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Beschluss

6 B 1473/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung kann rechtswidrig sein, wenn dienstliche Beurteilungen nicht hinreichend ausgewertet werden. • Vorbeurteilungen sind nur dann als Leistungsmaßstab geeignet, wenn sie vergleichbar sind und noch aussagekräftige Rückschlüsse auf die künftige Leistungsbewährung erlauben. • Zeitlich weit zurückliegende Beurteilungen verlieren an Aussagekraft und sind bei der Auswahlentscheidung kritisch zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Auswahlentscheidung bei unzureichender Auswertung dienstlicher Beurteilungen • Eine Auswahlentscheidung kann rechtswidrig sein, wenn dienstliche Beurteilungen nicht hinreichend ausgewertet werden. • Vorbeurteilungen sind nur dann als Leistungsmaßstab geeignet, wenn sie vergleichbar sind und noch aussagekräftige Rückschlüsse auf die künftige Leistungsbewährung erlauben. • Zeitlich weit zurückliegende Beurteilungen verlieren an Aussagekraft und sind bei der Auswahlentscheidung kritisch zu prüfen. Die Antragstellerin begehrte im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Planstelle (BesGr. A 14 LBesO NRW) die Berücksichtigung ihrer Bewerbung und machte geltend, die Bezirksregierung habe zugunsten des Beigeladenen entschieden. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 2. Dezember 2016 nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend ausgewertet worden sei. Entscheidend waren vergleichsweise kritische Passagen in der Beurteilung des Beigeladenen gegenüber durchweg positiven Leistungsbeschreibungen der Antragstellerin. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und beschränkte sich auf die vom Antragsgegner vorgetragenen Beschwerdegründe. • Das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung für rechtswidrig erachtet, weil es an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den kritischen Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen fehlte und diese nicht in hinreichender Weise gegen die positiven Beurteilungen der Antragstellerin gewichtet wurden. • Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass die von der Behörde herangezogenen Vorbeurteilungen zu prüfen gewesen wären, ob sie vergleichbar sind und noch bedeutsame Rückschlüsse auf die künftige Bewährung zulassen; dies hat die Behörde nicht ausreichend vorgenommen. • Die Heranziehung zeitlich weit zurückliegender Beurteilungen (2007/2008) mindert deren Aussagekraft erheblich; die Beurteilungen lagen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung 2019 deutlich mehr als drei Regelbeurteilungsperioden zurück, so dass ihre Eignung für einen Leistungsvergleich zweifelhaft ist. • Die Beschwerde des Antragsgegners greift die selbstständig tragende Erwägung des Erstgerichts nicht an, wonach die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen unzureichend ausgewertet worden sei; daher besteht kein Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern. • Rechtliche Maßstäbe: Grundsatz der hinreichenden individuellen Auseinandersetzung mit dienstlichen Beurteilungen, Prüfpflicht hinsichtlich Vergleichbarkeit und Aussagekraft von Vorbeurteilungen, zeitliche Relevanz der Beurteilungen; maßgeblich u. a. §§ 8 LVO NRW, § 30 Abs.3 LVO NRW sowie die allgemeinen Auswahlgrundsätze im Beamtenrecht. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die vorläufige Untersagung, die Stelle vor einer erneuten, rechtmäßigen Entscheidung nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht hinreichend gewürdigt wurde und die Behörde versäumt hat, die Vergleichbarkeit und Aussagekraft herangezogener Vorbeurteilungen zu prüfen. Zudem sind die herangezogenen Beurteilungen zeitlich so weit zurückliegend, dass ihre Eignung für einen Leistungsvergleich zweifelhaft ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf bis 16.000 Euro festgesetzt.