichtlich der Stilllegungsverfügung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich der Stilllegungsverfügung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW – die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Anträge i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. 1. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in der Bauordnungsverfügung enthaltene Stilllegungsverfügung wiederherzustellen, unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bauordnungsverfügung vom 1. September 2022 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, juris, Rn. 2, und vom 29. Juli 2004 – 13 B 888/04 –, juris, Rn. 2, s.a. Beschluss vom 6. August 2018 – 7 B 919/18 –, juris, Rn. 5. Die in der Bauordnungsverfügung vom 1. September 2022 gegebene Begründung der Antragsgegnerin genügt diesen Mindestanforderungen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass aus ihrer Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der schnellstmöglichen Umsetzung der Stilllegungsverfügung besteht. Die sofortige Einstellung illegaler Baumaßnahmen liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Es sei zu befürchten, dass durch den ungenehmigten Baubeginn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Sachen bestehe. Zudem werde durch die Stilllegungsverfügung der Ordnungsfunktion des Baurechts Rechnung getragen und einer negativen Vorbildwirkung entgegengewirkt, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass Bauherren genehmigungspflichtige Bauarbeiten ohne vorherige bauaufsichtliche Genehmigung ausführten oder trotz einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung fortsetzten. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass die Vollziehung der Stilllegungsverfügung durch Rechtsmittel weit hinausgeschoben werde. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und sie hat Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung. b) Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2022 erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung, die Bauarbeiten zur Errichtung eines landschaftlichen Betriebs (Pensionspferdehaltung); Errichtung einer Bergehalle, einer Longierhalle, einer Bewegungshalle mit Aufenthaltsräumen und Büro mit angrenzendem Pferdestall sowie Errichtung eines Außenparcours mit Außenbewegungsflächen auf dem Grundstück C. Straße 285 (Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 502) einzustellen, ist § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 22. September 2021 (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 gilt dies auch dann, wenn die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 74 Absatz 7 und 9 begonnen wurde. aa) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat mit der Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 74 Absatz 7 BauO NRW 2018 begonnen. Nach dieser Vorschrift darf vor dem Zugang der Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen werden. Aufgrund des Sinn und Zwecks der Regelung, die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts zu gewährleisten, indem mit dem Bau erst bei Vorliegen einer wirksamen und vollziehbaren Baugenehmigung begonnen werden darf, steht dabei dem noch nicht erfolgten Zugang einer Baugenehmigung eine Baugenehmigung, die aus anderen Gründen (noch) nicht ausgenutzt werden darf, gleich. Dies gilt insbesondere im Fall eines erfolgreich gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs. Darunter sind wegen der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB vor allem solche Konstellationen zu verstehen, bei denen die Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vollziehung ausgesetzt oder nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Vgl. dazu B. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 116. AL, Mai 2022, § 74 Rn. 349; s.a BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 1987 – 15 CS 87.00142 –, BRS 47 Nr. 200. (1) So liegt der Fall hier. Zwar ist der Antragstellerin hier die Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 ebenso wie der Nachtrag vom 15. Juli 2022 zugegangen. Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 13. Dezember 2021 in dem Verfahren 9 L 760/21 ist diese Genehmigung aber nicht vollziehbar. Dieser Beschluss gilt auch nach der Erteilung und Zustellung der mit „1. Nachtrag zur Baugenehmigung“ bezeichneten Genehmigung vom 15. Juli 2022 fort. Denn es handelt sich bei der Genehmigung vom 15. Juli 2022 um einen Nachtrag und nicht um eine neue Baugenehmigung, mit der Folge, dass sie (im Eil- und Hauptsacheverfahren) nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden kann, der sie eine abschließende Gestalt gibt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris, Rn. 10. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergänzt oder ändert eine Nachtragsbaugenehmigung die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie modifiziert nur die ursprüngliche Baugenehmigung, betrifft kleinere Änderungen und regelt inhaltlich kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben („aliud“). Eine Nachtragsbaugenehmigung lässt daher in – je nach ihrem Regelungsgehalt – mehr oder weniger großem Umfang die ursprüngliche Baugenehmigung unberührt. In der Konsequenz bilden Ausgangsgenehmigung und Nachtragsgenehmigung in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 34, und vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 27, sowie Beschluss vom 4. April 2008 – 10 A 661/08 –, juris, Rn. 3; B. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 74, Rn. 368. Bei der echten Änderungsbaugenehmigung, die ein selbständiges Vorhaben betrifft, ist hingegen ein solches „aliud“ der Regelungsgegenstand. Ein „aliud“ ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 4. April 2008 – 10 A 661/08 –, juris, Rn. 5. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Ob die baurechtliche Zulässigkeit im Ergebnis tatsächlich anders zu beurteilen ist, ist demgegenüber unerheblich. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 34, und vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 27, Beschluss vom 4. April 2008 – 10 A 661/08 –, juris, Rn. 5, und Beschluss vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 –, juris, Rn. 12; s.a. Hüwelmeier, in: BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, § 74, Rn. 92; B. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 74, Rn. 371. Davon ausgehend handelt es sich bei der mit „1. Nachtrag zur Baugenehmigung“ bezeichneten Genehmigung nur um einen Nachtrag und nicht um eine Änderungsgenehmigung. Denn das mit dem Bescheid vom 15. Juli 2022 zugelassene Vorhaben stellt sich nicht als ein „aliud“ zum bereits mit Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 zugelassenen Vorhaben dar, sondern modifiziert und präzisiert dieses nur in kleinen Teilen. Diese Einschätzung beruht auf dem Vergleich der bereits mit dem Bauantrag vom 22. September 2021 zur Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 eingereichten und „grün gestempelten“ Unterlagen mit denen, die die Antragstellerin ihrem Antrag vom 25. Februar 2022 beigefügt hat. Nach den Unterlagen hat sich das Vorhaben in baulicher Hinsicht nicht verändert: Die Lage des Vorhabens, insbesondere der Standort der verschiedenen Gebäude und deren Maße sind gleich geblieben. Dementsprechend hat die Antragstellerin dazu auch keine neuen Unterlagen eingereicht. Ebenso ist die Baubeschreibung, die dem neuen Antrag (erneut) beigefügt war, unverändert geblieben. Neu vorgelegt wurde indes die Betriebsbeschreibung („Betriebsbeschreibung – Nachtrag“). In dieser werden insbesondere Angaben zum Personal (Betriebsleiterin ist die Antragstellerin, sie wird unterstützt durch Familienangehörige und Aushilfen), zu den vorgenommenen Arbeiten und zu den erforderlichen Arbeitszeiten gemacht. Zudem werden die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen angegeben und die geplanten Gebäude beschrieben. Diese Angaben weichen aber nicht wesentlich von den bereits zuvor im Rahmen des ersten Bauantrags getätigten Angaben ab. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der baulichen Anlagen. Diese bleiben – wie bereits ausgeführt – in Lage und Größe unverändert. Dies gilt aber auch für das eingesetzte Personal und den Arbeitsaufwand. Zwar war in dem ersten „Planungsbericht“ und in der „Landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung“ – die Gegenstand der Ursprungsbaugenehmigung vom 2. Juli 2021 waren – noch ein Betriebsleiter benannt. Aber schon in dem „Gutachten“ vom Sachverständigen T1. -B. , welches ebenfalls bereits dem Bauantrag der Ursprungsbaugenehmigung vom 2. Juli 2021 beigefügt war, war nur noch die Antragstellerin als Betriebsleiterin aufgeführt. Insoweit stellt das nunmehr eingereichte Betriebskonzept hinsichtlich des eingesetzten Personals keine wesentliche Veränderung da. Es räumt nur den bisher vorhandenen – und von der Kammer im Beschluss vom 13. Dezember 2021 gerügten – Widerspruch aus. Betriebsleiterin soll – wie es die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 25. Februar 2022 auch betont – (weiterhin) die Antragstellerin sein. Auch hinsichtlich der für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Arbeitszeiten findet sich keine (wesentliche) Änderung: Nach der neuen Betriebsbeschreibung werden 1.200 Jahresstunden von der Betriebsleiterin erbracht und 950 durch Aushilfskräfte. Hinzugekommen ist nur die Arbeitskraft der beiden minderjährigen Töchter der Antragstellerin, die nun im Betrieb mithelfen sollen. Weil deren Arbeitskraftanteil von rund 16 % (vgl. Anlage zur Betriebsbeschreibung) relativ gering ausfällt, ist in diesem Zuwachs an Arbeitskraft keine wesentliche Änderung des Vorhabens zu sehen. Ebenso findet bei den im Betrieb ausgeführten und von der Stellplatzmiete umfassten Arbeiten keine wesentliche Änderung statt. Es wird nur klargestellt, dass zu den durch die Boxmiete abgegoltenen Arbeiten die Fütterung, das Einstreuen, die Boxenreinigung und das Verbringen der Pferde auf die Weideflächen gehören. Auch insoweit erfolgt nur eine Ausräumung von Unklarheiten und Widersprüchen. Der Zuwachs an „nachgewiesenen Flächen“ gegenüber den noch beim Antrag aus dem Jahr 2021 angegebenen Flächen führt nicht zu einer wesentlichen Änderung des Betriebskonzepts und damit des Vorhabens. Die neu hinzugekommenen Flächen, zu deren tatsächlich beabsichtigte Nutzung die Betriebsbeschreibung keine Angaben enthält, betreffen nicht das Baugrundstück selbst, mit ihnen wird auch nicht das Betriebsgrundstück neu gestaltet, sondern sie sind nur zum Nachweis der Landwirtschaft erforderlich. Sie betreffen damit nur die Begründung, dass das Vorhaben ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, nicht aber das Bauvorhaben selbst. Nach alledem enthält die neue Betriebsbeschreibung keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Vorhabens und der geplanten Betriebsabläufe. Es sollen vielmehr nur die vormals bestehenden Unklarheiten und Widersprüche (vgl. S. 13 ff. des Beschluss im Verfahren 9 L 760/21) zwischen den verschiedenen damals vorgelegten Betriebsbeschreibungen und Gutachten ausgeräumt werden Vgl. ausführlicher zur Möglichkeit und den Grenzen, eine zunächst unbestimmte Baugenehmigung durch Ergänzungen im Rahmen eines Nachtrags rechtmäßig zu machen, Hüwelmeier, in: BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, § 74, Rn. 95; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 A 209/18 –, S. 7, 9, bei dem infolge des Nachreichens einer detaillierten Betriebsbeschreibung die vormals angenommene Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zweifelhaft wurde. Auch die nunmehr eingereichte „Wirtschaftlichkeitsberechnung“ vom Februar 2022 und die „Aktualisierte Wirtschaftlichkeitsberechnung“ vom 24. Juni 2022, die den vorher eingereichten Planungsbericht für die „T2. S. S1. “ und das zuvor vorgelegte Gutachten von Herrn T1. -B. ersetzen sollen, bedeuten keine Änderung in tatsächlicher Hinsicht, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Denn diese Gutachten, die nun Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind, sind nur die Begründung dafür, dass das Vorhaben (nun) ein landwirtschaftlicher Betrieb ist. Sie enthalten aber keine tatsächlichen Veränderungen des Betriebs, insbesondere nicht am Betriebskonzept. Eine solche Veränderung des Betriebs ist schließlich auch nicht in der Änderung der beabsichtigten Boxmiete von 546 € auf 550 € zu sehen. Dafür ist die Differenz schlicht zu gering. Letztlich enthält der Antrag vom 25. Februar 2022 damit keine wesentlichen Änderungen des Vorhabens, sondern soll vor allem dazu dienen, die von der Kammer aufgezeigten Ungenauigkeiten und Widersprüche auszuräumen und kleinere unzutreffende Annahmen, die dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens entgegenstanden, zu korrigieren, mithin das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Diese Einschätzung entspricht schließlich auch – ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt – dem (ursprünglichen) Willen der am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten. Sowohl die Antragstellerin als Bauherrin als auch die den Bescheid erlassene Antragsgegnerin haben die beantragten und zugelassenen Änderungen als „Nachtrag“ bezeichnet, wobei die Antragstellerin sogar umfangreich begründet hat, wieso sie von einem Nachtrag und nicht von einer Änderungsantrag ausgeht. Vgl. zur Berücksichtigung der Bezeichnung eines Bescheids bei der Abgrenzung von selbständiger (Änderungs-)Baugenehmigung und Nachtragsgenehmigung OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 32 und Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 36. Die Antragsgegnerin wollte dabei zudem erkennbar („die Nebenbestimmungen und Hinweise der ursprünglichen Baugenehmigung gelten weiterhin“) nach ihrem objektivierten Willen nicht die Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 aufheben und durch die neue Genehmigung vom 15. Juli 2022 ersetzen, vgl. zu den Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2018 – 2 A 209/18 –, S. 6, und vom 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 –, juris, Rn. 11, sondern nur die ursprüngliche Baugenehmigung um das präzisierte Betriebskonzept und die das Vorliegen einer Landwirtschaft argumentativ begründenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergänzen. (2) Die Antragstellerin hat, wie sich den Beschreibungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei Ortskontrollen am 30. August 2022, am 31. August 2022 und am 1. September 2022, den in diesem Zusammenhang gefertigten Lichtbildern im Verwaltungsvorgang und dem Vergleich des auf diesen Lichtbildern zu erkennenden Baufortschritts mit dem Bauzustand, wie er sich auf den Fotos von der Ortskontrolle im Dezember 2021 darstellt, aber auch den eignen Einlassungen der Antragstellerin in diesem und anderen anhängigen Gerichtsverfahren entnehmen lässt, die Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück fortführen lassen, mithin mit der Ausführung des Vorhabens auch wieder begonnen. bb) Lagen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 vor, war es auch nicht ermessenfehlerhaft, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben vorgenommen werden. Die Einstellungsanordnung ist dabei in der Regel – und so auch hier – das mildeste Mittel. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 7 B 569/22 –, juris, Rn. 7, vom 11. November 2019 – 7 B 883/19 –, juris, Rn. 10, und vom 29. April 2016 – 7 B 16/16 –, juris, Rn. 9; s.a. Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/T1. u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 81, Rn. 4. Dabei reicht bereits die formelle Illegalität des betroffenen Vorhabens aus, um eine Stilllegungsverfügung zu rechtfertigen, da nur so dem Sinn und Zweck der auf präventive Gefahrenabwehr ausgerichteten bauordnungsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 – 10 A 1524/17 –, juris, Rn. 9, vom 18. Juli 2016 – 7 B 745/16 –, juris, Rn. 9, und vom 12. Oktober 2012 – 2 B 1135/12, juris, Rn. 7. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine auf die formelle Illegalität gestützte Stilllegungsverfügung sich u.U. dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2016 – 7 B 16/16 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Juli 2016 – 7 B 745/16 –, juris, Rn. 9; Keller, in: Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht NRW, 8. Ed. 1.5.2021, § 81, Rn. 16. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar hat die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung vom 15. Juli 2022 einen Bauantrag gestellt und die Antragsgegnerin hat auch die begehrte Nachtragsgenehmigung mit Bescheid vom 15. Juli 2022 erteilt; die Baugenehmigungsbehörde war mithin der Auffassung, dass das Vorhaben genehmigungsfähig sei. Weil die Nachtragsgenehmigung aber mit der Ursprungsbaugenehmigung auch prozessual eine Einheit bildet, gilt der Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2021, in welchem die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage des C1. gegen die Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 angeordnet hat, auch für die Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 15. Juli 2022 fort. Das Vorhaben der Antragstellerin ist damit auch in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung nicht vollziehbar. Es befindet sich damit rechtlich in einem Zustand, der einem Entgegenstehen von Hindernissen im oben dargestellten Sinne entspricht. Dieses Ergebnis entspricht zudem der besonderen Zielrichtung des § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018. Dieser dient dazu, die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts durchzusetzen, namentlich, dass vor dem Baubeginn eine wirksame und vollziehbare Baugenehmigung vorliegt. An einer solchen fehlt es aber gerade, wenn – wie hier der Fall – deren Vollziehung durch behördliche oder gerichtliche Anordnung ausgesetzt ist. Erweist sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung demnach als rechtmäßig, erwächst nicht alleine daraus das besondere Vollzugsinteresse. Nach der vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung überwiegt jedoch in der konkreten Situation das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Antragsgegnerin ist beizupflichten, dass der rechtsuntreue Bürger unter Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens oder unter Missachtung einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung keine zeitlichen und damit wirtschaftlichen Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger innehaben soll. Allein die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts vermag das besondere öffentliche Vollzugsinteresse bereits hinreichend zu begründen. S. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 – 7 B 745/16 –, juris, Rn. 12, und vom 12. Oktober 2012 – 2 B 1135/12, juris, Rn. 7. Dabei reicht bereits die formelle Illegalität des betroffenen Vorhabens aus, um eine Stilllegungsverfügung zu rechtfertigen, da nur so dem Sinn und Zweck der auf präventive Gefahrenabwehr ausgerichteten bauordnungsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 2 B 1135/12, juris, Rn. 7, vom 18. Juli 2016 – 7 B 745/16 –, juris, Rn. 9, und vom 14. Januar 2019 – 10 A 1524/17 –, juris, Rn. 9. Die aufgeführten privaten Interessen der Antragstellerin, es drohe ein unwiederbringlicher Schaden an den bereits begonnenen Bauwerken und ein längerer Stillstand auf der Baustelle verursache ihr immensen wirtschaftlichen Schaden, vermögen mit Blick auf die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts und die zu befürchtende Verfestigung baurechtswidriger Zustände dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Im Übrigen vermag es mit höheren Kosten verbunden sein, wenn zunächst die Bauarbeiten ausgeführt werden und anschließend teure Rückbaukosten drohen. 2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls unbegründet. Die Interessenabwägung fällt auch hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage erweist sich auch die Zwangsgeldandrohung nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW als rechtmäßig, weshalb kein Anlass besteht, von der gesetzlichen Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung abzuweichen. Insbesondere bestehen auch gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung trägt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 11 b), 14 a) und 13 c) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2019, 610 f.) sowie Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer hat bei der Bestimmung des Streitwerts für die Stilllegungsverfügung auf die Regelung in Nr. 13 c) des Streitwertkatalogs zurückgegriffen und jedenfalls den Wert des angedrohten Zwangsgeldes angesetzt.